Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Krankenversicherung & Gesundheitswesen

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2018: Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz)

Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Rentner und Rentenversicherung

Referentenentwurf vom 19.04.2018

Gesetzentwurf vom 06.06.2018

Gesetzentwurf vom 24.09.2018

Bundestagsanhörung am 08.10.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 11.12.2018

Inkrafttreten: 01.01.2019

 

Wesentliche Inhalte:

  • Paritätische Finanzierung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags
  • Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage bzw. der Beiträge für freiwillig versicherte Selbstständige mit geringem Einkommen
  • Erleichterter Zugang zur gesetzlichen Krankenkasse für ehemalige Soldatinnen und Soldaten
  • eine Anhebung der Zusatzbeiträge ist den Krankenkassen in Zukunft nur noch dann möglich, wenn ihre Ausgaben für einen Monat ihre finanziellen Rücklagen (Liqiditätsreserve) überschreiten

12/2018: Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz/PpSG)

Sofortmaßnahmen zur Behebung des Fachkräftemangels in der Kranken- und Altenpflege: Bessere pflegerische Versorgung, Personalausstattung und Arbeitsbedingungen

Referentenentwurf vom 25.06.2018

Gesetzentwurf vom 01.08.2018

Gesetzentwurf vom 24.09.2018

Bundestagsanhörung am 10.19.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 11.12.2018

Inkrafttreten: In wesentlichen Teilen am 01.01.2019

 

Wesentliche Inhalte, betreffend insbesondere Krankhäuser/Krankenpflege

  • Die Pflegepersonaluntergrenzen sollen weiterentwickelt werden. Dazu enthält das Gesetz Aufträge an die Selbstverwaltungspartner.
  • Zusätzliche oder aufgestockte Pflegestellen am Krankenhausbett werden bis zur Eiführung eines Pflegebudgets vollständig refinanziert.
  • Herausnahme der Pflegepersonalkosten aus den Fallpauschalen. Tarifsteigerungen für Pflegende im Krankenhaus werden vollständig refinanziert – die Tariflohnsteigerungen im ärztlichen und im übrigen nichtärztlichen Dienst zu 50 Prozent.
  • Die Vergütungen von Auszubildenden in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege sowie Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr werden vollständig von den Kostenträgern refinanziert.
  • Ab dem Jahr 2020 sollen die Krankenkassen und Krankenhäuser auf Ortsebene in ihren jährlichen Budgetverhandlungen ein Pflegebudget vereinbaren, das die Pflegepersonalkosten enthält - auf der Grundlage der von den Krankenhäusern geplanten und nachgewiesenen Pflegestellen sowie der krankenhausindividuellen Pflegekosten.
  • Die Krankenkassen sollen künftig Maßnahmen, die die Krankenhäuser mit der Personalvertretung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf vereinbart haben, innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren zur Hälfte finanzieren.
  • Die Krankenkassen werden verpflichtet, zusätzlich mehr als 70 Millionen Euro jährlich für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzuwenden.
  • Rund 200 Millionen Euro aus dem Pflegezuschlag werden ab 2020 in die Landesbasisfallwerte überführt. Diese Mittel sollen Krankenhäuser auch zur Finanzierung anderer Personalkosten als den Pflegepersonalkosten einsetzen.
  • Weiterführung des Krankenhaus-Strukturfonds bis zum Jahr 2022. Dabei gibt der Bund pro Jahr 500 Millionen Euro dazu, wenn die Länder ihrerseits 500 Millionen Euro für den Umbau von Krankenhäusern zum Beispiel in ambulante Einrichtungen zur Verfügung stellen. In den kommenden drei Jahren soll mit dem Fonds zusätzlich die Bildung von zentralisierten Notfallstrukturen oder die Verbesserung der IT-Sicherheit von Krankenhäusern gefördert werden.
  • Pflegeeinrichtungen müssen Kooperationsverträge mit Vertragsärzten abschließen, um die ärztliche Versorgung in ihrer Einrichtung zu verbessern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen diese Verträge innerhalb von drei Monaten vermitteln.

11/2018: Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei Midi-Jobs: Ersetzung der Gleitzone durch einen verlängerten Übergangsbereich

Referentenentwurf vom 12.07.2018

Gesetzentwurf vom 28.08.2018

Gesetzentwurf vom 01.10.2018

Bundestagsanhörung am 05.11.2018: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 28.11.2018

Inkrafttreten: 01.07.2019

 

Inhalt:

  • Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob wird von heute 850 Euroauf 1.300 Euro angehoben. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer damit erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 Euro. Geringverdienerinnen und Geringverdiener werden entsprechend bei den Sozialabgaben entlastet.
  • Die monatliche Beitragsentlastung steigt im Übergangsbereich für Verdienste zwischen 450 und 850 monatlich zunächst auf bis 23 Euro an und sinkt anschließend wieder schrittweise ab. Arbeitgeber von Midijobbern zahlen auch weiterhin den vollen Beitragsanteil.
  • Die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge führen nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Davon profitieren sowohl die bisher in der bisherigen Gleitzone bis 850 Euro Beschäftigten als auch diejenigen im neuen Übergangsbereich bis 1 300 Euro.
  • Es wird mit Mindereinnahmen der Sozialversicherung von 400 Millionen Euro gerechnet. Diese Mindereinnahmen werden aus Beitragsmitteln finanziert. Das gilt auch für die späteren Mehrausgaben bei der Rentenversicherung.