Krankenversicherung & Gesundheitswesen
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
12/2019: MDK-Reformgesetz
Überführung der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts
Referentenentwurf vom 03.05.2019
Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.01.2020
Wesentliche Inhalte:
- Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung werden organisatorisch von den Krankenkassen getrennt. Sie stellen künftig keine Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen mehr dar, sondern werden als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung "Medizinischer Dienst" (MD) geführt.
- Auch der bisherige "Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS)" wird vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst und erhält die Kompetenz zum Erlass der Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste.
- Die Besetzung der MD-Verwaltungsräte wird neu geregelt. Künftig werden auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen, Verbraucherverbände sowie Ärzteschaft und Pflegeberufe im Verwaltungsrat vertreten sein. Bisher sind sie durch Beiräte beteiligt. D
- Reduzierung der Zahl der Prüfverfahren bei Krankenhausabrechnungen.
12/2019: Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
Einführung eines Freibetrages bei der Verbeitragung von Betriebsrenten
Referentenentwurf vom 15.01.2019
Gesetzesentwurf vom 03.12.2019
Inkrafttreten: 01.01.2020
Wesentliche Inhalte:
- Auf Betriebsrenten werden bis zu 159,25 Euro keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlt Der Freibetrag wird jährlich der Lohnentwicklung angepasst.
- Die Mindereinnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sollen 2020 in vollem Umfang, in den Folgejahren nur noch in Teilen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds kompensiert werden. Von 2020 bis 2023 macht das etwa drei Milliarden Euro aus. Die Kompensationszahlungen werden jährlich weniger. 2021 sind im Gesetzentwurf noch 900 Millionen Euro eingeplant, 2022 sollen es nur noch 600 Millionen Euro sein, 2023 schließlich lediglich 300 Millionen Euro. Ab 2024 müssen die Krankenkassen die Beitragsausfälle in voller Höhe selbst tragen.
- Die Mindestreserve des Gesundheitsfonds sinkt von derzeit 25 Prozent auf 20 Prozent der durchschnittlichen Ausgaben.
05/2019: Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz/TSVG)
Verbesserung der Leistungen und des Zugangs zur ambulanten haus- und fachärztlichen Versorgung
Referentenentwurf vom 23.07.2018
Inkrafttreten: 11.05.2019
Wesentliche Inhalte:
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Sicherstellung der durchgehenden Erreichbarkeit der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen
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Erhöhung des Mindestsprechstundenangebots der Vertragsärzte für Kassenpatienten von 20 auf 25 Stunden
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Ausweitung offener Sprechstunden grundversorgender Arztgruppen ohne vorherige Terminvergabe mit entsprechenden extrabudgetären Vergütungsanreizen, besondere Unterstützung von Ärzten in wirtschaftlich schwachen und unterversorgten ländlichen Räumen über regionale Zuschläge
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Erhöhung und verbindlichere Ausgestaltung der Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Finanzierung von Sicherstellungsmaßnahmen, Streichung von Zulassungssperren für die Neuniederlassung von Ärzten in ländlichen Gebieten
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Erhöhung der Festzuschüsse für Zahnersatz ab dem 1. Januar 2021 von bisher 50 Prozent auf 60 Prozent, verbesserte Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der stufenweisen Wiedereingliederung von Langzeiterkrankten.
08/2019: Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimitttelversorgung
Erweiterte Befugnisse des Bundes hinsichtlich der Arzneimittelsicherheit .
Inkrafttreten: Im Wesentlichen ab 15.08. 2019
Wesentliche Inhalte:
Ziel ist, die Qualität und Sicherheit bei Arzneimitteln zu verbessern. Der Bund erhält erweiterte Befugnisse, um für Arzneimittelsicherheit zu sorgen. So wirdl die Zusammenarbeit zwischen den Bundes- und Länderbehörden weiter gestärkt und die Kontrolldichte von Apotheken und Herstellbetrieben erhöht. Informationen über die Hersteller der Wirkstoffe in Arzneimitteln werden in Zukunft öffentlich zur Verfügung gestellt. Außerdem enthält das Gesetz einen Fahrplan zur Einführung des elektronischen Rezepts.