Krankenversicherung & Gesundheitswesen
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
#/2025: Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)
Erweiterung von Ausnahmen und Kooperationen, Zwischenfristen angepasst, Überarbeitung Leistungsgruppen u. Qualitätskriterien, Finanzierung verändert
Das Gesetz schließt an das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2024 an
Referentenentwurf vom 05.08.2025
Gesetzenwurf - Kabinettsbeschluss vom 08.10.2025
Wesentliche Inhalte:
- Die Einführung der neuen Vorhaltefinanzierung wird auf 2030 verlängert.
- Die geplanten Leistungsgruppen werden um vier reduziert (Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Kinder- und Jugendmedizin, spezielle Kinder- und Jugendchirugie fallen weg) und um die spezielle Traumatologie ergänzt.
- Die Länder erhalten die Möglichkeit über Ausnahmen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen zu entscheiden. Sie können Leistungsgruppen auch zuweisen, wenn Qualtitätskriterien nicht erfüllt werden, um die Sicherung der Versorgung zu gewährleisten.
- Der Transformationsfond wird nicht mehr hälftig über Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherungen sonder über Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert.
02/2025: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz - GVSG)
Reform der hausärztlichen Vergütung: Entbudgetierung und Einführung von Versorgungs- und Vorhaltepauschalen; Schnellere Hilfsmittelversorgung von geistigen und mehrfachbehinderten Personen
Referentenentwurf vom 12.04.2024
Stellungnahmen zum Gesetzentwurf
Inkrafttreten: 01.03.2025
Wesentliche Inhalte:
- Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung: Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen.
- Einführung von Versorgungs- und Vorhaltepauschalen: Es wird eine jährliche Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patient*innen eingeführt, die die bisherige quartalsweisen Versichertenpauschalen ersetzen. Vorhaltepauschale werden an Hausärzt*innen gezahlt, die bestimmte Kriterien des hausärztlichen Versorgungsauftrages erfüllen wie bspw. Hausbesuche bei älteren Patient*innen, besondere Öffungszeiten oder die Betreuung eines Mindestumfangs an Patient*innen.
- Bewilligungsverfahren von Hilfsmittelversorgungen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen werden unter bestimmten Bedingungen vereinfacht.
- Die Altersbeschränkung bei der Erstattung von Notfallkontrazeptiva entfällt für Opfer sexueller Gewalt.