Krankenversicherung & Gesundheitswesen
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
07/2017: Pflegeberufereformgesetz
Neuordnung der Pflegeausbildung
Gesetzentwurf vom 13.01.2016 (Bundestagsdrucksache 18/7823)
Antrag der Fraktion DIE LINKE "Gute Ausbildung - gute Arbeit - gute Pflege" (Bundestagsdrucksache 18/7414)
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN "Integrative Pflegeausbildung - Pflegeberufe aufwerten, Fachkenntnisse erhalten (Bundestagsdrucksache 18/7880)
Stellungnahmen der Sachverständnigen vom 30.05.2016 (Ausschussdrucksache 18(14)0174)
Inkrafttreten: Im Wesentlichen schrittweise ab 01.01.2018
Inhalt:
- Die bisher im Altenpflegegesetz und Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen werden in einem neuen Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
- Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, mit der Möglichkeit einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung zu wählen.
- Wer die generalistische Ausbildung im dritten Jahr fortsetzt, erwirbt den Abschluss zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann. Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können für das dritte Ausbildungsjahr statt des generalistischen Berufsabschlusses einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege erwerben.
- Sechs Jahre nach Beginn der neuen Ausbildung soll überprüft werden, ob für diese gesonderten Abschlüsse weiterhin Bedarf besteht.
08/2017: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Wegfall der GKV und SPV-Beitragspflicht von betrieblichen Riester-Renten
Inkrafttreten: 01.01.2018
Inhalt:
- Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Auszahlungsphase die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung; Gleichbehandlung mit privaten Riester-Renten
05/2017: Gesetz zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz
Neue Regelungen in der Arzneimittelversorgung
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/10208 vom 07.11.2016)
Inkrafttreten: 05.05.2017
Inhalte:
- Weiterhin keine Preisregulierung von neuen Medikamenten im ersten Jahr nach Markteinführung
- Verlängerung des Preismoratoriums für Bestandsarzneimittel bis Ende 2022.
- Anhebung der Apothekervergütung
- Verbot von Zytostatika-Ausschreibungen Den Krankenkassen wird die Möglichkeit genommen, über Ausschreibungsverträge mit Apotheken Vereinbarungen zur Versorgung ihrer Versicherten mit Zytostatika zu schließen.
- Ein neues Informationssystem soll die Vertragsärzte besser über die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) getroffenen Beschlüsse des Zusatznutzens neuer Arzneimittel im Rahmen des Verfahrens der frühen Nutzenbewertung nach dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneu-ordnungsgesetz – AMNOG in Kenntnis setzen. Dabei sollen sowohl die Zweckmäßigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit in das Informationssystem einfließen.
- Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Vereinbarung einer Vertraulichkeit der vereinbarten Erstattungsbeträge wurde nicht in das Gesetz aufgenommen.
04/2017: Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG)
Bessere Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Weiterentwicklung dieser Leistungsbereiche
Referentenentwurf vom 23.06.2016
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/8034 vom 02.11.2016)
Inkrafttreten: Im Wesentlichen ab 05.04.2017
Wesentliche Inhalte:
- Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen wird verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis grundlegend zu aktualisieren. Zudem wird der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung zu beschließen, mit der die Aktualität des Verzeichnisses auch künftig gewährleistet wird.
- Bei Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich sollen die Krankenkassen bei ihren Vergabeentscheidungen künftig neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen berücksichtigen, die über die Mindestanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses hinausgehen. Zudem werden die Krankenkassen verpflichtet, auch bei der Hilfsmittelversorgung, die im Wege der Ausschreibung zustande gekommen ist, ihren Versicherten Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln einzuräumen.
- Künftig müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Leistungserbringer mit Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen kontrollieren. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Vertragskontrolle abzugeben.
- Leistungserbringer müssen Versicherte künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen innerhalb des Sachleistungssystems für sie geeignet sind und somit von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Darüber hinaus werden die Leistungserbringer verpflichtet, im Rahmen der Abrechnung mit den Krankenkassen auch die Höhe der mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten anzugeben.
- Die Krankenkassen werden zu einer verbesserten Beratung der Versicherten über ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung verpflichtet. Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, für die zuvor eine Genehmigung einzuholen ist, müssen die Krankenkassen ihre Versicherten künftig über ihre Vertragspartner über die wesentlichen Inhalte der abgeschlossenen Verträge informieren. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, über die von ihnen abgeschlossenen Verträge im Internet zu informieren. Damit können Versicherte die Hilfsmittelangebote verschiedener Krankenkassen vergleichen.
- Um die wachsenden Anforderungen an die Heilmittelerbringer berücksichtigen zu können und die Attraktivität der Therapieberufe (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie) zu steigern, können die Krankenkassen und die Verbände der Heilmittelerbringer in den Jahren 2017 bis 2019 auch Vergütungsvereinbarungen oberhalb der Veränderungsrate (Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung) abschließen. Um die Auswirkungen überprüfen zu können, ist die Regelung befristet.
- Die Krankenkassen werden verpflichtet, mit den Verbänden der Heilmittelerbringer Verträge über Modellvorhaben zur sogenannten „Blankoverordnung“ von Heilmitteln abzuschließen. Bei dieser Versorgungsform erfolgt die Verordnung eines Heilmittels weiterhin durch den Arzt, der Heilmittelerbringer bestimmt aber die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten. Damit werden die Heilmittelerbringer stärker in die Versorgungsverantwortung eingebunden. Auf der Grundlage von Modellvorhaben in allen Bundesländern soll entschieden werden, ob diese Versorgungsform für die Regelversorgung geeignet ist.
Maßnahmen in anderen Bereichen der GKV:
- Die Beeinflussung von Diagnosen, die für den Risikostrukturausgleich relevant sind, soll durch verschiedene Regelungen eingeschränkt werden. Einführung verbesserter Prüfungsmöglichkeiten durch das Bundesversicherungsamt.
- Schließung einer Versorgungslücke beim Krankengeld zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Bezug von Arbeitslosengeld.
- Einführung eines neuen Beitragsverfahrenssystems für freiwillig versicherte Selbstständige: Vorläufige Beitragsbemessung aufgrund des letzten Einkommensteuerbescheids.
- Bessere Absicherung privat krankenversicherter Frauen während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
02/2017: Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung in der GKV (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
Neuregelung der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über die GKV-Selbstverwaltungskörperschaften
Referentenentwurf (vom 17.11.2016)
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/10605 vom 09.12.2016)
Bundestagsanhörung am 16.01.2017: Schrifliche Stellungnahmen von Verbänden und Sachverständigen
Inkrafttreten: 22.02.2017
Inhalt:
- Neuregelung der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über den GKV-Spitzenverband (GKV-SV), den Medizinischen Spitzenverband der Krankenkassen (MDS), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV).
- Das BMG kann bei den betroffenen Organisationen nach definierten Verstößen einen Entsandten einsetzen oder Satzungsregelungen ändern, wenn diese als rechtswidrig einzustufen sind.
- Stärkung der Selbstverwaltung durch interne Kontrollrechtmechanismen der Selbstverwaltung. Zum Beispiel kann zukünftig bereits ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrates des GKV-SV Auskünfte vom Vorstand verlangen.
- In Bezug auf die Finanz- und Haushaltsführung unterliegt auch der Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) verschärften Aufsichtsregelungen.
- Die KBV wird verpflichtet, den Vorstand durch drei Personen zu besetzen, wobei mindestens eine davon weder an der hausärztlichen noch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen darf.
- Das BMG muss dem Bundestagsgesundheitsausschuss jährlich über die Ausübung der neuen aufsichtsrechtlichen Mittel berichten.