Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
#/2022: Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze auf 520€ und Anhebung des Mindestlohns auf 12€
Referentenentwurf zur Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze vom 01.02.2022
Referentenentwurf zur Anhebung des Mindestlohns vom 21.01.2022
Inhalt:
- Einmalige Erhöhung des Mindestlohns auf einen Bruttostundenlohn von 12 Euro zum 01.10.2022. Künftige Anpassungen Erfolgen wie bisher über die Entscheidung der Mindestlohnkommission.
- Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450€ auf 520€ zum 01.10.2022. Zudem wird die Geringfügigkeitsgrenze künftig mit Bezug zum Mindestlohn dynamisiert.
- Weiterhin werden die Obergrenze des Übergangsbereichs (Midi-Jobs) von 1300€ auf 1600€ angehoben und die Einkommen im unteren Übergangsbereich stärker entlastet.
03/2022: Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
Erhöhung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds, Verlängerung der pandemiebedingten Sonderregelungen bis 30. Juni 2022 (u.a. erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld); Bestehende Akuthilfen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf werden beibehalten
Inhalt:
- Die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds wird auf 28 Monate verlängert. Dies gilt befristet bis zum 30. Juni 2022.
- Weitere Regelungen, die bis zum 30. Juni verlängert werden, umfassen:
- ein erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld,
- den Verzicht von negativen Arbeitszeitsalden,
- die anrechnungsfreie Aufnahme einer geringfügige Beschäftigungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld,
- die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes beim Bezug eines Gehalts das mindestens um die Hälfte reduziert wurde.
- In einer akuten Pflegesituation darf bis zu 20 Arbeitstage Zeit genommen werden, um eine entsprechende Pflege zu organisieren.
- Familienpflegezeit und Pflegezeit darf in Absprache mit dem Arbeitgeber flexibel in Anspruch genommen werden.