Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2003: Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt/SGB II = Grundsicherung für Arbeitssuchende

Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhife in einem neuen Leistungssystem

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1516 vom 05.09.2003)

Bundestagsanhörung am 07.10.2003: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 24.12.2003

Inkrafttreten: 01.01.2005 (mit Übergangsregelungen)

 

Wesentliche Inhalte:

Anspruchsberechtigte und Leistungsarten

  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende gilt für alle erwerbsfähigen Arbeitssuchenden zwischen 15 und 65 Jahren und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbstätigen Angehörigen - für den Fall, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.

  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst 1. Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit, und 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

 

Leistungshöhe: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

  • Erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen erhalten Arbeitslosengeld II; nicht erwerbsfähige Personen, die mit dem/ der Arbeitslosen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Die Leistungen entsprechen in etwa dem Niveau der Sozialhilfe.

  • Die monatliche Regelleistung des Arbeitslosengelds II beträgt 345 bzw. 331 Euro für Alleinstehende (West, einschl. Berlin/ Ost). Das Sozialgeld beträgt - bezogen auf den Regelsatz des Arbeitslosengelds II - 60% für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und 80% ab dem 15. Lebensjahr. Für volljährige (Ehe-) Partner liegt es bei 90% der monatlichen Regelleistung. Das Arbeitslosengeld II wird jährlich zum 1. Juli entsprechend der Änderung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert.

    Als Bedarfskomponenten der maßgebenden Regelleistung (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) kommen hinzu: Mehrbedarfe für Alleinerziehende (36% bzw. 12% der maßgebenden Regelleistung je Kind; max. 60%), für behinderte Menschen (35%) und für Schwangere (17%) sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.

 

Befristeter Zuschlag zum Arbeitslosengeld II

  • Für die ersten zwei Jahre nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II ein Zuschlag gezahlt. Nach dem ersten Jahr wird der Zuschlag um 50% reduziert. Die Höchstgrenzen für den Zuschlag liegen bei 160 Euro für Alleinstehende (320 Euro Ehepartner) und 60 Euro pro minderjährigem Kind.

  • Der Zuschlag beträgt für das erste Jahr Zweidrittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich erhaltenem Wohngeld und dem Arbeitslosengeld II plus Sozialgeld.

 

Bedürftigkeitsprüfung/Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

  • Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Vom Einkommen abzusetzen sind u. a. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie bei erwerbstätigen Beziehern und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II ein Erwerbstätigenfreibetrag.

  • Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als nicht anzurechnendes Vermögen (Schonvermögen) gilt insbesondere folgendes Vermögen: Barvermögen des Erwerbsfähigen und seines Partners in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr (mind 4.100 Euro, höchstens 13.000 Euro pro Partner), der Altersvorsorge dienende Ansprüche bis höchstens 13.000 Euro pro Partner, Vermögen aus der "Riester"-Altersvorsorge (ohne Obergrenze) und ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Hinzu kommt der Besitz eines angemessenen Kraftfahrzeugs und angemessenen Hausrats sowie eines selbst genutzten angemessenen Wohneigentums.

 

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbstätigkeit

  • Erwerbstätige, die Arbeitslosengeld II beziehen, können von ihrem monatlichen Einkommen folgende Beträge behalten: 15% bei einem Bruttolohn bis 400 Euro, zusätzlich 30% für den Teil des Betrags zwischen 400 und 900 Euro und 15% für den Betrag zwischen 900 bis höchsten 1500 Euro.

 

Unterhaltsrückgriff

  • Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten findet grundsätzlich nicht statt. Hiervon ausgenommen sind Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern sowie Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern.

  • Ein Unterhaltsrückgriff ist außerdem möglich, wenn der/die Anspruchsberechtigte den Unterhaltsanspruch selbst geltend macht.

 

Soziale Sicherung

  • Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II werden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis der Mindestbeitrags pflichtversichert. Sie sind darüber hinaus in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.

 

Kinderzuschlag

  • Neu eingeführt wird ein sog. Kinderzuschlag im Rahmen der Novellierung des Bundeskindergeldgesetzes, mit dessen Hilfe Familien in bestimmten Einkommenssituationen von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld unabhängig werden sollen.

  • Den Kinderzuschlag erhalten Familien, die ohne ihn - allein wegen des Unterhaltsbedarfes für ihre Kinder - Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hätten. Der Kinderzuschlag beträgt 140 Euro pro Monat und Kind und wird für die Dauer von maximal drei Jahren gezahlt.

 

Zumutbarkeitsregelung und Sanktionen

  • Die Zumutbarkeitsregelungen werden so gefasst, dass jede Arbeit dem Erwerbsfähigen zumutbar ist. Eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts ist möglich. Zumutbar sind ebenfalls sämtliche sozialrechtlichen Arbeitsverhältnisse (Bezug von Arbeitslosengeld II zuzüglich einer Mehraufwandsentschädigung). Die bisherige Qualifikation des/ der Arbeitslosen, die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle oder ungünstigere Arbeitsbedingungen sind unerheblich.

  • Bei Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme sowie bei fehlendem eigenen Bemühen um eine Arbeitsstelle wird die Regelleistung des Arbeitslosengelds II in einem ersten Schritt um 30% für drei Monate gekürzt (rd. 100 Euro). Während dieser Zeit entfällt auch der im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld ggf. gezahlte zeitlich befristete Zuschlag für ehemalige Arbeitslosenhilfebezieher/-innen.

  • Bei erneuter Ablehnung zumutbarer Arbeit sowie weiteren gesetzlich definierten Pflichtverletzungen wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Prozentsatz gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Von der Kürzung betroffen sein können in dieser Stufe auch die Leistungen für Mehrbedarf sowie für Unterkunft und Heizung. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% kann das Arbeitsamt ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutscheine) gewähren. Wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld II mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, soll das Arbeitsamt diese Leistungen erbringen.

  • Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 15 bis unter 25 Jahren, die eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnen, wird die Regelleistung für die Dauer von drei Monaten gänzlich gestrichen.

  • Es werden lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, die in dieser Zeit unmittelbar an den Vermieter gezahlt werden. Vom Arbeitsamt sollen in diesen Fällen ebenfalls ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutscheine) zugeteilt werden.

 

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

  • Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf alle Eingliederungsleistungen nach dem SGB III. Für diejenigen, die keine Arbeit finden können, sollen sog. Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Diese können im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, als ABM oder in einem Sozialrechtsverhältnis (Pflichtarbeit mit Mehraufwandsentschädigung) bestehen. Gezahlt werden kann auch ein zeitlich befristeter Arbeitnehmerzuschuss für die Dauer von höchstens zwei Jahren (sog. Einstiegsgeld/ Ermessensleistung). Die Höhe des Einstiegsgelds wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

  • Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Arbeitslosen eine Eingliederungsvereinbarung für die Dauer von sechs Monaten abschließen. In ihr wird festgelegt, welche Wiedereingliederungsleistungen die/ der Arbeitssuchende erhält, in welcher Form und Häufigkeit sie/ er eigene Bemühungen unternimmt und wie diese nachzuweisen sind.

  • Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sind unverzüglich ab Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Arbeit, Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.

  • Als weitere Leistungen zur Eingliederung können die Träger u. a. auch Kinderbetreuungsleistungen, psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung und Suchtberatung erbringen lassen.
    Werden Dritte von den Agenturen für Arbeit für die Eingliederung in Arbeit beauftragt, haben jene dafür zu sorgen, dass die Leistungen wirtschaftlich erbracht werden und entsprechenden Qualitätsstandards genügen. Hierzu sollen die Agenturen für Arbeit Vereinbarungen abschließen.

 

Trägerschaft und Finanzierung

  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird von zwei Trägern erbracht. Die kommunalen Träger sind zuständig für die Übernahme von einmaligen Bedarfen, die nicht von der Regelleistung umfasst werden, sowie für Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Kinderbetreuungsleistungen, die Schuldner- und Suchtberatung und die psychologische Betreuung.

  • Die Bundesagentur ist zuständig für alle übrigen Leistungen, insbesondere für die Eingliederungsleistungen sowie für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, befristete Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge).

  • Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sofern die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden sowie die Verwaltungskosten. Die Kommunen finanzieren die von ihnen zu erbringenden Leistungen.

 

Optionen kommunaler Trägerschaft

  • Den Kommunen (kreisfreie Städte und Kreise) wird die Option eingeräumt, anstelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben - und damit alle Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu übernehmen.

  • Hierzu sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben zuzulassen. Die Einzelheiten sind noch durch ein Bundesgesetz zu regeln. Vorgesehen ist hierzu nach einer vom Bundestag verabschiedeten Entschließung, dass die kommunalen Träger von der Option bis spätestens 31. August Gebrauch machen und sich für fünf Jahre zur Übernahme der Aufgaben verpflichten.

Inkrafttreten

  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende tritt stufenweise in Kraft:
    • Ab 1.1.2004 treten die Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen in Kraft.
    • Ab 1.1.2005 werden insbesondere folgende Regelungen in Kraft: die Leistungen der Grundsicherung (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), die Wahrnehmung der Option "kommunale Trägerschaft" sowie die Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes.

Eigene Darstellungen:

12/2003: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Reform des Sozialhilferechts und Einordnung als Zwölftes Buch in das Sozialgesetzbuch, Aussteuerung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das neue SGB II

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1514 vom 05.09.2003)

Bundestagsanhörung am 16.09.2003: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 27.12.2003

 

Wesentliche Inhalte:

  • Personenkreis: Die Sozialhilfe soll den Lebensunterhalt von Menschen sichern, die die Bedürftigkeitskriterien erfüllen und keine vorgelagerte Leistung erhalten

  •  
    • Personen, die zwischen 15 und 65 Jahre alt und erwerbsfähig und bedürftig sind, erhalten zukünftig Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, minderjährige oder nicht erwerbsfähige Angehörigen erhalten Sozialgeld).
    • Personen, die über 65 Jahre alt oder im Sinne des Rentenrechts dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, erhalten bei Bedürftigkeit die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Festlegung neuer Regelsätze

  • Höhe des neuen Regelsatzes: 345 Euro in den alten Bundesländern, 331 Euro in den neuen Bundesländern

  • Einbezug bisheriger einmaliger Leistungen (z.B. für Bekleidung und Hausrat) als pauschalierter Betrag, hierdurch entfallen detaillierte Bedarfsprüfungen und Einzelfallentscheidungen; auf diesem Weg soll eine Vereinfachung für Ämter und Leistungsberechtigte erreicht werden (Verwaltungsvereinfachung)

  • Erhalt einiger weniger einmaliger Leistungen, z.B. für mehrtägige Klassenfahrten oder für die Erstausstattung bei der Geburt eines Kindes

  • Ableitung der Regelsätze für Haushaltsangehörige weiterhin vom Regelsatz des Haushaltsvorstandes, jedoch Vereinfachung der Altersstufen minderjähriger Angehöriger von vier auf zwei Stufen (Kinder unter 14 J. und von 15 bis unter 18 Jahre

  • Die Regelsätze der Sozialhilfe dienen künftig auch als Referenzsystem für die Leistungshöhe der anderen steuerfinanzierten Sozialleistungen (Alg II, GiG)

 

Verschärfung der Regelungen zum Bezug von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

  • Deutsche im Ausland erhalten künftig im Falle von Bedürftigkeit nur noch Sozialhilfeleistungen, wenn sie nach Deutschland zurückkehren

  • Hiervon kann nur in drei Ausnahmefällen abgewichen werden, dies sind:

    • Eltern, deren Kind aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss
    • Personen, die stationär behandelt bzw. gepflegt werden
    • Opfer hoheitlicher Gewalt im Ausland

 

Übergang der Zuständigkeit von den Verwaltungs- zu den Sozialgerichten

 

Einrichtung eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets

  • Behinderten und pflegebedürftigen Menschen werden regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung gestellt, aus denen sie bestimmte Betreuungsleistungen selbst organisieren und planen können

  • Von Juli 2004 bis Jahresende 2006 wird dieses Modell erprobt, ab 2008 besteht ein Rechtsanspruch

  • Das Persönliche Budget wird im SGB IX (Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen) verankert