Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2007: Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Beitragssatzabsenkung, Einführung eines Eingliederungsbeitrags

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/6741 vom 18.10.2007)

Bundestagsanhörung am 13.11.2007: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 22.12.2007

Inkrafttreten: 01.01.2008

 

Wesentliche Inhalte:

  • Senkung des Beitragssatzes von 4,2 auf 3,3% des beitragspflichtigen Einkommens.

  • Die Beitragszahlungen des Bundes an die Bundesagentur für Arbeit für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten entfallen

  • Einführung eines Eingliederungsbeitrags, nach dem die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet wird, sich zu 50 % an den Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (SGB II) sowie den Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu beteiligen. Der Aussteuerungsbeitrag der BA an den Bund, der bisher beim Übertritt von Arbeitslosen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu zahlen war, entfällt.

 

10/2007: Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen

Einführung neuer arbeitsmarktpolitischer Instrumente zur Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/5714 vom 19.06.2007)

Gesetz vom 10.10.2007

Inkrafttreten: 01.10.2007 

 

Wesentliche Inhalte:

Einstiegsqualifizierung

  • Übernahme des Bundessonderprogrammes der betrieblichen Einstiegsqualifizierung als Ermessensleistung für Arbeitgeber in das SGB III.

  • Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 192,- Euro monatlich zzgl. eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden gefördert werden.

  • Förderdauer: zwischen sechs und 12 Monaten.

  • Voraussetzungen: Abschluss eines Ausbildungsvertrages (entsprechend § 26 BBiG), die Vorbereitung auf einen anerkannten Ausbildungsberuf und der Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses (bzw. von mindestens 20 Wochenstunden bei Erziehungs- oder Pflegeaufgaben).

  • Förderfähig: bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach der bundesweiten Nachvermittlungsaktion keinen Ausbildungsplatz erworben haben, Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen, lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende.

 

Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung

  • Ermessensleistung einer sozialpädagogischen Begleitung und Unterstützung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Jugendlicher während einer Berufsausbildungsvorbereitung oder einer Einstiegsqualifizierung.

 

Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer

  • Ermessensleistung für Arbeitgeber, die Zuschüsse zur Eingliederung unter 25-Jähriger erhalten können, wenn diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens 6 Monate arbeitslos waren, nicht über einen Berufsabschluss verfügen und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden.

  • Inhalt der Qualifizierung: betriebsnahe Vermittlung von „arbeitsmarktverwertbaren“ Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können.

  • Förderungshöchstdauer: maximal 12 Monate.

  • Förderungshöhe: 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes, davon in der Regel 35% als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und mindestens 15% zweckgebunden für die Qualifizierung des Arbeitnehmers; Soweit das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt 1.000,- Euro überschreitet, bleibt der diesen Betrag überschreitende Teil bei der Berechnung des Zuschusses unberücksichtigt.

  • Hinzu kommen Qualifikationsinhalte, Rückzahlungsregelungen bei Nichterbringung sowie die zeitliche Begrenzung des Programmes bis zum Jahresende 2010.

 

Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer

  • Ermessensleistung für Arbeitgeber, die Zuschüsse zur Eingliederung unter 25-Jähriger erhalten können, wenn diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos waren.

  • Förderungshöhe: mindestens 25% und maximal 50% des berücksichtigungsfähigen Einkommens.

  • Förderungshöchstdauer: maximal 12 Monate.

  • Regelungen des § 420o zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung des Zuschusses sowie zur Leistungsbefristung gelten entsprechend.

 

Erweiterte Förderung

  • Befristet bis zum Jahresende 2010 soll erprobt werden, inwieweit durch eine verbesserte Berufsorientierung Ausbildungsabbrüche vermieden werden können.
  • Berufsorientierungsmaßnahmen können demnach über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt werden.

 

03/2007: Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen

Verbesserung der Beschäftigungslage und Erwerbsbeteiligung Älterer, Wiedereingliederung älterer Arbeitsloser

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/3793 vom 12.12.2006)

Bundestagsanhörung am 26.02.2007: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen 

Gesetz vom 19.04.2007

Inkrafttreten: 01.05.2007 (mit Ausnahmen)

 

Wesentliche Inhalte:

Änderung im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

  • Die vom EuGH wegen Altersdiskriminierung abgewiesene Möglichkeit Beschäftigte ab 52 Jahren sachgrundlos zu befristen, erhält einen Zusatz: künftig ist eine sachgrundlose Befristung nur möglich, wenn vom Arbeitnehmer zuvor mindestens vier Monate Transferleistungen als Lohnersatz bezogen wurden.

 

Änderungen im SGB III

  • Die Weiterbildungsförderung Älterer wird durch Ausweitung auf Beschäftigte ausgeweitet, die in Betrieben mit bis zu 250 Arbeitnehmern arbeiten (vorher Betriebe bis zu 100 AN).

  • Geförderte Arbeitnehmer erhalten Bildungsgutscheine.

  • Verlängerung der Weiterbildungsförderung Älterer bis 2010.

  • Arbeitgebern wird ein Eingliederungszuschuss gezahlt, wenn sie ältere Arbeitnehmer (> 50) einstellen, die zuvor mindestens 6 Monate arbeitslos waren, an Arbeitsmarktfördermaßnahmen teilgenommen haben oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben.

  • Liegt ein Vermittlungshemmnis vor, kann die Förderung auch bereits vor Ablauf der sechs-Monats-Frist beginnen.

  • Begründung der Förderung stets: Beschäftigungsverhältnis über mindestens 12 Monate.

  • Die Förderhöhe liegt zwischen 30- und 50 % berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Die Untergrenze von 30 % wird durch diese Gesetzeslage neu eingeführt.

  • Die Förderdauer wird auf bis zu 36 Monate ausgeweitet.

  • Die zeitliche Begrenzung des § 421f Abs. 3 SGB III bis Ende 2009 sowie die sachliche Orientierung auf Ältere schwerstbehinderte Arbeitnehmer wird abgelöst. Der Personenkreis (jetzt: alle besonders betroffenen schwerstbehinderten Menschen (§ 219 SGB III)) und die Dauer des Instruments wird damit ausgeweitet. Arbeitgeber sind dadurch künftig nicht mehr zur Rückzahlung der Eingliederungszuschüsse bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei schwerstbehinderten Menschen sowie zur Nachbeschäftigung verpflichtet.

  • Die Mindest-Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld als Voraussetzung zum Bezug des sog. Kombilohn für Ältere wird von 180 auf 120 Tage gekürzt, wodurch der Personenkreis ausgeweitet wird.

  • Die Leistung wird erst ab einer Nettoentgeltdifferenz von 50 Euro bewilligt (vorher: ab dem ersten Euro).

  • Die Entgeltsicherung wird für zwei Jahre gewährt (vorher: Dauer des verbliebenen Arbeitslosenanspruchs)

  • Im ersten Förderjahr beträgt der Zuschuss 50% der Nettoentgeltdifferenz, im zweiten Jahr 30%. Während des gesamten Förderzeitraumes werden die Rentenversicherungsbeiträge auf 90 % des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts aufgestockt.

  • Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber ist möglich, wenn die Tätigkeit mindestens zwei Jahre zurückliegt (vorher: mindestens vier Jahre).