Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


04/2010: Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz

Artikel 4: Heraufsetzung des Bundeszuschusses

Gesetz vom 14.04.2010

Inkrafttreten: 01.01.2010


Wesentlicher Inhalt:

Zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen erhöht sich im Jahr 2010 der Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds um 3,9 Mrd. Euro.

 


10/2010: Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz - AMNOG)

Neuordnung des Arzneimittelmarktes

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/2413 vom 06.07.2010) 

Bundestagsanhörungam 29.09.2010: Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 22.10.2010

Inkrafttreten: 01.01.2011

 

Wesentlicher Inhalt:

  • Die Hersteller müssen ab  dem Jahre 2011 für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort bei der Markteinführung Nachweise über den Zusatznutzen für die Patientinnen und Patienten vorlegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet, ob und welchen Zusatznutzen ein neues Arzneimittel hat und unter welchen Voraussetzungen es verordnet werden darf.

  • Für Arzneimittel ohne Zusatznutzen wird ein Festbetrag festgesetzt. Ist dies nicht möglich, weil es keine weiteren pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittel gibt, vereinbart der Hersteller mit der Gesetzlichen Krankenversicherung einen Erstattungspreis, der zu keinen höheren Kosten gegenüber der Vergleichstherapie führen darf.

  • Für Arzneimittel mit Zusatznutzen werden die Preise auf Basis der Bewertung des Zusatznutzens ausgehandelt.

  • Die pharmazeutischen Unternehmen können ihre Preise für Arzneimittel künftig nicht mehr nach eigenem Ermessen festlegen. Ein Ausgleich soll in direkten Verhandlungen zwischen dem jeweiligen Arzneimittelhersteller und den gesetzlichen Krankenkassen gefunden werden. Beide Seiten sollen künftig innerhalb eines Jahres nach Markteinführung eines neuen Arzneimittels den Erstattungs-Preis  verhandeln.

  • Dieser Preis gilt auch für die Privatversicherten und die Selbstzahler.

  • Aufhebung der Bonus-Malus-Regelung sowie der Zweitmeinungsregelung. Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie die Therapie- und Verordnungsausschlüsse werden klarer geregelt. Rabattverträge für patentfreie und wirkstoffgleiche Arzneimittel werden wettbewerblicher und patientenfreundlicher gestaltet.

 


11/2010: Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz)

Weiterentwicklung des Gesundheitsfonds, einkommensunabhängige Zusatzbeiträge, neuer Sozialausgleich, erleichterter Wechsel zur PKV

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/3040 vom 28.09.2010)

Bundestagsanhörung am 25.10.2010: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 22.12.2010

Inkraftreten: 01.01.2011

 

Wesentliche Inhalte:

Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes auf 15,5%

  • Der paritätische Beitragssatz erhöht sich ab 2011 - mit Ablauf der befristeten Beitragssatzsenkung (um 0,6%-Punkte) im Rahmen des Konjunkturpaketes II - wieder auf 14,6%. Der allgemeine Beitragssatz von 15,5% (= paritätischer Beitragssatz plus 0,9% Sonderbeitrag der Mitglieder) wird gesetzlich festgeschrieben. Der Arbeitgeberanteil wird damit auf 7,3% eingefroren – der Arbeitnehmeranteil auf 8,2%. Der bisher vorgesehene gesetzliche Mechanismus, den paritätischen Beitragssatz dann anzupassen, wenn die Ausgaben des  Gesundheitsfonds nicht mehr zu 95% gedeckt sind, wird aufgehoben.

 

Einführung eines einkommensunabhängigen Zusatzbeitrages

  • Wenn die Zuweisungen des Gesundheitsfonds an die Krankenkassen hinter den Ausgaben zurückbleiben, müssen die Kassen Zusatzbeiträge erheben. Die Zusatzbeiträge sind einkommensunabhängig, d.h. sie werden als Kopfpauschale erhoben. Die Option einkommensabhängiger, prozentualer Zusatzbeiträge entfällt.

  • Bestimmte Personengruppen werden von der Erhebung eines Zusatzbeitrages ausgeschlossen: Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld,  Teilnehmern an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am freiwilligen sozialen Jahr sowie behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen teilzeitig arbeiten.

  • Empfänger von Arbeitslosengeld erhalten  im Fall der Überforderung einen Sozialausgleich durch die BA.

  • Der Zusatzbeitrag für Arbeitslosengeld II-Bezieher wird nicht von den Leistungsbeziehern selbst, sondern aus Mittel der Liquiditätsreserve finanziert. Allerdings wird die Differenz zwischen dem durchschnittlichen und dem tatsächlichen Zusatzbeitrag von den Empfängern selbst getragen, um einen Anreiz haben, damit Arbeitslosengeld II-Bezieher  zu kostengünstigen Krankenkassen zu wechseln.

  • Regelung zur Vermeidung des Entstehens von Hilfebedürftigkeit aufgrund der Erhebung des Zusatzbeitrages: Die BA übernimmt den Zusatzbeitrag für Personen, die keine Bezieher von Arbeitslosengeld II sind, aber allein durch die Zahlung des Zusatzbeitrages hilfebedürftig würden, in der Höhe, die zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Diese Aufwendungen werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet.

  • Für Sozialhilfeempfänger werden die Zusatzbeiträge vom Träger übernommen. Personen, von denen kein Zusatzbeitrag erhoben wird oder dieser von Dritten vollständig getragen wird, haben keinen Anspruch auf einen Sozialausgleich.

  • Für Versicherte, die ihren Zusatzbeitrag für die Dauer von sechs Monaten nicht bezahlt haben,  wird ein Verspätungszuschlag erhoben und der Versicherte hat keinen Anspruch auf Sozialausgleich.

 

Sozialausgleich

  • Wenn der Zusatzbeitrag das beitragspflichtige Einkommen des Versicherten um 2 % übersteigt, findet ein automatischer Sozialausgleich statt. Das Mitglied zahlt den Zusatzbeitrag auf jeden Fall. Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger  erstatten den Betrag dann aus dem einkommensabhängigen Beitragssatz, der dem Anteil der Überforderung entspricht.

  • Der Sozialaufgleich bemisst sich nicht am tatsächlichen Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Maßstab ist vielmehr der zu erwartende kassendurchschnittliche Zusatzbeitrag, den das Bundesversicherungsamt prospektiv durch Gegenüberstellung der Zuweisungen aus dem Fonds und den prognostizierten Ausgaben der Krankenkassen ermittelt. Wenn die Ausgaben der Krankenkassen in der Summe durch die Zuweisungen gedeckt sind, findet also kein Sozialausgleich statt.

  • Der Sozialausgleich wird für Arbeitnehmer und Rentner direkt über die Arbeitgeber bzw. den Rentenversicherungsträger umgesetzt. Besondere Regelungen gelten für die anderen Mitglieder.

  • Bei mehreren beitragspflichtigen Einkünften rechnet die Krankenkasse die Anspruchsberechtigung auf einen Sozialausgleich und informiert darüber den Arbeitgeber, bei dem der Versicherte seinen Haupteinkommen bezieht. Für freiwillig Versicherte berechnen die Krankenkassen den Sozialausgleich, während bei Arbeitslosengeldbeziehern die BA den Betrag des Sozialausgleichs erstattet.

  • Für 2011 bis 2014 wird der erforderliche Betrag für den Sozialausgleich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert. Ab 2015 ist ein zusätzlicher Bundeszuschuss vorgesehen, der im Jahr 2013 gesetzlich festzulegen ist. 

 

Erleichterter Übergang in die private Krankenversicherung

  • Der Wechsel in die PKV kann schon beim einmaligen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze erfolgen. Diese Regelung tritt am 31.12.2010 in Kraft, so dass Versicherte, die im Jahre 2010 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, schon im 2011 in die PKV wechseln können.

 

Begrenzung der Ausgaben der Krankenkassen

  • Die Ausgaben der Krankenkassen werden für die Jahre 2011 und 2012 eingefroren.

  • Bei der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) soll der Grundsatz der Beitragsstabilität beachtet werden. Danach dürfen die Vertragsparteien keine Vergütungsvereinbarungen treffen, die zur Erhebung von Zusatzbeiträgen führen. Vereinbarungen für Leistungen, die über die Regelversorgung hinausgehen, müssen durch Einsparungen finanziert werden.

  • Neue Regelungen zur Begrenzung des Ausgabezuwachses für die vertragsärztliche Vergütung in den Jahren 2011 und 2012. Hierfür soll die Anpassung der Punktwerte für die Bestimmung der Vergütung der vertragsärztlichen Vergütung zeitweilig ausgesetzt werden.

  • Einsparungen im Bereich der vertragsärztlichen Vergütung und Begrenzungen des Honorarzuwachses von Zahnärzten.

 

Wahlfreiheit der Versicherten

  • Die dreijährige Mindestbindungsfrist wird für bestimmte Wahltarife, also für Prämienzahlung, für Kostenerstattung und für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, auf ein Jahr abgesenkt. Hingegen bleibt die dreijährige Mindestbindungsfrist für andere Wahltarife, wie für den Selbstbehalt oder das Krankengeld, erhalten.

 


12/2010: Haushaltsbegleitgesetz 2011, Artikel 18

Gesetz vom 09.12.2010

Inkrafttreten: 01.01.2011

 

  • Der Bund leistet im Jahr 2011 zusätzlich einen Betrag von 2,0 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds.

 


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