Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2022: Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld

Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld und Ausweitung auf Leiharbeitnehmer*innen

Verordnung vom 19.12.2022

Inkrafttreten: 01.01.2023

Inhalt:

  • Bis zum 30. Juni 2023 ist es ausreichend, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem müssen die Arbeitszeitkonten nicht aufgebraucht werden.
  • Der Kurzarbeitergeldbezug wird bis zum 30. Juni 2023 für Leiharbeitnehmer*innen geöffnet.

11/2022: Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs

Erweiterung des Übergangsbereichs

Gesetzentwurf vom 11.10.2022

Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 17.10.2022: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 07.11.2022

 

Wesentliche Inhalte:


09/2022: Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer

Befristeter Zugang für Leiharbeitnehmer*innen

Verordnung vom 28.09.2022

Inkrafttreten: 30.09.2022

Inhalt:

Im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 ist Leiharbeitnehmer*innen der Zugang zum Kurzarbeitergeld offen.


09/2022: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Verpflichtung zur Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, Förderung von Impfungen durch Betriebe

Referentenentwurf vom 31.08.2022

Regierungsentwurf vom 31.08.2022

Verordnung vom 26.09.2022

Inkrafttreten: 01.10.2022

Inhalt:

  • Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, insbesondere Prüfung der Maßnahmen:
    1. Umsetzung AHA+L-Regel
    2. Kontaktreduktion in Betrieben
    3. Homeoffice-Angebot
    4. Maskenpflicht, wo andere Maßnahmen nicht ausreichen
    5. Testangebot an Beschäftigte
  • Arbeitgeber werden verpflichtet Unterstützungen zur Erhöhung der Impfquote zu erbringen, u.a. durch Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten

09/2022: Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld

Verordnung vom 15.09.2022

Inkrafttreten: 16.09.2022

Inhalt:

Bis zum 31. Dezember 2022 ist es ausreichend, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem müssen die Arbeitszeitkonten nicht aufgebraucht werden.


06/2022: Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520€ und Anhebung des Mindestlohns auf 12€

Referentenentwurf zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze vom 01.02.2022

Referentenentwurf zur Anhebung des Mindestlohns vom 21.01.2022

Gesetzentwurf vom 23.02.2022

Gesetzentwurf vom 13.04.2022

Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales vom 16.05.2022: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 28.06.2022

Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.10.2022

Inhalt:

  • Einmalige Erhöhung des Mindestlohns auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro zum 01.10.2022. Künftige Anpassungen Erfolgen wie bisher über die Entscheidung der Mindestlohnkommission.
  • Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450€ auf 520€ zum 01.10.2022. Zudem wird die Geringfügigkeitsgrenze künftig mit Bezug zum Mindestlohn dynamisiert (entsprechend einer Wochenarbeitszeit von 10 Std. zu Mindestlohnbedingungen). Zudem gesetzliche Regelung zur Möglichkeit eines unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze.
  • Weiterhin werden die Obergrenze des Übergangsbereichs (Midi-Jobs) von 1300€ auf 1600€ angehoben und die Einkommen im unteren Übergangsbereich stärker entlastet.

06/2022: Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld

Verordnung vom 23.06.2022

Inkrafttreten: 01.07.2022

Inhalt:

Bis zum 30. September 2022 ist es ausreichend, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Zudem müssen die Arbeitszeitkonten nicht aufgebraucht werden.


05/2022: Steuerentlastungsgesetz 2022

Erhöhung des Grundfreibetrags, Anhebung AN-Pauschalbetrags ESt, Erhöhung der Entfernungspauschale, Kinderbonus, Energiepauschale

Gesetzentwurf vom 05.04.2022

Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) vom 11.05.2022

Gesetz vom 23.05.2022

Inkrafttreten: 24.05.2022 (Im Wesentlichen)

Inhalt:

  • Erhöhung des Grundfreibetrags um 363 Euro auf 10.347 Euro
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro
  • Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler sowie der Mobilitätsprämie auf 38 Cent
  • Einmaliger Kinderbonus 2022 von 100 Euro im Juli 2022
  • Einmalige Energiepreispauschale für Einkommensteuerpflichtige von 300 Euro

03/2022: Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen

Erhöhung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds, Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen bis 30. Juni 2022 (u.a. erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld); Bestehende Akuthilfen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf werden beibehalten

Gesetzentwurf vom 15.02.2022

Gesetz vom 25.03.2022

Inhalt:

  • Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds wird auf 28 Monate verlängert. Dies gilt befristet bis zum 30. Juni 2022.
  • Weitere Regelungen, die bis zum 30. Juni verlängert werden, umfassen:
    • ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld,
    • den Verzicht von negativen Arbeitszeitsalden,
    • die anrechnungsfreie Aufnahme einer geringfügige Beschäftigungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld,
    • die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes beim Bezug eines Gehalts das mindestens um die Hälfte reduziert wurde.
  • In einer akuten Pflegesituation darf bis zu 20 Arbeitstage Zeit genommen werden, um eine entsprechende Pflege zu organisieren.
  • Familienpflegezeit und Pflegezeit darf in Absprache mit dem Arbeitgeber flexibel in Anspruch genommen werden.

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