Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld

Neuregelungen

Beschlussfassung


04/2026 Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Ersetzung des Beriffs der Geldleistung "Bürgergeld" durch "Grundsicherungsgeld", Erfordernis von bedarfsdeckender Erwerbsarbeit, differenzierte Wiederanwendung des Vorrangs von Vermittlung in Arbeit und Ausbildung, Weiterentwicklung von Kooperationsplänen, Stärkung der Bedeutung von Gesundheitsaspekten, Verschäftung von Mitwirkungspflichten und Sanktionen, Abschaffung der Karenzzeit bei der Vermögensanrechnung und Neuregelung Schonvermögen, Deckelung der Kosten der Unterkunft in der Karenzzeit und Berücksichtigung Mietpreisbremse

Referentenentwurf vom 16.10.2025

Referentenentwurf vom 10.11.2025

Johannes Steffen: Übersicht zu den wesentlichen Änderungen im Referentenentwurf

Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales am 23.02.2026

Gesetz vom 16.04.2026

 

Zentrale Inhalte

  • Die Geldleistung „Bürgergeld“ wird in „Grundsicherungsgeld“ umbenannt.
  • Wiedereinführung des grundsätzlichen Vorrangs der Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Ist eine umgehende Vermittlung in Arbeit nicht möglich, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Das gilt insbesondere für unter 30-Jährige.
  • Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen – und zwar so, dass keinerlei staatliche Unterstützung mehr notwendig ist. Insbesondere Alleinstehende sind dazu verpflichtet, in Vollzeit zu arbeiten, wenn das zumutbar ist.
  • Wer Kinder betreut, wird bereits nach der Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes für eine Erwerbsarbeit oder Eingliederungsmaßnahme herangezogen (bislang für Kinder ab dem dritten Lebensjahr).
  • Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen werden gezielter unterstützt .
  • Jugendliche, speziell in komplexen persönlichen Lebenslagen, werden umfassender beraten und unterstützt, so durch das Schließen von Förderlücken und Stärkung der Jugendberufsagenturen.
  • Kooperationspläne werden individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten. Kommen Arbeitsuchende den Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan nicht nach, wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht.
  • Pflichtverletzung: Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, wird durch eine stärkere Kürzung der Geldleistung sanktioniert als bislang. Der Regelbedarf kann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden.
  • Wiederholte Meldeversäumnisse: Wird der zweite Termin im Jobcenter versäumt, verkürzt sich die Geldleistung um 30 Prozent für einen Monat. Wer dreimal in Folge nicht zu einem vereinbarten Termin im Jobcenter erscheint, greift ein gestuftes Sanktionsverfahren. Der Anspruch auf die Leistung aufgrund von Nichterreichbarkeit kann komplett entfallen, das heißt auch die Kosten der Unterkunft.
  • Die Arbeitsverweigerer-Regelung wird wirkungsvoller gestaltet: Der Regelbedarf kann mindestens für einen Monat entzogen werden, insgesamt weiterhin für maximal zwei Monate..
  • Die bislang geltende einjährige Karenzzeit bei der Vermögenanrechnung wird abgeschafft. Reduzierung der Schonvermögensbeträge und Koppelung an das Lebensalter.
  • Die Kosten der Unterkunft werden schon in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt. Der „Deckel“ beträgt die anderthalbfache Höhe der allgemeinen Angemessenheitsgrenze.
  • Jobcenter erhalten wirksamere Instrumente erhalten, um Sozialleistungsmissbrauch zu bekämpfen.
  • Einführung einer Arbeitgeberhaftung für sozialrechtliche Folgen von Schwarzarbeit.
Privatsphäre-Einstellungen öffnen