Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


10/2017: Regelbedarfsstufen-Fortschreibung

Erhöhung der Regelbedarfe 2018

Verordnung vom 08.11.2017

Inkrafttreten: 01.01.2018


Inhalt:

  • Die Regelbedarfe werden nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (auf der Grundlage eines Mischindex aus Preis- und Lohnentwicklung) für das Jahr 2018 um 2,02 % erhöht.
  • > siehe Tabelle III.16

Regelbedarfsstufe 1 Regelbedarfsstufe 2 Regelbedarfsstufe 3 Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 6
416,00 € 374,00 € 332,00 € 316,00 € 296,00€ 240,00 €
  • Die seit 2016 geltenden Grundleistungen nach dem AsylbLG werden nicht fortgeschrieben.

08/2017: Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Freibeträge bei Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge

Gesetz vom 17.08.2017

Inkrafttreten: 01.01.2018

 

Inhalt:

  • Bei der Berechnung der Höhe der aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bleiben Beträge anrechnungsfrei.
  • Der Grundbetrag beträgt 100 Euro zuzüglich 30 % des überschießenden Betrags bis maximal 50 % des Bedarfs der Regelbedarfsstufe 1 = 204,50 Euro/2017.
  • Anrechnungsfrei bleiben ausschließlich Leistungen der zusätzlichen Altersvorsorge (Betriebs-, Riester-, Rürup-Renten sowie Renten aus einer freiwilligen GRV-Versicherung oder einer Versicherungspflicht auf Antrag).

04/2017: Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII

Anhebung der Vermögensfreibeträge in der Sozialhilfe

Verordnung vom 23.03.2017

Inkrafttreten: 04/2017

 

Inhalte:

  • Die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, wird einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person auf 5.000 Euro festgelegt.
  • Auch alle übrigen volljährigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören - also insbesondere Ehe- und Lebenspartner - sowie alleinstehende Minderjährige erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro je Person.
  • Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung auf 500 Euro erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten.
  • Damit wird der finanzielle Freiraum insbesondere für Menschen mit Bezug von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII (z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)  verbessert. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, soweit sie auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung angewiesen sind und deswegen nicht von den neuen Regelungen zur Einkommens- und Vermögensheranziehung nach dem Bundesteilhabegesetz profitieren.