Pflegeversicherung & Pflege
Neuregelungen
Beschlussfassung
#/2026: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung
Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
Kürzungen der Ausgaben, Erhöhung der Einnahmen, Stärkung der Prävention
Referentenentwurf vom 04.06.2026
Gesetzenwurf vom 30.09.2026 (Kabinettsbeschluss)
Inhalte:
Kürzungen auf der Ausgabenseite
- Die tarifliche Entlohnung für Pflegekräfte soll für einen Zeitraum von vier Jahren in ihrer Anwendung sowohl als Zulassungsvoraussetzung als auch als Bezugspunkt der Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen ausgesetzt werden.
- Enger gefasste Einstufungen der Feststellen einer Pflegebedürftigkeit.
- Streichung des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1.
- Begrenzung des Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung, die Pflegekassen an die Krankenkassen zahlen.
- Verschiebung der Rückzahlung der Bundesdarlehen. die Rückzahlungen waren für die Jahre 2028 bis 2033 vorgesehen und werden nun auf die Jahre 2035 bis 2039 verschoben.
Änderungen auf der Einnahmeseite
- Der Beitragssatz für Kinderlose soll um 0,3 Prozentpunkte auf insgesamt 0,9 Beitragssatzpunkte angehoben werden.
- Nachvollziehen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes zur Kopplung der Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
- Beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern: Für bisher mitversicherte Partner soll das Beitrag zahlende Familienmitglied ab 2028 einen Zuschlag von 0,52 Prozent zahlen. Bleiben soll die beitragsfreie Mitversicherung analog zur Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung für Kinder, Eltern von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr und von Kindern mit Behinderungen sowie Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen und im Regel-Rentenalter.
- Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung in Minijobs ab 2028.
- Der in den Jahren 2024 bis 2027 ausgesetze Bundeszuschuss an die SPV wird auch im Jahr 2028 ausgesetzt und im Jahr 2029 auf 500 Millionen Euro begrenzt. Erst ab dem Jahr 2030 wird die jährliche Zahlung von 1 Milliarden Euro wieder dauerhaft aufgenommen. Auch die Mittel an den Pflegevorsorgefond werden noch bis zum Jahr 2028 auf 700 Millionen Euro begrenzt. Im Jahr 2029 werden 1,2 Milliarden Euro gezahlt. Ab dem Jahr 2030 gilt die ursprüngliche Regelung (0,1% der beitragspflichtigen Einnahmen der SPV des Vorjahres).
- Die Ausgabendeckungsquote wird schrittweise zwischen den Jahren 2028 und 2030 von aktuell 0,4 Monatsausgaben auf 0,8 Monatsausgaben als Untergrenze erhöht. Im Gegenzug wird das Rücklagesoll von 0,5 auf 0,2 abgesenkt.
Prävention, Digitalisierung und Dynamisierung
- Versicherte im Alter über 60 Jahren haben Anspruch auf medizinische Leistungen zur Früherkennung und Prävention altersbedingter gesundheitlicher Risiken, Belastungen und Erkrankungen. Versichertendaten sollen systematisch genutzt werden, um präventionsrelevante Bedarfe zu bestimmen und passende Angebote empfehlen.
- Anspruch auf fachliche Begleitung in der häuslichen Pflege (Pflegebegleitung) zum Erhalt der Selbständigkeit.
- Einführung eines „Pflege-Cockpits“ für Pflegebedürftige und pflegende An- und Zugehörigen an einem einheitlichen digitalen Ort.
- Einführung eines Überbrückungsbudgets für pflegerische Not- und Akutsituationen.
- Erhöhung der Anreize für den Einsatz von Technik und Digitalisierung für Pflegeeinrichtungen. Aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität werden 1,6 Milliarden Euro für die Digitalisierung von Einrichtungen der Langzeitpflege zur Verfügung gestellt. Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege wird verstetigt und erhält weitere Aufgaben.
- Stärkung der kommunalen Pflegestrukturplanung zur Behebung von struktureller Unterversorgung, indem planungsrelevante Daten der Kranken- und Pflegekassen von den Ländern und ihren Kommunen über eine Plattform unkompliziert abgerufen werden können.
- Für die regulären Leistungen der Pflegekassen soll ab 2029 eine regelhafte jährliche Erhöhungen gemäß der Inflationsentwicklung vorgenommen werden.


