Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
10/2025 Regelbedarfsstufen-Fortschreibung
Einfrieren der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld 2026
Referentenentwurf vom 12.09.2025
Inhalt:
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Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung beträgt 2,25%, die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung 1,8%. Die Regelbedarfsstufen nach §8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend fortgeschrieben. Daraus ergeben sich Eurobeträge der Regelbedarfsstufen, die niedriger sind als die für das Jahr 2025 bestimmten Eurobeträge. Daher werden die Regelbedarfe nicht angepasst, sondern verbleiben bei den Werten für das Jahr 2025 - und auch 2024.
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An die Regelbedarfsermittlung ist auch der Bedarf für die Ausstattung des persönlichen Schulbedarfs geknüpft. Er beträgt im ersten Schulhalbjahr 2026 weiterhin 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr unverändert 65 Euro.
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Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet. Für das kommende Jahr steht eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) an.
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Geplante Regelbedarfe 2026 (siehe auch Tabelle III.16)
| Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
| 563€ | 506€ | 451€ | 471€ | 390€ | 357€ |
#/2025 Leistungsrechtsanpassungsgesetz
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Geflüchtete aus der Ukraine, die nach 1. April 2025 eingereist sind
Referentenentwurf vom 08.08.2025
Gesetzentwurf vom 19.12.2025 (Bundesratsdrucksache 763/25)
Inhalt:
- Personen, die in Anwendung der sog. Massenzustromrichtlinie (Richtlinie 2001/55/EG) eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erstmals nach dem 31. März 2025 erhalten oder beantragt haben, werden - wie vor dem 1. Juni 2022 - dem Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zugeordnet, sofern sie bedürftig sind.
#/2025 Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Referentenentwurf vom 16.10.2025
Referentenentwurf vom 10.11.2025
Gesetzentwurf vom 19.12.2025 (Bundesratdrucksache 764/25)
Inhalte:
- Einfordern der bedarfsdeckenden Erwerbsarbeit, insbesondere bei alleinstehenden Leistungsberechtigten
- Verstärkung des Vorrangs von Vermittlung
- Frühzeitige Aktivierung von Erziehenden (ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes)
- Weiterentwicklung des Kooperatoinsplans durch ein persönliches Angebots der Beratung, Unterstützung und Vermittlung
- Erleichterung des Zugangs zur Beschäftigungsförderung (“Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ nach § 16e SGB II e, Einbeziehung der geförderten in den Schutz der Arbeitslosenversicherung)
- Stärkung der Bedeutung von Gesundheitsaspekten
- Gesetzliche Verankerung und Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers
- Stärkung der Verbindlichkeit: Unmittelbare Verpflichtung zur Mitwirkung durch Verwaltungsakt, wenn Leistungsbeziehende eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen
- Stärkung der Mitwirkungspflichten im SGB II: Erhöhung und Vereinheitlichung von Minderungshöhe und -dauern. Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wird wirkungsvoller und praxistauglicher ausgestaltet. Schaffung einer wirksamen Regelung für den Umgang mit sogenannten Terminverweigerern. Stärkung von Schutzmechanismen bei Leistungsminderungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen
- Abschaffung der Karenzzeit Vermögen und Staffelung des Schonvermögens nach Altersstufen
- Deckelung der Aufwendungen für Unterkunft auch in der Karenzzeit, Berücksichtigung der Mietpreisbremse
- Bekämpfung von Schwarzarbeit und Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns
- Arbeitgeber, die eine geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht oder nicht vollständig oder zum Schein sozialversicherungsrechtlich melden, haften für etwaige dadurch zu Unrecht bezogene Leistungen des Beschäftigten
- Stärkung der Mitwirkungspflichten bei der endgültigen Leistungsfestsetzung
- Einführung einer Digitalisierungsnorm
- Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
- Betreuung und Förderung junger Menschen im SGB III


