Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Pflegeversicherung & Pflege

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2001: Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Erweiterte Leistungsansprüche

Gesetz vom 14.12.2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

 

Wesentliche Inhalte:

  • Eingeführt wird ein zusätzlicher Leistungsanspruch für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Danach kann dieser Personenkreis bei häuslicher Pflege zusätzliche finanzielle Hilfen der Pflegeversicherung im Werte von bis zu 460 Euro pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

  • Die Entwicklung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, insbesondere für demenziell Erkrankte, wird gefördert mit zwei ineinander greifenden Komponenten: (a) Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote, ergänzt oder kombiniert mit der (b) Förderung von Modellprojekten.

  • Bestehende Beratungsangebote für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf werden verbessert und erweitert, insbesondere werden beratende Hilfen im häuslichen Bereich durch zusätzliche Hausbesuche ausgebaut.

  • Die bis zum 31. 12. 2001 auslaufende Übergangsregelung, nach der die Pflegekassen bei teilstationärer und vollständiger Pflege im Rahmen der gedeckelten leistungsrechtlichen Höchstbeträge neben den Aufwendungen für die Grundpflege und die soziale Betreuung auch die im Pflegesatz enthaltenen Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernehmen, wird um drei Jahre bis zum 31. 12. 2004 verlängert. Gleichzeitig wird die Regelung über die pauschalen Leistungsbeträge bei stationärer Pflege in Höhe von 1.023 Euro in der Pflegestufe I, 1.279 Euro in der Pflegestufe II und 1.432 Euro in der Pflegestufe III und 1.688 Euro in Härtefällen ebenfalls um drei Jahre bis zum 32. 12. 2004 verlängert.

 


09/2001: Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz)

Gesetz vom 09.09.2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

 

Wesentliche Inhalte:

  • Qualitätssicherung und -prüfung: Jede Pflegeheim und jeder Pflegedienst wird verpflichtet, ein umfassendes, einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen. Unabhängige Sachverständige müssen in regelmäßigen Abständen die Qualität der Einrichtung nachprüfen.

  • Personalausstattung: Die Pflegeeinrichtungen und ihre Verbände erhalten Instrumente an die Hand, um mit den Kostenträgern Vereinbarungen treffen zu können, die den erforderlichen Personalaufwand gebührend berücksichtigen. Für jedes Heim müssen Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen und auf Landesebene Personalrichtwertvereinbarungen getroffen werden.

  • Verbraucherschutz: Durch verstärkte Beratung und Information können die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ihre Rechte wirksamer wahrnehmen. Pflegekassen können sich an kommunalen Beratungsangeboten beteiligen.

  • Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht: Im stationären Bereich wird die Zusammenarbeit zwischen den Medizinischen Diensten der KV und der staatlichen Heimaufsicht verbessert.