Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2020: Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz)

Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal im Kerngeschäft der Fleischindustrie, Verbesserung des Arbeitsschutzes

Referentenentwurf vom 21.07.2020

Gesetzentwurf vom 29.07.2020

Gesetzentwurf vom 31.08.2020

Bundestagsanhörung 30.09.2020: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 30.12.2020

Inkrafttreten: Im Wesentlichen zum 01.01.2021

 

Inhalte:

  • Grundsätzliches Verbot des Einsatzes von Fremdpersonal (über Werkverträge oder Leiharbeit) im Kerngeschäft der Fleischindustrie (Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung). Ausgenommen sind Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen.
  • Elektronische Aufzeichnung der Arbeitszeit in der Fleischwirtschaft, um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften der Beschäftigten wirksam überprüfen zu können. Rüst-, Umkleide- sowie Waschzeiten sind als Arbeitszeit zu erfassen.
  • Einführung einer Mindestbesichtigungsquote der Arbeitsschutzbehörden sowie Einführung einer Auskunftspflicht über die Zusammenarbeitsverpflichtung bei Beschäftigten mehrer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz
  • Ermächtigungsgrundlage, die dem BMAS ohne Zustimmung des Bundesrates in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite erlaubt, zeitrlich befristet spezielle Rechtverordnungen zu Arbeitsschutzanforderungen zu erlassen
  • Erhöhung der Bußgelder im Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Anpassung der Arbeitsstättenverordnung: Gemeinschaftsunterkünfte innerhalb und außerhalb des Betriebsgeländes müssen branchenübergreifenden Mindestanforderungen genügen. Sie müssen bereitgestellt werden, wenn im Rahmen der Anwerbung oder Entsendung die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Aussicht gestellt wurde

12/2020: Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG)

Verlängerung der geänderten Regelungen für das Kurzarbeitergeld und zu Hinzuverdienstregelungen

Referentenentwurf vom 02.09.2020

Stellungnahmen von Verbänden vom 07.09.2020

Gesetzentwurf vom 19.10.2020

Bundestagsanhörung 16.11.2020: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 09.12.2020

Inkrafttreten: Im Wesentlichen ab 01.01.2021

Inhalte:

Sofern für Arbeitnehmer*innen der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, werden folgende Änderungen (teilweise mit Anpassungen) bis zum 31.12.2021 verlängert:

  • Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns. Für Beschäftigte mit Kindern steigt es auf 77 beziehungsweise 87 Prozent.
  • Für Arbeitnehmer*innen beleiben die Hinzuverdienstmöglichkeiten insofern ausgeweitet, als dass eine während der Kurzarbeit begonnen geringfügige Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Bei Qualifizierung wird die hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen auch dann möglich, wenn die Qualifizierung weniger als 50% der Zeit des Arbeitsausfalls beträgt.
  • Beschäftigte, die trotz Kurzarbeitergeld arbeitslos werden, soll zur Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt maßgeblich sein, dass sie ohne Arbeitszeitverkürzung erhalten hätten. Berücksichtigt werden Zeiten der Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2022.

Sofern Betriebe bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit beginnen, werden folgende Änderungen (teilweise mit Anpassungen) bis zum 31.12.2021 verlängert:

  • Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist möglich, sobald 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten - sofern Betriebe Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen nutzen - wird verzichtet
  • Kurzarbeitergeld ist für Leiharbeitnehmer*innen zugänglich
  • Für Arbeitsausfälle werden die von den Arbeitgebern zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form auf Antrag bis zum 30.06.2021 vollständig erstattet. Zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2021 werden die Beiträge auf Antrag zu 50% erstattet. Diese Erstattung kann sich bis auf 100% erhöhen, sofern die Beschäftigten in Kurzarbeit eine Qualifizierung machen (s.o.).
  • Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld kann auf 24 Monate verlängert werden, sofern ein Betrieb bereits vor dem 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen hat, jedoch längstens bis zum 31.12.2021.

11/2020: Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV3)

Verordnung vom 09.11.2020

Inhalt:

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes

  • ab 01. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto je Zeitstunde
  • ab 01. Juli 2021 auf 9,60 Euro brutto je Zeitstunde
  • ab 01. Januar 2022 auf 9,82 Euro brutto je Zeitstunde
  • ab 01. Juli 2022 auf 10,45 Euro brutto je Zeitstunde

10/2020: Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Verlängerung der Kurzarbeitergeldverordnung

Verordnung vom 21.10.2020

Inkrafttreten: 01.01.2021

Inhalt:

Befristet bis zum 31.12.2021 werden folgende Regelungen erlassen, sofern Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 eingeführt wurde:

  • Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist möglich, sobald 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten - sofern Betriebe Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen nutzen - wird verzichtet
  • Kurzarbeitergeld ist für Leiharbeitnehmer*innen zugänglich
  • Für Arbeitsausfälle werden die von den Arbeitgebern zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form auf Antrag erstattet, vom 01.01. bis 30.06.2021 in voller Höhe sowie vom 01.07. bis zum 31.12.2021 in Höhe von 50 % sofern der Betrieb bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt hat

06/2020: Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)

Verländerung der Zahlung bei Verdienstausfalls für Erwerbstätige, die ihre Kinder häuslich betreuen müssen (Infektionsschutzgesetz)

Gesetzentwurf vom 12.05.2020

Gesetz vom 19.06.2020

Inkrafttreten: 30.03.2020

Inhalte

  • Wer wegen der Schließung von Schulen oder Kitas die eigenen Kinder häuslich betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommensverluste abgesichert.
  • Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens - maximal 2.016 Euro und begrenzt auf maximal zwanzig (zuvor sechs) Wochen.
  • Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung erhält.
  • Voraussetzung ist, dass für Kinder unter 12 Jahren eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

05/2020: Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)

Bis Ende 2020 befristete Leistungsverbesserungen: Anhebung des Kurzarbeitergeldes für Langzeitbezieher*innen; Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten; Verlängerung des Bezugs von Arbeitslosengeld

Gesetzentwurf vom 05.05.2020

Bundestagsanhörung am 11.05.2020: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 20.05.2020

Inkrafttreten Im Wesentlichen 21.05.2020

Inhalte

SGB III:

  • Für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert haben, steigt das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat auf 70 Prozent, ab dem siebten Monat auf 80 Prozent des entgangenen Nettolohns. Für Beschäftigte mit Kindern steigt es auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Diese Regelung gilt bis Jahresende. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.

  • Für Arbeitnehmer*innen werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet: Sie können vom 1. Mai bis 31. Dezember 2020 in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe ist aufgehoben.

  • Das Arbeitslosengeld I wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde.


05/2020: Gesetz zur Förderung der berulichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Verbesserung der Weiterbildungsförderung auf der Grundlage der Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes

Referentenentwurf vom 14.02.2020

Gesetzesentwurf vom 10.03.2020

Bundestagsanhörung am 11.05.2020: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 20.05.2020

Inkrafttreten: Im Wesentlichen 21.05.2020

 

Wesentliche Inhalte

  • Neuer Rechtsanspruch auf Nachqualifizierung zum Berufsabschluss

Rechtsanspruch auf Förderung durch die Agenturen für Arbeit (SGB III) und die Jobcenter (SGB II), wenn ein Berufsabschluss nachgeholt werden soll. Anspruchsberechtigt sind Arbeitslose wie auch beschäftige Arbeitnehmer:innen ohne Berufsabschluss. Die Einlösung des Rechtsanspruchs für Personen ohne Berufsabschluss ist an Bedingungen geknüpft, so die Eignung der betreffenden Person für den angestrebten Beruf, eine voraussichtlich erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung und die Verbesserung der Beschäftigungschancen.

  • Weiterentwicklung der Regelungen zur Beschäftigtenqualifizierung:

Höhere Fördersätze zur Bezuschussung von Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt um weitere 10 Prozentpunkte, wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebs Weiterbildungsmaßnahmen braucht: Die erhöhten Zuschüsse greifen für Betriebe mit mindestens zehn und weniger als 250 Beschäftigten, wenn die beruflichen Kompetenzen von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten den betrieblichen Anforderungen voraussichtlich nicht oder teilweise nicht mehr entsprechen. Die Einbindung der Sozialpartner in die Planung von Weiterbildungen wird honoriert, denn die Förderzuschüsse steigen um 5 Prozentpunkte bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung bzw. einer tarifvertraglichen Regelung über eine betriebsbezogene berufliche Weiterbildung. Bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen ist eine Erhöhung des Förderzuschusses um insgesamt 15 Prozentpunkte möglich.

  • Weiterbildungsprämien

Verlängerung der Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023.

  • Verlängerung der Regelungen zum Erwerb von Grundkompetenzen bis zum 31.12.2023:

Die Regelung ermöglicht es den Agenturen für Arbeit, abweichend vom Bildungsgutscheinverfahren Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen nach § 81 Absatz 3a SGB III im Wege des Vergaberechts zu beschaffen.

  • Berufliche Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld:

Eine Qualifizierung in der Transfergesellschaft kann unabhängig von Alter und Berufsabschluss sowie über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden.

  • Zusammenführung von Maßnahmen

Ab 2021 werden bei den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung die Maßnahmeziele „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und „Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“ zusammengelegt.

  • Assistierte Ausbildung (AsA)

Verstetigung und Weiterentwicklung der AsA. Ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung werden zu einem Instrument zusammengeführt werden und in Abhängigkeit vom Förderbedarf des/der einzelnen Jugendlichen entschieden werden, welche Förderelemente eingesetzt werden. Das neue Förderinstrument Assistierte Ausbildung kann sowohl zur Flankierung einer betrieblichen Berufsausbildung als auch einer Einstiegsqualifizierung genutzt werden. Die Zielgruppe ist nicht länger auf lernbeeinträchtigte und sozialbenachteiligte beschränkt, sondern wird erweitert alle jungen Menschen, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen bzw. die wegen in ihrer Person liegender Gründe während einer Einstiegsqualifizierung zusätzlicher Unterstützung bedürfen.

  • Arbeitslosmeldung

Weiterentwicklung der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung und der Arbeitslosmeldung - wahlweise (ab 2022) auch elektronisch im Portal BA. Zugleich Einführung der Möglichkeit, Beratungs- und Vermittlungsgespräche per Videotelefonie mit der BA zu führen.

  • Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Bewältigung außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt bei Bedarf kurzfristig die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Eine Anrechnung von Arbeitseinkommen auf das Kurzarbeitergeld unterbleibt zukünftig vollständig, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob handelt.


03/2020: Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG)

Erweiterung des Förderkreises und Verbesserung des Förderumfanges

Gesetzentwurf vom 18.11.2019

Bundestagsanhörung am 15.01.2020: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 19.03.2020

Inkrafttreten 01.08.2020

Inhalte

  • Der einkommensabhängige Zuschuss zum Unterhalt wird zu einem Vollzuschuss ausgebaut (bisher 50 Prozent).
  • Der Unterhaltsbeitrag pro Kind und Ehepartner (je 235 Euro) wird zu 100 Prozent als Zuschuss gewährt (bisher zu 45 beziehungsweise 50 Prozent als Darlehen).
  • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 130 auf 150 Euro pro Monat erhöht. Zudem steigt das Höchstalter für die Berücksichtigung von betreuungsbedürftigen Kindern von zehn auf 14 Jahre.
  • Lehrgangs- und Prüfungskosten werden künftig zu 50 Prozent vom Staat bezuschusst (bisher 40 Prozent), der Rest als Darlehen gewährt.
  • Ausweitung der Stundungs- und Erlassmöglichkeiten zur Rückzahlung: Die sozialen Stundungs- und Sozialerlassmöglichkeit für Geringverdiener werden erweitert, bei Existenzgründung erfolgt ein vollständiger Erlass der Darlehensschuld.
  • Einzelne können künftig auch mehrfach von der Förderung profitieren, nämlich auf allen drei Fortbildungsstufen (zum Beispiel vom Gesellen zum Techniker, vom Techniker zum Meister, vom Meister zum Betriebswirt).

03/2020: Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung (Sozialschutz-Paket)

Vorübergehender Verzicht der Anrechnung von Einkommen aus einer Nebentätigkeit auf das Kurzarbeitergeld (SGB III) - Ausdehnung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung (SGB IV) - Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei einer vorgezogenen Altersrente (SGB VI) - Vorübergehender Verzicht auf Vermögensprüfung (SGB II(SGB XII) - Notfall Kinderzuschlag

Gesetzentwurf vom 24.03.2020

Gesetz vom 27.03.2020

Inkrafttreten 28.03.2020

Inhalte

SGB III:

  • Bislang wurde bei Nebentätigkeiten, die erst mit Beginn der Kurzarbeit aufgenommen werden, der Lohn auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. In der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 wird darauf verzichtet, soweit es sich um eine Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen handelt und das Soll-Entgelt aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht überschritten wird.

SGB IV:

  • In der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 Ausdehnung der Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form einer kurzfristigen Beschäftigung auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage.

SGB VI:

  • Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, wird die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben.
  • Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

SGB II/SGB XII:

  • Für den Bewilligungszeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2020 (mit der Möglichkeit der Verlängerung per Rechtsverordnung bis Ende 2020)
    • Keine Berücksichtigung von Vermögen
    • Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Notfall Kinderzuschlag (Bundeskindergeldgesetz)

  • Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung (Geltung vom 01.04.2020 bis 30.09.2020).

03/2020: Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Minderung des Verdienstausfalls für Erwerbstätige, die ihre Kinder häuslich betreuen müssen (Infektionsschutzgesetz)

Gesetzentwurf vom 24.03.2020

Gesetz vom 27.03.2020

Inkrafttreten: 30.03.2020

Inhalte

  • Wer wegen der Schließung von Schulen oder Kitas die eigenen Kinder häuslich betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, wird gegen übermäßige Einkommensverluste abgesichert.
  • Eltern erhalten eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens - maximal 2.016 Euro und begrenzt auf maximal sechs Wochen.
  • Die Auszahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung erhält.
  • Voraussetzung ist, dass für Kinder unter 12 Jahren eine anderweitige Betreuung nicht sichergestellt werden kann und Gleitzeit- bzw. Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.

03/2020: Verordnung über Erleichterung der Kurzarbeit

Kurzarbeitergeldverordnung - KugV

Verordnung vom 25.03.2020

Inkrafttreten: 01.03.2020

Inhalt:

Befristet bis zum 31.12.2020 werden folgende Regelungen erlassen:

  • Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist möglich, sobald 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten - sofern Betriebe Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen nutzen - wird verzichtet
  • Für Arbeitsausfälle werden die von den Arbeitgebern zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form auf Antrag erstattet
  • Kurzarbeitergeld ist für Leiharbeitnehmer*innen zugänglich

03/2020: Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

Geänderte Regelungen für das Kurzarbeitergeld

Gesetzentwurf vom 12.03.2020

Gesetz vom 13.03.2020

Inkrafttreten: 14.03.2020

Inhalt:

Die Bundesregierung wird zeitlich befristet bis zum 31.12.2021 ermächtigt durch Rechtverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, abweichende Regelung zu erlassen:

  • Die Beantragung von Kurzarbeitergeld kann ermöglicht werden, sobald 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind (- zuvor musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein)
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten - sofern Betriebe Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen nutzen - kann verzichtet werden
  • Die volle oder teilweise Erstattung von Sozialversicherungsbeiträge kann eingeführt werden
  • Kurzarbeitergeld auch für Beschäftigte in Zeitarbeit kann ermöglicht werden