Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


08/2014: Haushaltsbegleitgesetz 2014

Kürzung des Bundeszuschusses zur GKV in den Jahren 2014 und 2015. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds werden 2014 und 2015  3,5 bzw. 2,5 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.

Gesetzentwurf vom 08.04.2014

Bundestagsanhörung am 13.05.2014: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 11.08.2014

Inkrafttreten: 12.08.2014

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die Zuschüsse des Bundes zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der gesetzlichen Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen werden 2014 auf 10,5 Mrd. Euro und 2015  auf 11,5 Mrd. Euro gekürzt; im Jahr 2016 betragen sie 14 Mrd. Euro und ab dem Jahr 2017 14,5 Mrd. Euro.
  • Um die Minderung auszugleichen, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds in den Jahren 2014 3,5 Mrd. Euro und 2015 2,5 Mrd. Euro aus der Liquiditätsreserve des Fonds zugeführt.

 


07/2014: GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz

Festschreibung der Arbeitsgeberbeiträge auf 7,3 %, Abschaffung des Sonderbeitrags der Versicherten, Finanzierung zukünftiger Ausgabensteigerungen durch kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, Belastung allein der Versicherten, Wegfall des steuerfinanzierten Sozialausgleichs, Errichtung eines Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz

Referentenentwurf GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG (02/2014)

Gesetzentwurf vom 05.05.2014 (Bundestagsdrucksache 18/1307)

Bundestagsanhörung am 21.05.2014: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 21.07.2014

Darstellung: Gesundheitsfonds und Krankenkassenfinanzierung ab 2015

 

Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.01.2015

 

Wesentliche Inhalte:

Finanzierung der GKV

  • Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird zum 01.01.2015 von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt . Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Der Arbeitgeberbeitrag wird dauerhaft festgeschrieben.
  • Der bisherige, allein von den Versicherten zu finanzierende Sonderbeitrag von 0,9 Prozentpunkten entfällt. Die jeweiligen Krankenkassen können und werden künftig Zusatzbeiträge erheben, wenn der allgemeine Beitragssatz nicht ausreicht, um die die Ausgabensteigerungen zu finanzieren.
  • Die Zusatzbeiträge belasten allein die Versicherten. Im Unterschied zum bisherigen Zusatzbeitrag wird der neue Zusatzbeitrag einkommensabhängig erhoben (als Prozentsatz vom Bruttoeinkommen). Dadurch erhalten die einzelnen Krankenkassen wieder eine Beitragsautonomie, stehen dadurch aber in einem starken Wettbewerb.
  • Jedes Krankenkassenmitglied hat über ein Sonderkündigungsrecht die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln, wenn Zusatzbeiträge erhoben oder erhöht werden. Bei der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags muss die Krankenkasse mit einem gesonderten auf das Sonderkündigungsrecht und das Informationsangebot des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen über die Zusatzbeiträge der verschiedenen Krankenkassen hinweisen.

 

Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs

  • Durch eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs soll die Zielgenauigkeit der Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, verbessert werden.

 

Qualitätsinstitut

  • Gründung eines fachlich unabhängigen, wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

 

Versorgung mit Hebammenhilfe

  • Hebammen werden im Hinblick auf steigende Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung finanziell entlastet . Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Hebammenverbände werden verpflichtet, Regelungen darüber zu treffen, dass Hebammen mit typischer weise geringeren Geburtenzahlen bereits für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 einen befristeten Vergütungszuschlag auf bestimmte Abrechnungspositionen erhalten.
  • Gleichzeitig erhalten Hebammen ab dem 1. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag , wenn sie die zu vereinbarenden Qualitätsanforderungen erfüllen und aufgrund zu geringer Geburtenzahlen durch die Prämie wirtschaftlich überfordert sind.

 

Unabhängige Patientenberatung

  • Die Förderung der unabhängigen Patientenberatung (UPD) wird ausgeweitet, um insbesondere das Angebot der telefonischen Beratung zu verbessern.

 

Pauschalisiertes Vergütungssystem für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser

  • Die Einführungsphase des pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen (PEPP) wird um zwei Jahre verlängert. Für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen bedeutet das, dass sie auch in den Jahren 2015 und 2016 frei darüber entscheiden können, ob sie bereits das neue oder noch das alte Vergütungssystem anwenden wollen

 


03/2014: 14. Gesetz zur Änderung des SGB V

Aufhebung der Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestand, Verlängerung des Preismoratoriums bis Ende Dezember 2017, Erhöhung des Herstellerabschlags von 6 auf 7 Prozent

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/201 vom 12.12.2013)

Bundestagsanhörung am 12.02.2014: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 27.03.2014

Inkrafttreten:01.04.2014

 

Wesentliche Inhalte:

    • Aufhebung der gesetzlichen Möglichkeit zur Nutzenbewertung von Arzneimitteln im Bestandsmarkt.

    • Verlängerung des Preismoratoriums der pharmazeutischen Unternehmen bis Ende 2017.

    • Anhebung des allgemeinen Herstellerabschlags in Form des Mengenrabatts von 6 auf 7 Prozent.