Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


03/2007: Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

Einführung eines Gesundheitsfonds, allgemeine Versicherungspflicht, Wahltarife, Änderung der Ärztehonorierung und weitere Regelungen

Gesetz vom 26.03.2007

Bundestagsanhörung am 06.11. und 13.11.2007: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen (110 MB!!)

Inkrafttreten: In wesentlichen Teilen zum 01.04.2007

 

Wesentliche Inhalte:

Gesundheitsfonds/Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung

  • Gesundheitsfonds (ab 2009):

    • Einführung eines Gesundheitsfonds (verwaltet als Sondervermögen vom Bundesversicherungsamt)

    • In den Fonds fließen die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber nach den Relationen (2007): Beitragssatz Arbeitnehmer 7,7% des Bruttoeinkommens (einschl. Sonderbeitrag von 0,9%), Beitragssatz Arbeitgeber 6,8%). Diese Beitragssätze werden per Rechtsverordnung vereinheitlicht und festgeschrieben.

    • Ab 2009 verlieren die Krankenkassen ihre Beitrags- und Finanzautonomie

    • In den Fonds fließen zusätzlich die steuerfinanzierten Bundeszuschüsse ein. Ab 2007: 2,5 Mrd. Euro, ab 2009 erhöht sich die Summe um 1,5 Mrd. Euro im Jahr bis zu einer Obergrenze von 14 Mrd. Euro.

    • Auf längere Sicht sollen die für die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern erforderlichen Mittel komplett aus Steuern finanziert werden.

    • Verteilung der Fondsmittel an die Krankenkassen nach einer für alle Versicherten einheitlichen Kopfpauschale. Ein morbiditätsorientierter Risikostrukturausgleich erfolgt mittels Zuweisung alters- und risikoabhängiger Zu- und Abschläge für die Kassen. Den Morbiditätsgruppen werden etwa 50 bis 80 schwerwiegenden Krankheiten zu Grunde gelegt. 

    • Lässt sich der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Fondszuweisungen nicht decken, kann diese von den Mitgliedern ein Zusatzbeitrag (als Pauschale oder Prozentwert des Einkommens) erheben. Dieser darf ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Mitglieds nicht überschreiten. Erhebung und Erhöhung des Zusatzbeitrages begründen ein Sonderkündigungsrecht seitens des Mitgliedes.

    • Übersichtsdarstellung: Der Gesundheitsfonds ab 2009: PDF-Download


Patienten und Versicherte

  • Versicherungspflicht

    • Erstmalig besteht spätestens ab 2009 für jeden eine Versicherungspflicht.

    • Ab  April 2007 müssen Nichtversicherte, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, zur letzten Krankenkasse zurückkehren. Zuletzt privat Versicherte ohne aktuellen Versicherungsschutz, müssen sich seit Juli 2007 wieder privat versichern. Für sie gilt der Basistarif in der privaten Krankenversicherung (s.u.). Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren, werden gemäß ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit zugeordnet (Angestellte in die GKV, Selbstständige in die PKV).

  • Vorsorge und Zuzahlungen

    • Durch die Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen kann sich die Zuzahlungsgrenze für chronisch Erkrankte von zwei Prozent des Haushaltseinkommens auf ein Prozent reduzieren.

    • Zum Eintreten dieser Regelung ab 2008 soll der Gemeinsame Bundesausschuss (s.u.) Ausnahmeregelungen für jene Krankheiten festlegen, die nicht zwangsläufig durch Vorsorgeuntersuchungen oder therapiegerechtes Verhalten nachgewiesen werden können. Weiterhin gelten diese Regelungen nicht für Versicherte, die bestimmte Altersgrenzen überschritten haben.

  • Wahltarife

    • Ab  April 2007 können die Krankenkassen ihren Versicherten Selbstbehalt-, Kostenerstattungs- oder Beitragserstattungstarife anbieten. Bonuszahlungen an Versicherte dürfen 600 Euro nicht überschreiten. Für freiwillig angebotene Wahltarife gilt eine gesetzliche Bindungsfrist von drei Jahren.

    • Für besondere Versorgungsformen (hausarztzentrierte Versorgung, integrierte Versorgung oder Tarife mit Bindung an bestimmte Leistungserbringer) müssen die Kassen spezielle Tarifgestaltungen anbieten.

  • Leistungen

    • Im Wesentlichen bleiben der Leistungskatalog der GKV und die Zuzahlungsregeln unverändert.

    • Verschiedene Leistungen, etwa bei der Palliativversorgung, der medizinischen Rehabilitation, Eltern-Kind-Kuren und empfohlene Schutzimpfungen werden von Satzungs- und Ermessens- zu Pflichtleistungen der Krankenkassen.

    • Der Leistungsumfang bei Folgeerkrankungen aufgrund medizinisch nicht notwendiger Eingriffe (Tätowierungen, Piercings, Schönheitsoperationen) wird eingeschränkt. Die Krankenkassen können die Versicherten in diesen Fällen verschuldungsunabhängig in angemessener Höhe an den Kosten der Behandlung beteiligen und das Krankengeld für die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise versagen oder zurückfordern.


Apotheken, Ärzte, Kliniken

  • Apotheken: Anstieg des von den Apotheken den Krankenkassen einzuräumenden Rabatts auf 2,30 Euro je verschreibungspflichtiger Arzneimittelpackung (bisher: 2,00 Euro). Bei gleichen Wirkstoffen und gleichwertiger Qualität Verkauf des günstigeren Präparates, wenn dies nicht ausdrücklich vom Arzt anders bestimmt wurde.

  • Krankenhäuser: Die ambulante Erbringung spezialisierter Leistungen für Menschen mit schweren oder seltenen Krankheiten ist künftig ohne weitere Voraussetzungen möglich.

  • Niedergelassene Ärzte: Ab 2009 schrittweise Einführung einer Euro-Gebührenordnung, die die bisherige Budgetierung ablöst. Die Finanzvolumina der vertragsärztlichen Versorgung orientieren sich künftig an der Morbidität der Versicherten. Die Krankenkassen müssen demnach mehr Honorar zur Verfügung stellen, wenn die Ärzte mehr Leistungen erbringen müssen, weil der Gesundheitszustand ihrer Patienten es erfordert. Das Morbiditätsrisiko wird somit auf die Kassen übertragen.

  • Vertragswettbewerb: Vereinbarungen zwischen Krankenkassen und einzelnen oder Gruppen von Ärzten dürfen in erweitertem Umfang geschlossen werden. Ab April 2007 müssen alle Krankenkassen hausarztzentrierte Versorgungsverträge anbieten.


Organisation der GKV

  • Die sieben Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen werden ab Juli 2008 vom „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt. Aufgabe dieses Gremiums ist die Vertretung sämtlicher Krankenkassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung, die Vertragskompetenz beschränkt sich auf Kollektivverträge und zwingend einheitlich zu treffende Entscheidungen.

  • Ab  Juli 2008 Reform des Gemeinsamen Bundesausschusses zur effektiveren Arbeit der gemeinsamen Selbstverwaltung. Die Entscheidungsgremien sollen durch Hauptamtliche besetzt, die Gremienarbeit gestrafft und transparenter werden sowie die Möglichkeiten der Konfliktlösung durch unparteiische Mitglieder erweitert werden.

  • Die Krankenkassen werden mit Ausnahme der geschlossenen BKKs ab 2009 für den Wettbewerb geöffnet. Fusionen, auch zwischen Krankenkassen verschiedener Kassenarten, sind möglich. Zur Vorbereitung der Einführung der Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen, sind diese verpflichtet, ab 2010 einen Kapitalstock zu bilden, um die Erfüllung bestehender Verpflichtungen im Insolvenzfall sicherzustellen.


Private Krankenversicherung

  • Private Krankenversicherer sind ab 2009 verpflichtet, einen Basistarif ohne Risikozuschläge anzubieten, der den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Der Basistarif darf den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Es gilt ein Kontrahierungszwang, der die Ausgrenzung bestimmter Risiken ausschließt.

  • Die Hürden für einen Wechsel freiwillig gesetzlich Versicherter in die PKV werden erhöht: Die Versicherungspflichtgrenze bleibt bestehen, ein Wechsel ist jedoch nur möglich, wenn das Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.