Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Pflegeversicherung & Pflege

Neuregelungen

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Beschlussfassung


10/2025: Pflegefachassistenzeinführungsgesetz

Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung

Referentenentwurf vom 25.06.2025  (Gemeinsamer Entwurf von BMG und BMBFSFJ)

Gesetzentwurf vom 06.08.2025

Gesetz vom 28.10.2025

Inkrafttreten: 01.01.2027

 

Inhalte:

  • Einführung einer bundeseinheitlichen Ausbildung mit generalistischer Ausrichtung, die den Zugang zu allen Versorgungsbereichen in der Pflege ermöglicht, füt die Dauer von 18 Monaten (in Teilzeit bis zu 36 Monaten).
  • Die neue bundesweite Pflegefachassistenzausbildung ersetzt die bisherigen 27 unterschiedlichen Landesregelungen
  • Pflegefachassistenzpersonen sollen auf Grundlage einer achzehn Monate dauernden Ausbildung zukünftig vermehrt Aufgaben übernehmen, die heute teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. So sollen Pflegefachpersonen entlastet werden.
  • Eine abgebrochene Fachkraft-Qualifikation soll besser für den Erwerb eines Abschlusses in der Pflegefachassistenz berücksichtigt werden.
  • Die Anerkennungsregeln für ausländische Berufsqualifikationen werden bundeseinheitlich geregelt.

#/2025: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege und Maßnahmen zur Stabilisierung von GKV Beiträgen in 2026

Diese Gesetzesinitiative schließt an ein im Jahr 2024 von der vormaligen Bundesregierung begonnenes Verfahren zu einem Pflegekompetenzgesetz an. Im Laufe des neuen Verfahrens hat das Kabinett einen Änderungsantrag eingebracht mit Maßnahmen für stabile GKV-Beiträge in 2026.

Referentenentwurf vom 25.06.2025

Gesetzentwurf vom 08.09.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1511 vom 08.09.2025)

Stellungnahmen verschiedener Verbände vom 08.10.2025

Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD vom 15.10.2025 (Umsetzung von Maßnahmen für stabile GKV-Beiträge im Jahr 2026)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) vom 05.11.2025 (Bundestagsdrucksache 21/2641)

Stand 12.12.2025: Vom Bundestag am 06.11.2025 beschlossen. Anschließend Kritik vom Bundesrat. Die Länder haben den Vermittlungsausschuss angerufen.

 

Inhalte:

  • Pflegefachpersonen sollen künftig neben Ärztinnen und Ärzten eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und insbesondere – abgestuft
    nach der jeweils vorhandenen Qualifikation – bestimmte, bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehaltene Leistungen in der Versorgung erbringen können.
  • Pflegefachpersonen sollen heilkundliche Aufgaben ausüben dürfen.
  • Leistungen der ärztlichen Behandlung, die von Pflegefachpersonen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung oder der häuslichen Krankenpflege
    eigenverantwortlich erbracht werden können, können in einem Vertrag vereinbart werden.
  • Verstärkte Organisation der Pflegeberufe auf Bundesebene.
  • Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige verbessern
  • Pflegerische Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen fördern
  • Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen im Rahmen der kommunalen Pflegeplanung.
  • Begrenzung des Umfangs der Pflegedokumentation
  • Frühere Ankündigung der Prüfungen durch die Medizinischen Dienste
  • Entbürokratisierung: Versorgungsprozesse beschleunigen, digitalisieren oder automatisieren, Doppelstrukturen vermeiden, Anträge und Formulare für Pflegeleistungen vereinfachen, Verlängerung der Beratungsintervalle in der eigenen Häuslichkeit, digitale Pflegeanwendungen (DiPA) schneller in die Versorgung bringen durch Vereinfachung des Antrags- und Prüfverfahrens, Pflegevergütungsrecht: schlankere Verfahren und zügigere Abschlüsse für die Vereinbarungspartner für eine zeitnahe Finanzierung der Aufwendungen bei den Pflegeeinrichtungen, Entlastung: längere Melde- und Umsetzungsfristen bei den Regelungen zur tariflichen Entlohnung und Vereinfachung des Meldeverfahrens für tarifgebundene Pflegeeinrichtungen.
  • Beschleunigung von Verfahren bei eilbedürftigen Pflegeanträgen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Hospizen.
  • Die Zahl der Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil wird für das Jahr 2026 weiterhin auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage festgeschrieben.
  • Regelungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung: Vertragsärztlichen Notdienst stärken und die digitale Transformation des Gesundheitswesens und der Pflege voranbringen.
  • Zusätzlich: Das Kabinett bringt einen Änderungsantrag ein mit drei Maßnahmen für stabile Beiträge in der Gesetzlichen Krankenkasse im Jahr 2026 1. Der Ausgabenanstieg bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen im Bereich der sächlichen Verwaltungsausgaben soll im Jahr 2026 gegenüber dem Jahr 2024 auf 8 Prozent begrenzt werden. 2. Einmalige Senkungen der Fördersummen für den Innovationsfonds, für neue Versorgungsformen, für medizinische Leitlinien und Befreiung der gesetzlichen Krankenkassen an der Finanzierung des Innovationsfonds im Jahr 2026 3. Aussetzen der Meistbegünstigungsklausel für das Jahr 2026.
 

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