Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


03/2001: Altersvermögensergänzungsgesetz (Artikel 4)

Gesetz vom 21.03.2001

Inkrafttreten (Artikel 4): 01.01.2002

 

  • Die Dynamisierung des Krankengelds nach einem Jahr erfolgt ab Juli 2001 in Höhe des letzten Rentenanpassungssatzes (bisher: Inflationsanpassung).

 


07/2001: Festbetragsanpassungsgesetz

Gesetz vom 27.07.2001

Inkrafttreten: 01.08.2001

 

  • Das Gesetz schafft die Grundlage dafür, dass das BMG ab dem Tag nach der Verkündung (28.07.01) (abweichend von §35 SGBV und zeitlich befristet bis Ende 2003) per Rechtsverordnung (a) einmalig eine allgemeine Anpassung der Festbeträge für Arzneimittel vorgenehmen sowie (b) im Ausnahmefall bei bei sachlich gebotenem Änderungsbedarf Gruppen von Arzneimitteln neu bestimmen und für diese Festbeträge festsetzen kann.

 


07/2001: Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte

Gesetz vom 27.07.2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

 

  • Die Möglichkeit Versicherungspflichtiger, die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse zum 31. 12. 2001 zu kündigen, wird aufgehoben; dies gilt für jede nach dem 09. 05. 2001 erklärte Kündigung. Der Eintritt einer (neuen) Versicherungspflicht begründet als solcher künftig nicht mehr ein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse.

  • Versicherungspflichtige können die Mitgliedschaft bei ihrer KK auch unterjährig zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen und sind an die Wahl der KK mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 01. 01. 2002 ausüben (gilt nicht, wenn die KK ihren Beitragssatz erhöht).

  • Freiwillig Versicherte können die Mitgliedschaft bei ihrer KK wie bisher zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen und sind an die Wahl der KK mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 01. 01. 2002 ausüben (gilt nicht, wenn die KK ihren Beitragssatz erhöht). Die verlängerte Bindungsfrist gilt nicht, wenn das bisher freiwillig versicherte Familienmitglied die Voraussetzungen der beitragsfreien Familienversicherung erfüllt, oder das bisher freiwillige Mitglied keine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse begründen will.

 


12/2001: Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs in der GKV

Gesetz vom 10.12.2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

 

Wesentliche Inhalte:

  • Für eine Übergangszeit vom Jahre 2002 an bis längsten 2006 werden die ausgleichsrelevanten Faktoren des bestehenden Risikostrukturausgleichs (RSA) zwischen den Krankenkassen erweitert und um einen Risikopool ergänzt:
    • Versicherte, die in zugelassenen strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten (Disease-Management-Programme) eingeschrieben sind, bilden je Krankheit (vorgesehen sind bis zu sieben für derartige Programme geeignete chronische Krankheiten) eine eigenständige Versichertengruppe im RSA. Die bisherigen ausgleichsrelevanten Faktoren (beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder, Zahl der mitversicherten Familienangehörigen, Alters- und Geschlechterstruktur der Versicherten und Zahl der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente) werden damit erweitert. Für die neuen Versichertengruppen werden höhere standardisierte Leistungsausgaben im RSA berücksichtigt.

    • Zur solidarischen Lastenverteilung solcher Aufwendungen für Versicherte, die weit über dem Durchschnitt der Standardausgaben im RSA liegen wird ein Risikopool eingeführt. Für die Ausgleichszahlungen zwischen den Kassen berücksichtigungsfähig sind hierbei die Ausgaben für Krankenhausbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Krankengeld, Sterbegeld und (ab 2003) nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dialyse.

    • Ab dem Jahr 2007 wird der Beitragsbedarf der KK im RSA auf der Grundlage direkter Morbiditätsmerkmale der Versicherten bestimmt.

 


12/2001: Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen

Gesetz vom 11.12.2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

 

  • Für alle überregional tätigen Krankenkassen wird ab 2002 für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen der Ärzte und Zahnärzte das Wohnortprinzip eingeführt.

 


12/2001: Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz

Gesetz vom 19.12.2001

Inkrafttreten: 31.12.2001

 

  • Die bisherige Regelung zum Arznei- und Heilmittelbudget und gesetzlich geregelte Vorgabe zur Verringerung der Gesamtvergütung der Ärzteschaft im Falle von Budgetüberschreitungen werden rückwirkend aufgehoben.

  • Kassen und Kassenärztliche Vereinigungen vereinbaren nun Ausgabenobergrenzen für ihre Region und Richtgrößen für die Arztgruppen. Analog sind Heilmittelvereinbarungen zu treffen.

  • Die Arzneimittelvereinbarung soll die Festlegung eines jährlichen Ausgabevolumens verbinden mit der Vereinbarung von Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen, hierauf ausgerichteten Umsetzungsmaßnahmen und einem unterjährigen Controlling.

  • Sanktionen bei Überschreitung des Ausgabenvolumens sind gesetzlich nicht mehr vorgesehen; sie werden der Selbstverwaltung als Option zugelassen. Unabhängig von der Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens können Bonusregelungen für den Fall vereinbart werden, dass die Zievereinbarungen erreicht wurden.

 


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