Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht
Neuregelungen
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Beschlussfassung
11/2021: Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2020
Inkrafttreten: 01.01.2022
Inhalt:
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.
09/2021: Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2020
Inkrafttreten: 23.09.2021
Inhalt:
Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV) wird u.a. die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31.12.2021 verlängert.
08/2021: Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II)
Vorgaben zur Besetzung von Vorständen
Inkrafttreten: 12.08.2021
Wesentliche Inhalte:
- In börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen muss mindestens eine Frau im Vorstand vertreten sein, sofern Vorstände mehr als drei Mitglieder aufweisen
- Privatwirtschafltiche Unternehmen müssen Zielgrößen für die Beteiligung von Frauen im Vorstand melden. Wenn dies nicht geschieht soll effektiver sanktioniert werden. Zudem müss die Zielgröße Null begründet werden.
- Zukünftig gilt auch in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes eine fest Geschlechterquote von 30% in Aufsichträten. Zudem gilt eine Mindestbeteiligung von einer Frau inVorstände mit mehr als zwei Mitgliedern. Letzteres gilt auch für Körperschaften des öffetnlichen Rechts.
- Der Bund strebt die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 an.
- Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes werden auf Gremien mit nur zwei (statt bisher drei) Mitgliedern ausgeweitet.
06/2021: Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)
Erleichterung der Gründung von Betriebsräten, Stärkung der Mitbestimmung beim Einsatz künstlicher Intelligenz und der Ausgestaltung mobiler Arbeit
Referentenentwurf vom 21.12.2020
Regierungsentwurf vom 31.03.2021
Inkrafttreten: 18.06.2021
Inhalte:
- Betriebsratsgründungen werden erleichtert, indem das sogenannte vereinfachte Verfahren obligatorisch auf Betriebe bis zu 100 Beschäftigte (zuvor bis zu 50 Beschäftigte) ausgeweitet wird, also das Wahlverfahren an sich vereinfacht und kürzere Fristen angesetzt werden (§ 14a BetrVG).
- In Betrieben von 101 bis 200 Beschäftigten können Wahlvorstand und Geschäftsführung das vereinfachte Wahlverfahren als Alternative zum normalen Wahlverfahren vereinbaren.
- Das Verfahren für Stützunterschriften für Wahlvorschläge wird vereinfacht (§14 Abs. 4 BetrVG).
- Die Rechtssicherheit der Betriebsratswahl wird gesteigert, indem die Bedingungen zum ordnungsgemäßen Anfechtung neu geregelt werden (§19 Abs. 3 BetrVG).
- Der Kündigungsschutz für Beschäftigte, die erstmals einen Betriebsrat gründen, wird auf 6 einladende Beschäftigte (vorher 3 Beschäftigte) ausgeweitet (§15 Abs. 3a KschG)
- Betriebsratssitzungen sind dauerhaft auch als Video- oder Telefonkonferenz möglich, auch wenn Präsenzsitzungen weiterhin Vorrang haben sollen (§20 BetrVG).
- Personenbezogene Daten müssen sowol von Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet werden. Der letztendlich datenschutzrechtlich Verantwortliche bleibt immer der Arbeitgeber (§79a BetrVG).
- Falls der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss, kann er jederzeit einen Sachverständigen zur Beratung hinzuziehen (§80 Abs. 3 BetrVG).
06/2021: Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2020
Inkrafttreten: 18.06.2021
Inhalt:
Befristet bis zum 31.12.2021 werden folgende Regelungen erlassen, sofern Kurzarbeit bis zum 30.09.2021 eingeführt wurde:
- Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist möglich, sobald 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten - sofern Betriebe Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen nutzen - wird verzichtet
- Kurzarbeitergeld ist für Leiharbeitnehmer*innen zugänglich
- Für Arbeitsausfälle werden die von den Arbeitgebern zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form auf Antrag erstattet, vom 01.01. bis 30.09.2021 in voller Höhe sowie vom 01.10. bis zum 31.12.2021 in Höhe von 50 %
- Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird nach Stellung eines Insolvenzantrags bis zur Entscheidung des Gerichts grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Entscheidung des Gerichts oder Rücknahme des Antrags erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträglich Erstattung.
06/2021 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)
u.a. Verbesserung der Betreuung von Rehabilitand*innen (SGB II u. SGB III), Ausweitung des Budgets für Ausbildung (SGB IX)
Referentenentwurf vom 22.12.2020
Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 09.03.2021
Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.01.2022
Inhalte:
- Arbeitslose Rehabilitand*innen werden besser betreut, da der Leistungskatalog für diese Personengruppe erweitert wird (§ 16a ff. SGB II, § 44 und 45 nach SGB II). Sie können wie alle anderen erwebsfähigen Leistungsberechtigten in Jobcentern gefördert werden.
- Digitale Pflegeanwendungen & Gesundheitsanwendungen werden in den entsprechenden Leistungskatalog eingeführt.
- Leistungserbringer sollen geeignete Maßnahmen treffen, um Menschen mit Behinderung vor Gewalt zu schützen.
- Menschen mit Behinderungen werden nun auch über das Budget für Ausbildungen gefördert, wenn die Ausbildung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen stattfindet.
- Personen, die einen Assistenzhund besitzen, darf der Zutritt zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen wegen des Hundes nicht verwehrt werden.
- Aufgrund der pandemiebedingt hohen Zahl von Anträgen auf Kurzarbeitergeld können diese künftig optional auch elektronisch über bestehende Meldeverfahren erfolgen.
04/2021: Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
insbesondere §28b Abs. 7: Homeofficegebot
Inkrafttreten im Wesentlichen: 23.04.2021
Inhalte u.a.:
- Sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe vorliegen, muss Beschäftigten in Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden und müssen diese das Angebot annehmen
- Darüberhinaus wird die Zahl der Kinderkrankentage für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil von 20 auf 30 Tage, für Alleinerziehende von 40 auf 60 Tage erhöht
04/2021: Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Erhöhung um Pflicht der Arbeitgeber zu mind. zwei statt bisher einem Testangebot je Arbeitnehmer*in und Woche
Referentenentwurf vom 19.04.2021
Inkrafttreten: 22.04.2021
Inhalte:
Befristet bis spätestens zum 30.06.2021 gilt:
- Kontakte in Betrieben sind auf notwendiges Minimum zu reduzieren ggf. durch zeitversetzes Arbeiten oder Nutzung von Informationstechnologien zu verringern
- Falls die Anforderungen an Raumbelegungen oder Mindestabstände nicht eingehalten werden können, bzw. Tätigkeiten zu erhöthtem Aerosolausstoß führen können, muss eine medizinische Gesichtmaske bzw. FFP2-Maske vom Arbeitgeber gestellt werden
- Arbeitgeber müssen betriebliche Hygeienekonzepte festlegen und umsetzen
- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens zweimal in der Woche einen Test auf Corona-Erreger anbieten
04/2021: Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Verländerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis spätestens 30.06.2021 sowie Ergänzung um Pflicht der Arbeitgeber zu Testangeboten
Referentenentwurf vom 13.04.2021
Inkrafttreten: 19.04.2021
Inhalte:
Befristet bis spätestens zum 30.06.2021 gilt:
- Sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe vorliegen, muss Beschäftigten in Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden
- Kontakte in Betrieben sind auf notwendiges Minimum zu reduzieren ggf. durch zeitversetzes Arbeiten oder Nutzung von Informationstechnologien zu verringern
- Falls die Anforderungen an Raumbelegungen oder Mindestabstände nicht eingehalten werden können, bzw. Tätigkeiten zu erhöthtem Aerosolausstoß führen können, muss eine medizinische Gesichtmaske bzw. FFP2-Maske vom Arbeitgeber gestellt werden
- Arbeitgeber müssen betriebliche Hygeienekonzepte festlegen und umsetzen
- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mindestens ein Mal in der Woche einen Test auf Corona-Erreger anbieten
03/2021: Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2020
Inkrafttreten: 26.03.2021
Inhalt:
Befristet bis zum 31.12.2021 werden folgende Regelungen erlassen, sofern Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 eingeführt wurde:
- Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist möglich, sobald 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten - sofern Betriebe Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen nutzen - wird verzichtet
- Kurzarbeitergeld ist für Leiharbeitnehmer*innen zugänglich
- Für Arbeitsausfälle werden die von den Arbeitgebern zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form auf Antrag erstattet, vom 01.01. bis 30.06.2021 in voller Höhe sowie vom 01.07. bis zum 31.12.2021 in Höhe von 50 %
03/2021: Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Verländerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30.04.2021 sowie Ergänzung in Bezug auf betriebliche Hygienekonzepte
Referentenentwurf vom 10.03.2021
Inkrafttreten: 12.03.2021
Inhalte:
Befristet bis zum 30.04.2021 gilt:
- Sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe vorliegen, muss Beschäftigten in Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden
- Kontakte in Betrieben sind auf notwendiges Minimum zu reduzieren ggf. durch zeitversetzes Arbeiten oder Nutzung von Informationstechnologien zu verringern
- Falls die Anforderungen an Raumbelegungen oder Mindestabstände nicht eingehalten werden können, bzw. Tätigkeiten zu erhöthtem Aerosolausstoß führen können, muss eine medizinische Gesichtmaske bzw. FFP2-Maske vom Arbeitgeber gestellt werden
- Arbeitgeber müssen betriebliche Hygeienekonzepte festlegen und umsetzen
03/2020: Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
Änderung der Höhe der Entschädigung bei Verdienstausfalls für Erwerbstätige, denen Ausübung ihrer Tätigkeit verboten ist (Infektionsschutzgesetz)
Inkrafttreten: 31.03.2020
Inhalte
- Bei Verdienstausfall aufgrund eines Verbots der Ausübung der bisherigen Tätigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz wird ab der siebten Woche in Höhe von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls gewährt (bisher in Höhe des Krankengeldes).
01/2021: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Ausweitung des Homeoffice-Angebots, Kontaktreduktion in Betrieben, Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
Regierungsentwurf vom 20.01.2021
Inkrafttreten: 27.01.2021
Inhalte:
Befristet bis zum 15.03.2021 gilt:
- Sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe vorliegen, muss Beschäftigten in Büroarbeit und vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice angeboten werden
- Kontakte in Betrieben sind auf notwendiges Minimum zu reduzieren ggf. durch zeitversetzes Arbeiten oder Nutzung von Informationstechnologien zu verringern
- Falls die Anforderungen an Raumbelegungen oder Mindestabstände nicht eingehalten werden können, bzw. Tätigkeiten zu erhöthtem Aerosolausstoß führen können, muss eine medizinische Gesichtmaske bzw. FFP2-Maske vom Arbeitgeber gestellt werden
#/2021: Gesetz zur mobilen Arbeit (MAG)
Förderung mobiler Arbeit
Referentenentwurf vom 14.01.2021
Nicht verabschiedet in der 19. Legislaturperionde