Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
12/2022: Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld
Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld und Ausweitung auf Leiharbeitnehmer*innen
Inkrafttreten: 01.01.2023
Inhalt:
- Bis zum 30. Juni 2023 ist es ausreichend, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem müssen die Arbeitszeitkonten nicht aufgebraucht werden.
- Der Kurzarbeitergeldbezug wird bis zum 30. Juni 2023 für Leiharbeitnehmer*innen geöffnet.
11/2022: Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
Erweiterung des Übergangsbereichs
Wesentliche Inhalte:
- Die Obergrenze für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich wird von 1.600 auf 2.000 Euro je Monat angehoben.
- Zur Energiepreispauschale siehe Neuregelungen Rentenversicherung/Alterssicherung
09/2022: Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Befristeter Zugang für Leiharbeitnehmer*innen
Inkrafttreten: 30.09.2022
Inhalt:
Im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 ist Leiharbeitnehmer*innen der Zugang zum Kurzarbeitergeld offen.
09/2022: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Verpflichtung zur Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, Förderung von Impfungen durch Betriebe
Referentenentwurf vom 31.08.2022
Regierungsentwurf vom 31.08.2022
Inkrafttreten: 01.10.2022
Inhalt:
- Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, insbesondere Prüfung der Maßnahmen:
- Umsetzung AHA+L-Regel
- Kontaktreduktion in Betrieben
- Homeoffice-Angebot
- Maskenpflicht, wo andere Maßnahmen nicht ausreichen
- Testangebot an Beschäftigte
- Arbeitgeber werden verpflichtet Unterstützungen zur Erhöhung der Impfquote zu erbringen, u.a. durch Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten
09/2022: Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld
Inkrafttreten: 16.09.2022
Inhalt:
Bis zum 31. Dezember 2022 ist es ausreichend, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem müssen die Arbeitszeitkonten nicht aufgebraucht werden.
06/2022: Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520€ und Anhebung des Mindestlohns auf 12€
Referentenentwurf zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze vom 01.02.2022
Referentenentwurf zur Anhebung des Mindestlohns vom 21.01.2022
Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.10.2022
Inhalt:
- Einmalige Erhöhung des Mindestlohns auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro zum 01.10.2022. Künftige Anpassungen Erfolgen wie bisher über die Entscheidung der Mindestlohnkommission.
- Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450€ auf 520€ zum 01.10.2022. Zudem wird die Geringfügigkeitsgrenze künftig mit Bezug zum Mindestlohn dynamisiert (entsprechend einer Wochenarbeitszeit von 10 Std. zu Mindestlohnbedingungen). Zudem gesetzliche Regelung zur Möglichkeit eines unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze.
- Weiterhin werden die Obergrenze des Übergangsbereichs (Midi-Jobs) von 1300€ auf 1600€ angehoben und die Einkommen im unteren Übergangsbereich stärker entlastet.
06/2022: Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld
Inkrafttreten: 01.07.2022
Inhalt:
Bis zum 30. September 2022 ist es ausreichend, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem müssen die Arbeitszeitkonten nicht aufgebraucht werden.
05/2022: Steuerentlastungsgesetz 2022
Erhöhung des Grundfreibetrags, Anhebung AN-Pauschalbetrags ESt, Erhöhung der Entfernungspauschale, Kinderbonus, Energiepauschale
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 11.05.2022
Inkrafttreten: 24.05.2022 (Im Wesentlichen)
Inhalt:
- Erhöhung des Grundfreibetrags um 363 Euro auf 10.347 Euro
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro
- Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler sowie der Mobilitätsprämie auf 38 Cent
- Einmaliger Kinderbonus 2022 von 100 Euro im Juli 2022
- Einmalige Energiepreispauschale für Einkommensteuerpflichtige von 300 Euro
03/2022: Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
Erhöhung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds, Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen bis 30. Juni 2022 (u.a. erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld); Bestehende Akuthilfen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf werden beibehalten
Inhalt:
- Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds wird auf 28 Monate verlängert. Dies gilt befristet bis zum 30. Juni 2022.
- Weitere Regelungen, die bis zum 30. Juni verlängert werden, umfassen:
- ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld,
- den Verzicht von negativen Arbeitszeitsalden,
- die anrechnungsfreie Aufnahme einer geringfügige Beschäftigungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld,
- die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes beim Bezug eines Gehalts das mindestens um die Hälfte reduziert wurde.
- In einer akuten Pflegesituation darf bis zu 20 Arbeitstage Zeit genommen werden, um eine entsprechende Pflege zu organisieren.
- Familienpflegezeit und Pflegezeit darf in Absprache mit dem Arbeitgeber flexibel in Anspruch genommen werden.
#/2022: Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
Erhöhte Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber ohne schwerbehinderte Beschäftigte, Mittel der Ausgleichsabgabe wird auf die Förderung von Beschäftigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konzentriert, Anspruchsleistungen beim Integrationsamt erhalten eine Genehmigungsfiktion, Aufhebung der Deckelung des Lohnkostenzuschusses beim Budget für Arbeit, Neuausrichtung des Sachverständigenrats
Referentenentwurf vom 14.11.2022
Wesentliche Inhalte:
- Es wird eine vierte Stufe in der Ausgleichsabgabe eingeführt. Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen, zahlen 720€ Ausgleichsabgabe.
- Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden nicht mehr für Werkstätten für behinderte Menschen zur Verfügung gestellt. Stattdessen sollen die Mittel vollständig zur Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt verwendet werden.
- Anspruchsleistungen bei Integrationsämtern unterliegen einer Genehmigungsfiktion nach 6 Wochen.
- Die Deckelung beim Budget der Arbeit wird aufgehoben
- Der frühere "Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin" wird weiterentwickelt. U.A. werden auch Verbände von schwerbehinderten Menschen im neuen Sachverständigenrat vertreten sein, sodass kein rein medizinisches Verständnis von Behinderung berücksichtigt wird.