Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

Beschlussfassung


04/2026: Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)

Erweiterung von Ausnahmen und Kooperationen, Zwischenfristen angepasst, Überarbeitung Leistungsgruppen u. Qualitätskriterien, Finanzierung verändert

Das Gesetz schließt an das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2024 an

Referentenentwurf vom 05.08.2025

Gesetzenwurf - Kabinettsbeschluss vom 08.10.2025

Gesetzentwurf vom 03.11.2025 (Bundestagsdrucksache 21/2512)

Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Gesundheit am 17.12.2025

Gesetz vom 09.04.2026

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die Einführung der neuen Vorhaltefinanzierung wird auf 2030 verlängert.
  • Die geplanten Leistungsgruppen werden um vier reduziert (Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin, spezielle Kinder- und Jugendchirugie fallen weg) und um die spezielle Traumatologie ergänzt.
  • Die Länder erhalten die Möglichkeit über Ausnahmen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen zu entscheiden. Sie können Leistungsgruppen auch zuweisen, wenn Qualtitätskriterien nicht erfüllt werden, um die Sicherung der Versorgung zu gewährleisten.
  • Der Transformationsfond wird nicht mehr hälftig über Mittel der gesetzlichen Krankenversicherungen sonder über Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert.

03/2026: Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungnenverordnung)

Regelung der Mindestbedingungen und Entgelte für Pflegeberufe


07/2026: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)

Verhinderung eines weiteren Anstiegs der Zusatzbeiträge durch ein Paket von Ausgabenbegrenzungen und Mehreinnahmen, Belastung von Versicherten und Patient:innen, Ausgabenbremse bei Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen, Arzneimitteln, Bundesbeteiligung an den Beiträgen von SGBII-Leistungen

 

Referentenentwurf vom 16.04.2026

Gesetzentwurf vom 26.05.2026 (Bundestagsdrucksache 21/6130 vom 26.05.2026)

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 21/6559 vom 18.06.2026)

Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf (22.06.2026)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (Bundestagsdrucksache 21/7016 vom 08.07.2026)

Gesetz vom 24.07.2026

 

Wesentliche Inhalte (vgl. BMG)

Begrenzung der Vergütungsanstiege (Grundlohnrate als verbindliche Obergrenze, Grundsatz der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik)

  • Jährliche Vergütungsanstiege in sämtlichen Leistungsbereichen sowie im Verwaltungsbereich werden zukünftig auf die tatsächlichen Kostensteigerungen im jeweiligen Bereich (z.B. Orientierungswert im Krankenhausbereich) oder auf die Grundlohnrate begrenzt, wobei jeweils der niedrigere Wert maßgeblich ist.
  • In den Jahren 2027 bis 2029 gilt ein Abschlag von 1 Prozentpunkt. Dieser Abschlag ist notwendig, da die Grundlohnrate bis 2029 voraussichtlich noch deutlich höher als im langfristigen Schnitt (rund 4 Prozent) und wesentlich oberhalb der Entwicklung der Einnahmen der Krankenkassen (Zuweisungen wachsen bis 2029 um durchschnittlich 2,5 Prozent) liegen wird.
  • Für tarifgebundene Leistungserbringer der Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege bzw. Einrichtungen oder Unternehmen der medizinischen Rehabilitation und Vorsorge werden Vergütungssteigerungen bis zur Grundlohnrate (2027 bis 2029 minus 1 Prozentpunkt) voll refinanziert. Die Differenz der Tarifsteigerungen, die oberhalb der Grundlohnrate liegen, wird künftig wie im Krankenhausbereich ebenfalls zur Hälfte refinanziert. Die Regelungen werden evaluiert und auf zwei Jahre befristet.

Krankenhausbereich

  • Vergütungsanstiege bei den stationären Leistungen werden auf die tatsächliche Kostenentwicklung oder die Grundlohnrate begrenzt. Die bisher geltende Regelung, dass hierbei stets der höhere Wert zu berücksichtigen ist, wird zurückgenommen. Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich, die über die maßgebliche Obergrenze hinausgehen, sollen künftig nur noch zur Hälfte vergütungserhöhend berücksichtigt werden können.
  • Auch beim individuell verhandelten Pflegebudget der Krankenhäuser gilt: Steigerungen sind zukünftig grundsätzlich nur bis zur maßgeblichen Obergrenze möglich, also der tatsächlichen Kostenentwicklung oder der Grundlohnrate (in den Jahren 2027-2029 abzgl. minus 1 Prozentpunkt). Zusätzliches Personal, das zur Erfüllung von bestimmten Personalvorgaben benötigt wird, soll auch weiterhin voll refinanziert werden; auch die hälftige Berücksichtigung der Tarifsteigerungen kann sich insoweit erhöhend auswirken.
  • Ab 2027 soll der G-BA jährlich für mindestens einen und ab 2028 2028 jährlich zwei der planbaren und mengenanfälligen Eingriffe ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren regeln.

Am 10.7.2026 wurde abweichend zum früheren Gesetzentwurf des weiteren beschlossen:

  • Stärkung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG), Weiterentwicklung der Personalbemessung im Krankenhaus: Die Krankenhäuser werden über eine sog. Generalnorm gesetzlich verpflichtet, in allen Personalbereichen für eine Personalbesetzung zu sorgen, die für eine gute Qualität der Leistungen erforderlich ist. Gleichzeitig wird von einer verpflichtenden Anwendung der Personalbemessungsinstrumente für die Pflege sowie für den ärztlichen Bereich Abstand genommen. Die Kommission für die Personalbemessung im Krankenhaus und die Pflegepersonalbemessungsverordnung werden abgeschafft.
  • Zur stringenten Einhaltung der PpUG wird die zwischen der DKG und dem GKV-SV geschlossene Sanktionsvereinbarung mit dem Ziel überprüft, etwaige wirtschaftliche Anreize für ein regelmäßiges Unterschreiten der PpUG auszuschließen.
  • Der Verweis auf die Pflegepersonaluntergrenzen als verpflichtende Qualitätsanforderung aller Leistungsgruppen im Krankenhaus entfällt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Personaluntergrenzen besteht fort. Dem Leistungsgruppen-Ausschuss wird zudem der Auftrag erteilt, Qualitätskriterien für die spezifische Qualifikation und Verfügbarkeit des Pflegepersonals pro Leistungsgruppe zu empfehlen.
  • Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen: Von der ursprünglich vorgesehenen, vollständigen Streichung der Finanzierung von pflegeentlastenden Maßnahmen im Rahmen des Pflegebudgets wird zunächst abgesehen. Stattdessen werden die Mittel in den Jahren 2027 und 2028 zunächst in verminderter Höhe weitergezahlt.

Vertragsärztliche Versorgung

  • Über alle vertragsärztliche Arztgruppen und ambulante Versorgungsformen hinweg wird der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gefestigt, indem die Vergütungszuwächse den Anstieg der Grundlohnrate nicht übersteigen dürfen.
  • In den vergangenen Jahren wurden verschiedene Sondervergütungen für die Ärzteschaft eingeführt, die zu keinem belegbaren Nutzen für die Versicherten geführt haben. Hierunter fallen die extrabudgetären Zusatzvergütungen für Leistungen, die in offenen Sprechstunden und Vermittlungsfällen erbracht werden. Vorliegende Daten zeigen, dass diese Anreize ihr Ziel verfehlt haben. Diese Behandlungsfälle werden künftig wieder innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet.
  • Die gesetzliche Vorgabe für eine extrabudgetäre Zusatzvergütung zur Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) wird gestrichen. Zwei Jahre nach Start der ePA kann eine zusätzliche finanzielle Förderung entfallen.
  • Bisher haben Versicherte ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung für Hautkrebs. Deutschland ist das einzige Land mit einem flächendeckenden, nicht-risikobasierten Screening. Aus den vorliegenden Studien gibt es keine zuverlässigen Ergebnisse, die den Nutzen durch eine Senkung der Mortalität bei Hautkrebs belegen können. Der gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, die Vorgaben für ein Hautkrebsscreening inhaltlich zu überprüfen und eine Umstellung auf ein risikobasiertes Screening berücksichtigen. Bis Ende 2027 soll ein Änderungsbeschluss gefasst werden.
  • Am 10.7.2026 wurde des weiteren beschlossen:
  • Psychotherapeutische Versorgung: Die bisher extrabudgetären Vergütungen für psychotherapeutische Leistungen werden zum überwiegenden Teil in das Budget für die Vergütung ambulanter Behandlungen gesetzlich Versicherter (morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, MGV) zurückgeführt. Das Ausgabenvolumen, das für extrabudgetäre psychotherapeutische Leistungen gezahlt wurde, hat sich in den letzten zehn Jahren insgesamt auf 3,9 Mrd. Euro im Jahr 2025 fast verdoppelt.

Arzneimittel

  • Der allgemeine Herstellerabschlag wird auf 15,5 Prozent erhöht.  Hierdurch soll dem berechtigten Interesse der Unternehmen an Planungssicherheit Rechnung getragen und zugleich sichergestellt werden, dass die pharmazeutische Industrie einen unmittelbar wirkenden Beitrag zur Ausgabendämpfung leistet.
  • Der zusätzliche Abschlag für patentierte Impfstoffe wird auf 9 Prozent erhöht. Zudem wird für diese Impfstoffe für Schutzimpfungen ab dem 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 ein Preismoratorium geregelt.
  • In Therapiegebieten, in denen es mehrere vergleichbare patentgeschützte Arzneimittel gibt, sollen Anbieter in den Preiswettbewerb treten – ohne staatlichen Einfluss. Hierzu wird den Krankenkassen ermöglicht, patentierte Arzneimittel zur bevorzugten Verordnung, als Grundlage für den Abschluss von Rabattverträgen, zu bestimmen.
  • Ärzte werden verpflichtet, die von den Einzelkassen ausgewählten Arzneimittel bevorzugt zu verordnen.
  • Cannabis-Blüten werden von der Erstattung in der GKV ausgeschlossen. Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis wird begrenzt auf Extrakte in standardisierter Qualität und Fertigarzneimittel sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon.
  • Der Apothekenabschlag wird von derzeit 1,77 Euro auf 2,07 Euro erhöht. Der Apothekenabschlag ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der von Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte den Krankenkassen als Rabatt gewährt wird.

Verwaltungskosten der Krankenkassen

  • Die Netto-Verwaltungskosten der Krankenkassen werden dauerhaft gedeckelt durch Anbindung an die Grundlohnsumme.
  • Die Werbeausgaben der Krankenkassen werden halbiert.
  • Die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte (Vorstände und mittlere Führungsebene) bei den Krankenkassen und ihren Landesverbänden, den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen Vereinigungen werden begrenzt.

Versicherte

  • Die Beitragsfreie Familienversicherung gilt für:
    • Kinder & Eltern mit Kindern unter 12 Jahren
    • Eltern von Kindern mit Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
    • pflegende Angehörige & Partner über der Regelaltersgrenze (Rentner)
    • Ehegatten und Lebenspartner mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 oder mit einem Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung oder als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Grundsicherung beziehen
  • Anhebung der Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze um 300 Euro/Monat.
  • Einführung Teil-AU und Teilkrankengeld: Vorgesehen werden drei Stufen von Teilarbeitsfähigkeit: 25 %, 50 %, 75 % bezogen auf Restleistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Mit Feststellung der Teilarbeitsfähigkeit geht die Feststellung einer Teilarbeitsunfähigkeit einher. Teilarbeitsfähigkeit kann erst festgestellt werden, wenn der oder die Versicherte sowie der Arbeitgeber Zustimmung erteilt haben. Der G-BA legt Einzelheiten zu Anforderungen an die Feststellung einer Teilarbeitsfähigkeit fest.
  • Festzuschüsse beim Zahnersatz: die Zuschüsse der Krankenkassen werden um 10 Prozent reduziert und liegen damit wieder auf dem gleichen Niveau wie vor dem Jahr 2020.
  • Erhöhung Zuzahlungsbeträge/-grenzen um 50%: Die Zuzahlungsregelungen sind in der GKV seit 2004 weitestgehend unverändert. Da die Verbraucherpreise ebenso wie Löhne und Gehälter über den Zeitraum von 2004 bis 2024 hinweg um ca. 50 Prozent gestiegen sind, ergibt sich teilweise eine reale Entwertung. Um die Zuzahlungen an die Preis- und Lohnentwicklung anzupassen, wird eine Erhöhung der Zuzahlungen um 50 Prozent erfolgen und anschließend mit der Grundlohnrate dynamisiert.
  • Zuzahlungsbefreiungen und Härtefallregelungen bleiben unverändert erhalten:
    • Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 % des Haushaltsbruttoeinkommens, bei allen anderen Personen bei 2 %.
    • Beim Zahnersatz werden auch weiterhin bei Versicherten mit geringem Einkommen die Kosten für die medizinisch notwendige Behandlung vollständig durch die GKV übernommen (100 % Zuschuss in Härtefällen)

Bundesmittel

  • Einstieg in die Finanzierung der Grundsicherungsempfänger: Der Bund erhöht seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung der Grundsicherungsempfänger dauerhaft um 750 Mio. Euro pro Jahr: 2027: 1 Mrd. Euro | 2028: 1,25 Mrd. Euro | 2029: 1,75 Mrd. Euro | 2030: 2,25 Mrd. Euro | ab 2031: 2,75 Mrd. Euro
  • Im Rahmen eines weiteren Gesetzgebungsverfahrens soll ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt werden.
  • Aufgrund der Haushaltskonsolidierung des Bundes ist eine Reduktion des Bundeszuschusses für die GKV im Jahr 2027 (2028) um 1,35 Mrd. Euro (1,55 Mrd. Euro) erforderlich.

##/2026: Gesetz zur Reform der Notfallversorgung

Digitale Vernetzung der Leitstellen/Einführung eines Gesundheitsleitsystems, Aufbau integrierter Notfallzentren, Entlastung der Notaufnahmen in Krankenhäusern, Neuordnung des Rettungsdienstes

Gesetzentwurf (Ampel-Regierung) vom 02.10.2024

Referentenentwurf vom 17.11.2025

Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Gesundheit am 25.02.2026

Gesetzentwurf vom 01.07.2026 (Bundestagsdrucksache 21/6808 vom 01.07.2026)

 

Wesentliche Inhalte

 


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