Krankenversicherung & Gesundheitswesen
Neuregelungen
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Beschlussfassung
02/2025: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)
Reform der hausärztlichen Vergütung: Entbudgetierung und Einführung von Versorgungs- und Vorhaltepauschalen; Schnellere Hilfsmittelversorgung von geistigen und mehrfachbehinderten Personen
Referentenentwurf vom 12.04.2024
Stellungnahmen zum Gesetzentwurf
Inkrafttreten: 01.03.2025
Wesentliche Inhalte:
- Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung: Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen.
- Einführung von Versorgungs- und Vorhaltepauschalen: Es wird eine jährliche Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patient*innen eingeführt, die die bisherige quartalsweisen Versichertenpauschalen ersetzen. Vorhaltepauschale werden an Hausärzt*innen gezahlt, die bestimmte Kriterien des hausärztlichen Versorgungsauftrages erfüllen wie bspw. Hausbesuche bei älteren Patient*innen, besondere Öffungszeiten oder die Betreuung eines Mindestumfangs an Patient*innen.
- Bewilligungsverfahren von Hilfsmittelversorgungen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen werden unter bestimmten Bedingungen vereinfacht.
- Die Altersbeschränkung bei der Erstattung von Notfallkontrazeptiva entfällt für Opfer sexueller Gewalt.
#/2025: Gesetz zur Reform der Notfallversorgung
Vernetzung der Rufnummer (116117 und 112); Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen; Einrichtung von sektorenübergreifenden Notfallzentren
Referentenentwurf vom 17.11.2025
Der Gesetzentwurf nimmt ein Vorhaben der Vorgängerregierung wieder auf.
Wesentliche Inhalte:
- Die beiden Rufnummern 116117 und 112 sollen besser vernetzt werden, sodass Hilfesuchende an die für ihre Problematik richtige Hilfestelle weitergeleitet werden.
- Die 116117 der Kassenärztlichen Vereinigung wird finanziell gestärkt um dem zu erwartenden höherem Gesprächsaufkommen gerecht zu werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Gesetzlichen Krankenversicherungen finanzieren dies paritätisch. Auch die privaten Krankenkassen werden in die Finanzierung mit eingebunden.
- Es wird deutlicher ausgeführt, welchen Sicherstellungsauftrag die Kassenärztliche Vereinigung zu leisten hat.
- Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend eingeführt. Diese bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis
der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und sollen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte und sektorenübergreifende medizinische Erstversorgung zur Verfügung stellen.
#/2025: Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen
Abbau von Hürden bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in den Berufen Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Apotheker*in, Hebamme
Referentenentwurf vom 15.07.2025
Inhalt:
- Einführung der direkten Kenntnisprüfung als Regelfall. Dadurch entfällt die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen, die für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich wären.
#/2025: Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Erweiterung von Ausnahmen und Kooperationen, Zwischenfristen angepasst, Überarbeitung Leistungsgruppen u. Qualitätskriterien, Finanzierung verändert
Das Gesetz schließt an das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2024 an
Referentenentwurf vom 05.08.2025
Gesetzentwurf - Kabinettsbeschluss vom 08.10.2025
Gesetzentwurf vom 03.11.2025 (Bundestagsdrucksache 21/2512)
Wesentliche Inhalte:
- Die Einführung der neuen Vorhaltefinanzierung wird auf 2030 verlängert.
- Die geplanten Leistungsgruppen werden um vier reduziert (Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin, spezielle Kinder- und Jugendchirugie fallen weg) und um die spezielle Traumatologie ergänzt.
- Die Länder erhalten die Möglichkeit über Ausnahmen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen zu entscheiden. Sie können Leistungsgruppen auch zuweisen, wenn Qualtitätskriterien nicht erfüllt werden, um die Sicherung der Versorgung zu gewährleisten.
- Der Transformationsfond wird nicht mehr hälftig über Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherungen sonder über Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert.


