Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


02/2002: Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz

Gesetz vom 15.02.2002

Inkrafttreten: 23.02.2002

 

Wesentliche Inhalte:

  • Aut-Idem-Verfahren: Der Arzt verschreibt in der Regel nur noch einen Wirkstoff; Apotheken können aus einer festgelegten Gruppe wirkungs- und wirkstoffgleicher Präparate das günstigste Medikament auswählen. Die Medikamente müssen sich in Wirkstoff, Wirkstärke, Packungsgröße, Zulassung für Indikationsbereiche und Darreichungsform gleichen. Der Arzt darf die Substitution in begründeten Fällen ausschließen oder kann selbst ein Medikament aus der festgelegten Gruppe verordnen.

  • 203 Mio. € "Solidarzahlung" der forschenden Pharmaunternehmen im Jahr 2002 zur Konsolidierung der GKV-Finanzen. Dafür verzichtet die Regierung auf das Absenken der nicht der Festbetragsregelung unterliegenden Arzneimittel um 5 %.

  • Der Rabatt, den Apotheken den Krankenkassen gewähren müssen wird - in den Jahren 2002 und 2003 - von bisher 5% auf 6% erhöht.

  • Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bewertet künftig Abgabepreis und therapeutischen Nutzen von Arzneimitteln mit vergleichbaren Wirkstoffen und informiert die Ärzte darüber. Die behandelnden Ärzte sollen keine Medikamenten verschreiben, die keinen spürbaren medizinischen Fortschritt bringen.

 


03/2002: Krankenversicherung der Rentner (10. SGB V Änderungsgesetz)

Gesetz vom 23.03.2002

Inkrafttreten: 29.03.2002

 

Inhalt:

  • Ab dem 01.04.2002 werden - in Entsprechung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von März 2002 - die freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, die in Rente gehen, wieder als pflichtversichert eingestuft. Sie müssen keine Beiträge mehr für Zins- und Mieteinnahmen bezahlen. Für bis zum 31.03.2002 bestehende Versicherungsverhältnisse gibt es Sonder- und Übergangsregelungen.

 


04/2002: Fallpauschalen-Gesetz

Einführung eines leistungsorientierten Entgeltsystems in den Krankenhäusern

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/6893 vom 11.09.2001)

Gesetz vom 23.04.2002

Inkraftreten: 01.01.2003 (mit vielen Ausnahmen)


Wesentliche Inhalte:

  • Umsetzung des mit der GKV-Gesundheitsreform vorgegebenen leistungsorientierten Vergütungssystems für die voll- und teilstationären Leistungen in den Krankenhäusern. Einbindung in das Krankenhausfinanzierungs- und Krankenhausentgeltgesetz.
  • Das neueVergütungssystem basiert auf Fallpauschalen (Diagnosis Related Groups - DRG) und kann von den Kliniken ab 2003 freiwillig eingeführt werden. Ab 2004 ist es dann verbindlich.
  • Der Umstieg erfolgt zunächst (2003 und 2004) budgetneutral; die zwischen Kliniken und Kassen vereinbarten Jahresbudgets werden durch die neue Berechnung nicht berührt. Ab 2005 bis 2006 beginnt die Konvergenzphase: Die Vergütungen für festgelegte Behandlungsfälle werden schrittweise vereinheitlicht. Ab 2007 bezahlen die Krankenkassen landesweit einheitliche Preise für Leistungen. Die ab dann geltenden Regelungen werden in einem nachfolgenden Gesetz formuliert.

 


12/2002: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung/Minijobs und Einführung von Midijobs

Gesetz vom 23.12.2003

Inkrafttreten zum 01.04.2003

 

Wesentliche Inhalte:

Minijobs

  • Die Grenze für die geringfügige Beschäftigung wird von 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Für diejenigen, die am 31. März mehr als geringfügig beschäftigt waren, deren Tätigkeit nach der Neufassung des Gesetzes aber unter die geringfügige Beschäftigung fällt, bleibt die Beschäftigung versicherungspflichtig. Auf Antrag werden sie von der Versicherungspflicht befreit.

  • Die Arbeitszeitschwelle von bisher unter 15 Stunden wöchentlich findet keine Anwendung mehr.

  • Die Arbeitgeber-Pauschalabgaben werden auf 25 % festgelegt (12 % GRV, 11 % GKV und 2 % Steuern mit Abgeltungswirkung).

  • Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Hauptbeschäftigungen sind mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen. Daraus folgt, dass

    • bei einer Nebenbeschäftigung keine Beitragspflicht mehr besteht;

    • bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen neben einer Hauptbeschäftigung ein Mini-Job abgabenfrei bleibt.

  • Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten werden die Arbeitgeber-Pauschalabgaben reduziert: Hier sind Beiträge zur GKV und GRV in Höhe von jeweils 5 % des Arbeitsentgelts sowie 2 % Steuern (mit Abgeltungswirkung) zu zahlen.

  • Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt (nach § 8 a SGB IV sind dies solche Tätigkeiten, die durch einen Privathaushalt begründet und gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt werden) wird zudem durch einen Abzug von der Steuerschuld gefördert. Dieser liegt bei 10 %, höchstens 510 Euro jährlich, bei Inanspruchnahme eines Dienstleistungsunternehmens bei 20 % und höchstens 600 Euro pro Jahr.

  • Das Melde- und Beitragsverfahren für Arbeitgeber wird vereinfacht: Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern werden nur noch an eine Einzugsstelle (Bundesknappschaft) abgeführt.

Midi-Jobs: Beschäftigungsverhältnisse oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze

  • Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze steigt der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung für das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro gleitend an. Der Startpunkt liegt zurzeit bei 4 % und steigt bis auf den hälftigen Sozialversicherungsbeitrag, aktuell sind dies 21 %. Für Auszubildende gilt die Regelung nicht

  • Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil wird folgende Formel angewandt:

    F x 400 + (2-F) x (AE - 400). AE steht für Arbeitsentgelt; F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Kalenderjahres geteilt wird. Aufgrund des verringerten Arbeitnehmerbeitrags ergibt sich ein entsprechend verringertes sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird. Damit reduziert sich die soziale Absicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

    Durch den Eigenbeitrag von mindestens 4 % wird verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone von der gesamten Beitragsbelastung her nicht stärker begünstigt werden als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen eine Abgabenbelastung von 25 % anfällt.

  • Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung liegt in der Gleitzone konstant auf der Höhe der geltenden Beitragssätze.

  • Die Versicherten haben die Möglichkeit, auf die Begünstigung durch den geringeren Sozialversicherungsbeitrag zu verzichten und den hälftigen Rentenversicherungsbeitrag zu tragen, um negative Wirkungen auf die Rentenanwartschaften zu vermeiden. Dies muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden und gilt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

  • Für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen in der Arbeitslosen- sowie in der Krankenversicherung ergeben sich keine negativen Folgen durch die reduzierten Sozialversicherungsbeiträge.

    - Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, ist das gesamte erzielte Arbeitsentgelt maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung als Nebentätigkeit ist von der Zusammenrechnung ausgeschlossen

  • Die Besteuerung erfolgt individuell.

 


12/2002: Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz) - Artikel 1

Anhebung der Versicherungspflichtgrenze, Leistungseinschränkungen, Nullrunden bei den Leistungsanbietern

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/28 vom 05.11.2002)

Gesetz vom 23.12.2002

Inkrafttreten: 01.01.2003

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die Versicherungspflichtgrenze wird ab 2003 auf 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung bundeseinheitlich auf 3.825 Euro/Monat bzw. 45.900 Euro/Jahr angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei 3.450 Euro/Monat bzw. 41.400 Euro/Jahr.

  • Das Sterbegeld wird halbiert und für Versicherte auf 525 Euro (bislang 1.050 Euro) sowie für Familienversicherte auf 262,50 Euro (bislang 525 Euro) festgesetzt.

  • Der bisher für die Jahre 2002 und 2003 befristet von 5% auf 6% erhöhte Apothekenrabatt an die GKV gilt nunmehr für Arzneimittel mit einem Abgabepreis bis zur Höhe von 52,46 € unbefristet. Oberhalb dieses Abgabepreises gelten gestaffelt höhere Rabatte. Die pharmazeutischen Unternehmen gewähren auf die Arzneimittel, die zu Lasten der GKV abgegeben werden, einen Rabatt von 6 Prozent auf den Herstellerabgabepreis. Die pharmazeutischen Großhandelsorganisationen gewähren den Apothekern Rabatte von drei Prozent zugunsten der GKV.

  • Für Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser gibt es 2003 anstatt der Grundlohnanpassung (West 0,81 oder Ost 2,09 Prozent) Nullrunden. Dies gilt nicht für Krankenhäuser, die 2003 nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen.

  • Die Preise für zahntechnische Leistungen werden ab dem 1. Januar 2003 um 5 Prozent gesenkt. Die Vergütung zahntechnischer Leistungen werden 2003 eingefroren.

  • Den Krankenkassen wird mit Wirkung vom 7. November 2002 bis zum 31. Dezember 2003 untersagt, die Beiträge zu erhöhen, außer, die erforderlichen Satzungsänderungen wurden vor dem 7. November 2002 genehmigt oder die Krankenkassen weisen nach, dass sie ohne Beitragssatzanhebungen zur Deckung ihrer Leistungen Kredite aufnehmen müssten.