Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Pflegeversicherung & Pflege

Neuregelungen

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Beschlussfassung


05/2008: Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz): Artikel 1

Artikel 1: Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/7439 vom 07.12.2007

Bundestagsanhörung am 21. und 23.01.2008: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Sachverständigen 

Gesetz vom 28.05.2008

Inkrafttreten: 01.07.2008

  

Wesentliche Inhalte

Beitragssatzanstieg

  • Ab 01.07.2008 steigt der Beitragssatz von 1,7% auf 1,95%. Für kinderlose Erwachsene gilt weiterhin der Aufschlag von 0,25%.

 

Stärkung der ambulanten Versorgung

  • Einrichtung von etwa 4.000 wohnortnahen Pflegestützpunkten durch die Pflegekassen zur Verbesserung der Vernetzung der Pflege und der Beratung und Betreuung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen: Auskunft, Beratung, individuelles Fallmanagement und Service unter einem Dach – abhängig jedoch von den Entscheidungen der Bundesländer bzw. der obersten Landesbehörden. Die Pflegekassen sollen darauf hinwirken, dass sich Kommunen (Altenhilfe), die Sozialhilfeträger (Hilfe zur Pflege), die örtlich tätigen Leistungserbringer, die Pflegedienste, die Krankenkassen und die privaten Pflegeversicherungen am Pflegestützpunkt beteiligen.

  • Gesetzliche Verankerung auf Pflegeberatung ab 2009. Verpflichtung der Pflegekassen, Pflegeberatung (Fallmanagement) anzubieten. Ansiedlung der Pflegeberater in den Pflegestützpunkten. Eröffnung und Förderung der Möglichkeit, Sachleistungsansprüche auch gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten in Anspruch zu nehmen („Poolen“, z.B. in Wohnformen wie Senioren-Wohngemeinschaften oder betreutes Wohnen).

  • Generalisierung der Möglichkeit der Vertragsschließung zwischen Pflegekassen und selbstständigen Einzelpflegekräften (bisher nur dann, wenn die Versorgung nicht durch ambulante Pflegedienste sicherzustellen war).

 

Schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegeldes und der stationären Leistungen

  • Die ambulanten Sach- und Geldleistungen werden ab 2008 stufenweise erhöht und in einem dreijährigen Rhythmus dynamisch an die Preisentwicklung angepasst. Beginn der Dynamisierung ab 2015, drei Jahre nach der letzten Stufe der schrittweisen Anhebung der Sachleistungsbeträge.

Ambulante Sachleistungsbeträge:

Pflegestufe bisher € 2008 2010 2012
Stufe I 384 420 440 450
Stufe II 921 980 1.040 1.100
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.550

 

Pflegegeld:

Pflegestufe bisher € 2008 2010 2012
Stufe I 205 215 225 235
Stufe II 410 420 430 440
Stufe III 665 675 685 700

 

  • Die Leistungen bei der Kurzzeitpflege sowie Leistungen zur Tages- und Nachtpflege werden entsprechend den ambulanten Sachleistungen angehoben. Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und den Leistungen bei teilstationärer Pflege wird das 1,5fache des bisherigen Betrags erhöht.

  • Als Folge des Grundsatzes des Vorrangs der häuslichen Pflege vor der stationären Pflege bleiben die stationären Sachleistungen in den Pflegestufen I und II bis zur Dynamisierung unverändert. Angehoben werden lediglich die Leistungen bei Stufe III.

 

Vollstationäre Versorgung

Pflegestufe bisher € 2008 2010 2012
Stufe III 1.432 1.470 1.510 1.550
Stufe III
Härtefall
1.688 1.750 1.825 1.918

 

Ausweitung der Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich

  • Ab 01.07.2008: Einführung eines Grundbetrages und eines (je nach Betreuungsbedarf) erhöhten Betrags. Der Betrag erhöht sich von bisher 460 Euro jährlich auf 1.200 Euro jährlich (Grundbetrag) und auf bis zu 2.400 Euro (erhöhter Betrag). Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der sog. Pflegestufe 0 (insbesondere Demenzkranke) erhalten erstmalig auch diese Leistungen.

 

Verkürzung der Vorversicherungszeiten und Vorpflegezeiten

  • Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung hat, wer mindestens zwei Jahre eingezahlt hat oder familienversichert war (Verkürzung der Vorversicherungszeiten von fünf auf zwei Jahre). Die Vorpflegezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege von zwölf Monaten auf sechs Monate verkürzt. Während des Urlaubs der Pflegeperson werden zukünftig auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, die Rentenansprüche erhöhen sich entsprechend.

 

Verbesserung der ärztlichen Versorgung in Pflegeheimen

  • Pflegeheime können einen Heimarzt beschäftigten, Voraussetzung: die örtliche Versorgungssituation lässt sich nicht mit einer Kooperation von Einzelärzten bewältigen. Einführung eines Entlassungsmanagements in Krankenhäusern zur Sicherstellung eines nahtlosen Übergangs von der Krankenhausbehandlung in die ambulante Versorgung, zur Rehabilitation oder Pflege.

 

Stärkung von Rehabilitation und Prävention in der Pflege

  • Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) soll Rehabilitationsmaßnahmen empfehlen. „Belohnung“ einer erfolgreichen Rehabilitation: Zahlung eines einmaligen Bonus von 1.536 Euro an die Pflegeeinrichtung, wenn durch rehabilitative und/oder aktivierende Maßnahmen eine Einstufung in eine niedrigere Pflegestufe für mindestens sechs Monate möglich ist. Die Krankenkasse hat der Pflegekasse einen Ausgleich in Höhe von 3.072 Euro zu zahlen, wenn die Reha-leistung nicht rechtzeitig erbracht wird.

 

Verbesserung der Pflegequalität, Einführung eines „Pflege TÜV“

  • Erarbeitung von bundesweiten Qualitätsstandards (Expertenstandards), regelmäßige unangemeldete Qualitätsprüfungen (Ergebnisqualität)durch den MDK nach vorab definierten Kriterien, ab 2011 mindestens einmal jährlich. Bei schlechten Regelprüfungsergebnissen erforderlich Wiederholungsprüfungen sind für den Leistungsanbieter kostenpflichtig. Die relevanten Ergebnisse aus den Prüfungen werden zu Transparenzberichten zusammengefasst und in verständlicher Form veröffentlicht. Zuständig dafür sind die Landesverbände der Pflegekassen. Auch die Pflegeanbieter selbst, d.h. die Heime und Dienste, müssen ihr Prüfergebnis an gut sichtbarer Stelle publik machen. Die Bewertungssystematik ist an das Schulnotensystem angelehnt mit den Noten sehr gut (1,0) bis mangelhaft (5,0).

 

Förderung der Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen, Änderungen bei den Vergütungsverhandlungen

  • Orientierung auf eine stärkere Eigenverantwortlichkeit der Pflegeeinrichtungen, insbesondere durch ein geändertes Abrechnungssystem und einheitliche Grundsätze bei der Pflegebuchführung. Entbürokratisierung durch schnellere Bewilligungsverfahren, einfache Pflegedokumentation und nur noch konkrete, anlassbezogene Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Bei den Vergütungsverhandlungen zwischen Pflegeheimen und Kostenträgern können individuelle Pflegeschlüssel vereinbart werden. In den Vergütungsverhandlungen für die stationäre Versorgung wird nicht mehr nur die Höhe des Pflegesatzes, sondern auch die im Einzelnen zur erbringende Leistung samt ihrer Qualität. Den Trägern wird es ermöglicht, im Rahmen eines Gesamtversorgungsvertrages mehrere Einrichtungen an einem Ort zu betreiben.

 

Änderungen in der privaten Pflegeversicherung, Anpassungen an die Veränderungen in der privaten Krankenversicherung

  • Die Pflegekassen können für gesetzlich Versicherte private Pflege-Zusatzversicherungen anbieten bzw. zu vermitteln. Die Portabilität der Altersrückstellungen wird ab 2009 auch für die private Pflegepflichtversicherung eingeführt. Verpflichtung auch in der privaten Pflegepflichtversicherung analog zur privaten Krankenversicherung einen Basistarif einzuführen.

 


05/2008: Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz): Artikel 3 - Pflegezeitgesetz

Artikel 3: Einführung einer Pflegezeit

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/7439 vom 07.12.2007)

Bundestagsanhörung am 21. und 23.01.2008: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Sachverständigen 

Gesetz vom 28.05.2008

Inkrafttreten: 01.07.2008

 

Wesentliche Inhalte:

  • Arbeitnehmer haben einmal pro Pflegefall Anspruch auf eine Pflegezeit zur häuslichen Pflege naher Angehöriger (so Großeltern, Eltern/Schwiegereltern, Ehe- und Lebenspartner, Kinder/Schwiegerkinder/Enkelkinder, Geschwister):

    • Teilweise oder volle Freistellung für die Dauer von bis zu 6 Monaten in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Der Arbeitnehmer muss die Beanspruchung der Pflegezeit dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.

    • kurzfristige Freistellung für bis zu 10 Arbeitstage in einer akut aufgetretenen Pflegesituation (kurzzeitige Arbeitsverhinderung)

  • Während der Pflegezeit besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung oder auf eine Entgeltersatzleistung.

  • In der Pflegezeit (bis zu 6 Monaten) wird die Beitragszahlung zur GRV von der Pflegekasse übernommen, wenn die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche pflegt.

  • Der Schutz in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt über die Familienversicherung erhalten. Sofern keine Familienversicherung besteht, wird eine freiwillige Versicherung mit Mindestbeitragszahlung erforderlich. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Mindestbeitrag.

  • Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten, sofern auch unmittelbar vor der Pflegezeit Versicherungspflicht bestand. Die Beiträge werden von der Pflegekasse übernommen.