Grundsicherung/Sozialhilfe & Wohngeld
Neuregelungen
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Beschlussfassung
12/2022: Bürgergeld-Gesetz
Zwölftes Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz).
Referentenentwurf vom 09.08.2022
Schriftliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 2.11.2022
Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung von Sachverständigen vom 4.11.2022
Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU vom 07.11.2022
Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Die Grünen, FDP vom 08.11.2022
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 09.11.2022
Unterrichtung durch den Bundesrat - Zustimmungsversagung vom 15.11.2022
Unterrichutng durch die Bundesregierung - Anrufung des Vermittlungsausschusses vom 15.11.2022
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 23.11.2022
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25.11.2022
Beschluss des Bundesrates vom 25.11.2022
Inkrafttreten: 01.01.2023 (im Wesentlichen)
Inhalte:
SGB II:
Leistungshöhe des Bürgergeldes
- Die Regelbedarfe werden zum 01.01.2023 je nach Regelbedarfsstufe auf bis zu 502 Euro angehoben. Details dazu unter Änderungen im SGB XII (siehe unten).
Bedürftigkeitsprüfung/ Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen/ Angemessenheit der Wohnung
- Es werden Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen eingeführt. Leistungen sollen bis zu einem Jahren gewährt werden, sofern nach Selbstauskunft kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Erheblich ist Vermögen in diesem Zeitraum, sofern es 40.000 Euro für erste leistungsberechtigte Person sowie15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft (BG) übersteigt. Vermögen und Angessenheit der Wohnung werden in diesem Zeitraum nicht geprüft.
- Das Schonvermögen nach dem ersten Jahr beträgt zukünftig 15.000 Euro für jede Person in der BG. Ungenutztes Beträge können zwischen den Personen einer BG übertragen werden. Das bisheriges Schonvermögen lag bei 750 Euro plus 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für volljähige Personen bzw. 3.100 Euro für minderjährige Kinder.
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbstätigkeit (gültig ab dem 01.07.2023)
- Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, behält zukünftig von diesem Teil 30% statt 20% des Einkommens. So soll ein Anreize zur Aufnahme umfangreicherer Tätigkeiten entstehen. Wer bis 100 Euro verdient, behält diese. Wer zwischen 100 bis unter 520 Euro verdient, behält von diesem Teil 20% des Einkommens. Für den Teil des Einkommens ab 1.000 Euro (bis 1.200 Euro bzw. 1.500 Euro in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern) verbleiben 10% des Einkommens.
- Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro im Jahr behalten werden.
- Der monatliche Freibetrag für Schüler- und Studentenjobs außerhalb von Ferienzeiten sowie für Auszubildende wird auf die je geltenden dynamisierten Geringfügigkeitsgrenze gesetzt (2023: 520 Euro). Innerhalb der Ferien erworbenes Einkommen dürfen Schüler*innen komplett behalten. Die Neuregelung soll unterstreichen, dass sich die eigene Arbeit lohnt.
Sanktionen
- Die Vorgaben für Leistungsminderungen werden neu geregelt.
- Bei der ersten Pflichtverletzung erfolgt eine Minderung des Bürgergeldes um 10% für einen Monat, bei der zweiten Pflichtverletzung um 20% für zwei Monate und bei jeder weiteren Pflichtverletzung um 30% für drei Monate. Liegt die letzte Pflichtverletzung mehr als ein Jahr zurück, wird erneut mit der Zählung begonnen. Die Leistungsminderung ist Aufzuheben, sobald der Leistungsberechtigte seine Pflicht erfüllt bzw. Bereitschaft zur Pflichterfüllung erklärt (jedoch frühstens nach einem Monat). Leistungsberechtigte bis 25 Jahre sollen bei einer Pflichtverletzung innerhalb von vier Wochen ein Beratungsangebot erhalten, in dem der Kooperationsplan überprüft wird.
- Liegt ein Meldeversäumnis vor, beträgt die Minderung 10% für einen Monat.
- In der Summe liegen die Minderungen bei max. 30%.
Grundsätze der Förderung/ Weiterbildung (überwiegend gültig ab dem 01.07.2023)
- Statt der bisherigen Eingliederungsvereinbarungen werden gemeinsam mit den Arbeitsuchenden Kooperationspläne vereinbart.
- Der sog. Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. Einer dauerhaften Eingliederungsperspektive wird somit der Vorrang vor nur kurzzeitiger Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit gewährt. (Bereits ab 01.01.2023)
- Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses werden u.a. finanziell unterstützt. Für Weiterbildungen, die nicht zu einem Berufsabschluss führen, wird ein Bürgergeldbonus von 75 Euro im Monat gezahlt. Für Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, ist zukünftig eine Förderung von bis zu 3 statt bisher bis zu 2 Jahren möglich. Zudem werden ein Weitberbildungsgeld und Weiterbildungsprämien gezahlt (Details dazu unter Änderungen im SGB III, siehe unten). Im SGB II können neben arbeitslosen auch erwerbstätige Leistungsberechtigte gefördert werden.
- Die Regelungen des Teilhabechancengesetzes ("Sozialer Arbeitsmarkt") werden entfristet (ursprünglich bis Ende 2024 befristet).
- Es wird ein Coaching eingeführt, dass in komplexen Problemlagen eine ganzheitliche Betreuung zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit ermöglicht.
Weiteres
- Die Pflicht zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen, mit Abschlägen belegten Rente wegen Alters entfällt befristet bis zum 31.12.2026 und soll evaluiert werden.
- Die Sonderregelung, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht als arbeitslos galten, sofern Ihnen innerhalb eines Leistungsbezugs von 12 Monaten keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde, wird aufgehoben. Bestehende Fälle werden, sofern die Bedingungen weiterhin vorliegen, nach altem Recht beibehalten.
- Eine Bagatellgrenze von 50 Euro für Rückforderungen wird eingeführt.
SGB III:
Förderung und Weiterbildung (überwiegend gültig ab dem 01.07.2023)
- Für Weiterbildungen im SGB II und SGB III, die zu einem Berufsabschluss führen, ist zukünftig eine Förderung von bis zu 3 statt bisher bis zu 2 Jahren möglich. Weiterbildungsprämien für Arbeitnehmer*innen und Weiterbildungsgeld für Arbeitslose werden bei beruflicher Weiterbildung, die zu einem Berufsabschluss führen, gezahlt. Weitberbildungsgeld wird in Höhe von 150 Euro im Monat gezahlt. Die bereits bestehenden Weiterbildungsprämien (1.000 Euro für erfolgreiche Zwischenprüfung/ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung, 1.500 Euro für Bestehen der Abschlussprüfung) werden entfristet.
- Die Förderung des Erwerbs von Grundkompetenzen von Arbeitnehmer*innen wird gestärkt. Bisher geschah dies nur, sofern die Förderung der Grundkompetenz vorbereitend auf oder begleitend zu einer beruflichen Weiterbildung mit Berufsabschluss erfolgte. Nun soll sie auch unabhängig von abschlussbezogenen Weiterbildungen erfolgen, wenn durch den Erwerb die Beschäftigungsfähigkeit verbessert oder die Grundlage für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung erreicht wird.
- Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhälntis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss. (Bereits ab 01.01.2023)
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung - Minderung Arbeitslosengeldanspruch
- Wird Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bezogen, reduziert sich der Arbeitslsosengeldanspruch insgesamt um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage Arbeitslosgeld bei beruflicher Weiterbildung. Bisher unterblieb diese Minderung, wenn dadruch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat entstand. Künftig wird die Minderung unterlassen, wenn eine Anspruchsdauer von weniger als drei Monate entsteht. So soll nach der Weiterbildung mehr Zeit sein, um an einer qualifikationsgerechten Eingliederung zu arbeiten.
- Hat eine Person bereits vor Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung weniger als drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird nach der Beendigung der Maßnahme die noch bestehende Anspruchsdauer auf drei Monate erhöht. Dies gilt nur für Maßnahmen, die mindestens sechs Monate umfassen, also in Fällen, in denen von einer erheblichen Investion in die Berufsbildung ausgegangen werden kann.
SGB VI:
Wegfall Anspruch auf Übergangsgeld (gültig ab dem 01.07.2023)
- Bisher konnte Übergangsgeld (als Rentenversicherungsleistung) bspw. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder medzinischer Rehabilitation auch von SGB II-Berechtigten bezogen werden. Dies ist zuküftig nicht mehr der Fall. Daraus ergeben sich jedoch keine Nachteile, da Übergangsgeld bisher in Höhe des Grundsicherungsanspruchs gezahlt wurde und zukünftig in diesen Fällen weiterhin Bürgergeld gezahlt wird. Bisher erfolgte lediglich eine Erstattung des Anpsruchs durch die Rentenversicherung. Da Bürgergeldbeziehende jedoch keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, ist es systemgerecht, dass sie künftig keine Leistungen der Rentenversicherung mehr erhalten.
- Wird neben dem Bürgergeld auch ein Erwerbseinkommen erzielt, greift das Übergangsgeld weiterhin als Entgeltersatzleistung für den Wegfall des Einkommens.
SGB XII:
Leistungshöhe der Regelbedarfe
- Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (in Jahren, in denen keine Neuermittlung erfolgt) wird zukünftig in einem zweistufigen Verfahren umgesetzt. Weiterhin wird in einem ersten Schritt eine Fortschreibung auf Basis eines Mischindexes aus Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie Entwicklung der Nettolöhne- und gehälter vorgenommen. Es wird je die Veränderung im Zwölfmonatszeitraum zwischem dem 1. Juli des Vorvorjahres und 30. Juni des Vorjahres berücksichtigt im Vergleich zum davorliegenden Zwölfmonatszeitraum berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wird zukünftig die Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistung im Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Vorjahres gegenüber dem bleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjahres berücksichtigt. So sollen zeitnahe Preientwicklungen besser abgebildet werden.
- Die Regelbedarfe werden anhand des Minschindexes in der Basisfortschreibung um 4,54% erhöht. Die so gebildeten gerundeten Eurobeträge werden im zweiten Schritt über die ergänzenden Fortschreibung um 6,9% erhöht und auf volle Euro gerundet.
- siehe Tabelle III.16
Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
502,00 € | 451,00 € | 402,00 € | 420,00 € | 348,00€ | 318,00 € |
Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen/ Angemessenheit der Wohnung
- In den ersten 12 Monaten wird die Angemessenheit der Wohnung nicht geprüft und es werden die tatsächlichen Kosten übernommen.
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten gelten bis zu 3.000 Euro im Jahr nicht als einrechenbares Einkommen (zuvor monatlicher Bezugszeitraum, je 250 Euro).
- Der Vermögensschonbetrag wird von 5.000 auf 10.000 Euro angehoben.
Leistungsminderungen
- Auch im SGB XII wird die zulässige Höhe der Leistungsminderung auf 30% der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt.
12/2022: Wohngeld-Plus-Gesetz
Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes (Wohngeld-Plus-Gesetz)
Referentenentwurf vom 22.09.2022
Schriftliche Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Schriftliche Stellungnahmen zum Gesetzentwurf
Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Die Grünen, FDP vom 9.11.2022
Inkrafttreten: 01.01.2023
Inhalte:
- Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus durch Anpassung der Wohngeldformel und Absenkung der durchschnittlichen Wohnkostenbelastung auf etwa 40 Prozent.
- Neufestlegung der Mietenstufen.
- Einführung einer Heizkostenkomponente als fortlaufender Leistungsbaustein des Wohngeldes.
- Einführung einer Klimakomponente für höhere Mieten durch energetishce Sanierung des Gebäudebestandes und einergieeffiziente Neubauten.
06/2022: Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Die Sanktionsregelungen für Pflichtverletzungen im SGB II werden ausgesetzt, die Regelungen für Meldeversäumnisse verändert
Referentenentwurft vom 28.02.2022
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeits und Soziales vom 18.05.2022
Inkrafttreten: 01.07.2022
Inhalte:
- Bis zum 01.07.2023 werden die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§31a SGB II) ausgesetzt. Bis dahin soll eine Neuregelung der Mitwirkungspflicht im Rahmen des Bürgergeldes erfolgen.
- Sanktionen bei Meldeversäumnisse (§32 SGB II) sollten laut Referentenentwurf ebenfalls ausgesetzt werden. Im Gesetz ist nun geregelt, dass Meldeversäumnisse nur nach einem wiederholten Meldeversäumnis sanktioniert werden, sofern das erste Meldeversäumnis weniger als ein Jahr zurückliegt. Zudem wird die Minderung nicht wie bisher bei wiederholten Meldeversäumnissen aufsummiert, sondern bleibt auf 10% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
05/2022: Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz
Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssysteme sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
Inkrafttreten: 01.06.2022 (im Wesentlichen)
Wesentliche Inhalte:
- Einführung eines monatlichen Sofortzuschlags von 20 Euro (ab Juli 2022) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Mindestsicherungsbezug.
- Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme in Höhe von 200 Euro im Juli 2022.
- Einmalzahlung an Bezieher*innen von Arbeitslosengeld in Höhe von 100 Euro im Juli 2022.
04/2022: Heizkostenzuschussgesetz
Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegender Energiekosten (HeizkZuschG)
Inkrafttreten: 01.06.2022 (im Wesentlichen)
Inhalte:
- Einführung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für Wohngeldbezieher*innen gestaffelt nach Anzahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder (Ein Haushaltsmitglied: 270 Euro; zwei Haushaltsmitglieder: 350 Euro; für jedes weitere Mitglied zusätzlich 70 Euro)
- Einführung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für BAföG- und AFBG-Empfänger*innen, die nicht bei ihren Eltern wohnen, und für Auszubildende mit Beihilfe oder Ausbildungsgeld in Höhe von einmalig 230 Euro.