Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
11/2021: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Verlängerung der Sonderregelungen im Bereich des SGBII
Inkrafttreten: 24.11.2021
Inhalte SGB II:
- Fortführung des vereinfachten Verfahrens für den Zugang zu Leistungen des SGB II bis 31.03.2022
- Ermächtigung der Bundesregierung (ohne Zustimmung des Bundesrates) zur Verlängerung bis 31.12.2022
- Damit werden von den Jobcentern weiterhin die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen und die Vermögensprüfung nur eingeschränkt durchgeführt.
10/2021: Regelbedarfsstufen-Fortschreibung
Erhöhung der Regelbedarfe 2022
Inkrafttreten: 01.01.2022
Inhalt:
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Die Regelbedarfe werden nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (auf der Grundlage eines Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung) für das Jahr 2022 um 0,76 % erhöht.
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siehe Tabelle III.16
Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
449,00 € | 404,00 € | 360,00 € | 376,00 € | 311,00€ | 285,00 € |
06/2021 Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)
u.a. Verbesserung der Betreuung von Rehabilitand*innen (SGB II u. SGB III), Ausweitung des Budgets für Ausbildung (SGB IX)
Referentenentwurf vom 22.12.2020
Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 09.03.2021
Inkrafttreten: 01.01.2022 (im Wesentlichen)
Inhalte:
- Arbeitslose Rehabilitand*innen werden besser betreut, da der Leistungskatalog für diese Personengruppe erweitert wird (§ 16a ff. SGB II, § 44 und 45 nach SGB II). Sie können wie alle anderen erwebsfähigen Leistungsberechtigten in Jobcentern gefördert werden.
- Digitale Pflegeanwendungen & Gesundheitsanwendungen werden in den entsprechenden Leistungskatalog eingeführt.
- Leistungserbringer sollen geeignete Maßnahmen treffen, um Menschen mit Behinderung vor Gewalt zu schützen.
- Menschen mit Behinderungen werden nun auch über das Budget für Ausbildungen gefördert, wenn die Ausbildung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen stattfindet.
- Personen, die einen Assistenzhund besitzen, darf der Zutritt zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen wegen des Hundes nicht verwehrt werden.
- Aufgrund der pandemiebedingt hohen Zahl von Anträgen auf Kurzarbeitergeld können diese künftig optional auch elektronisch über bestehende Meldeverfahren erfolgen.
03/2021 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung (Sozialschutz-Paket III)
Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherung, Corona-Zuschuss von 150 Euro für Grundsicherungsempfänger,
Inhalte
- Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherung bis zum 31. Dezember 2021: Betriebsvermögen, das nach der Pandemie für einen Neustart dringend benötigt wird, muss nicht angetastet werden, Selbstgenutzte Immobilien und Altersvorsorge-Produkte werden nicht als Vermögen berücksichtigt.
- Erwachsene, die existenzsichernde Leistungen beziehen (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen oder Leistungen aus dem sozialen Entschädigungsrecht) erhalten im 1. Halbjahr 2021 pauschal einmalig einen Corona-Zuschuss in Höhe von 150 Euro.
- Weitere Auszahlung eines Kinderbonus in Höhe von 150 Euro je kindergeldberechtigtes Kind zusammen mit dem Kindergeld. Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet; jedoch auf den Kinderfreibetrag.
- Verlängerung der erleichterten Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31.12.2021.
- Familien, deren Kinder keine digitalen Endgeräte zur Teilnahme am Distanzunterricht besitzen, haben die Möglichkeit, flankierend zum Sozialschutzpaket III einen Zuschuss dafür beim Jobcenter zu erhalten. Das Jobcenter kann die Kosten im Einzelfall als Mehrbedarf im SGB II in Höhe von bis zu 350 Euro anerkennen.
03/2020: Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Ausnahmen bei der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II
Referentenentwurf vom 02.03.2021
Inhalte:
Von der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II werden ausgenommen:
- steuerfrei gewährt Leistungen auf Grund der COVID-10-Pandemie (bspw. Corona-Boni)
- Unterstützungsleistungen zur Abfederung der durch die COVID-19-Pandemie erzeugten Mehraufwendungen, die von Bund oder Ländern gezahlt werden,
- Die pauschalierten Zuschüsse zu Betriebskosten für Soloselbständige nach dem Förderelemente "Neustarthilfe" innerhalb der Überbrückungshilfe III (zählt zudem nicht zu Betriebseinnahmen)