Krankenversicherung & Gesundheitswesen
Neuregelungen
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Beschlussfassung
12/2024: Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG)
Veränderungen des Vergütungssystems der Krankenhäuser hin zu einer Vorhaltevergütung; Einteilung der Krankenhausleistungen in verschiedene Leistungsgruppen; Einrichtung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen
Referentenentwurf vom 15.04.2024
Zum Referentenentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste)
Inkrafttreten: 12. Dezember 2024
Wesentliche Inhalte:
Vorhaltevergütung:
- Die Finanzierungsstruktur der Krankenhäuser wird um eine Vorhaltevergütung erweitert und die Fallpauschalen abgesenkt. Damit soll erreicht werden, dass die Krankenhäuser nicht mehr mengenorientiert arbeiten und überflüssige Behandlungen vermieden werden.
- Die Krankenhäuser erhalten die Vorhaltevergütung für die Leistungsgruppen, in denen sie die Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen erfüllen.
- Es wird eine Übergangsphase eingeführt, damit die Änderungen der Finanzierungsstrukturen umgesetzt werden können.
- Zusätzliche Mittel erhalten Krankenhäuser für die Bereiche:
- Pädiatrie
- Geburtshilfe
- Stroke Unit
- Spezielle Traumatologie
- Intensivmedizin
- Notfallversorgung
Leistungsgruppen:
- Um die Qualität der Versorgung zu verbessern, werden künftig Leistungen der Krankenhausbehandlung in zunächst 65 Leistungsgruppen (LG) eingeteilt, für die jeweils Qualitätskriterien als Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität festgelegt werden.
- Die Zuständigkeit und Verantwortung der Länder für die Krankenhausplanung bleiben unberührt. Sie entscheiden, welches Krankenhaus welche Leistungsgruppen anbieten soll.
- Voraussetzung für die Zuweisung von Leistungsgruppen ist die Erfüllung von bundeseinheitlichen Qualitätskriterien. Die Prüfung der Qualitätskriterien wir neu organisiert und geregelt.
Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen:
- Länder können Krankenhäuser als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen bestimmen, wodurch diese dann weitere Leistungen anbieten und durchführen können.
- Im ländlichen Raum können sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlungen mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbinden.
Weitere Regelungen:
- Ein Transformationsfonds wird die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitstellen, um die strukturellen Veränderungen zu fördern. Über 10 Jahre werden dafür insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bereitgestellt.
- Die Kosten von Tarifsteigerungen und weiteren Kostensteigerungen der Krankenhäuser (Orientierungswert) werden ab 2024 voll refinanziert.
03/2024: Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)
Beinhaltet den Aufbau eines Transparenzverzeichnisses, welches die Strukturen und Leistungsspektren der Krankenhäuser offen legt.
Inkrafttreten: 28.03.2024
Wesentliche Inhalte:
- Ab 01.04.24 soll ein Transparenzverzeichnis erstellt werden, welches öffentlich einsehbar ist.
- Das Transparenzverzeichnis enthält Informationen zur Struktur und den Leistungsdaten der Krankenhäusern. Auf diese Weise sollen Patienten*innen die Krankenhausversorgung in ihrer Umgebung nachvollziehen können.
- Die bereitgestellten Informationen umfassen Hinweise zu Standorten der Krankenhäuser, deren Leistungsspektren und personelle Ausstattung, sowie diverse Qualitätsaspekte.
- Das Gesetz soll die Grundlage für einen interaktiven Krankenhaus-Atlas schaffe, der digital alle Kliniken, deren Leistungen und Qualität, darstellt.
03/2024: Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz - GDNG)
u.a. Aufbau einer nationalen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle, Daten von Forschungsdatenzentrum und dem klinischen Krebsregister sollen verknüpft werden
Referentenentwurf vom 04.08.2023
Inkrafttreten: 26.03.2024
Wesentliche Inhalte:
- Die neue Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für Gesundheitsdaten soll eingesetzt werden und eine zentrale Rolle in der nationalen Gesundheitsdateninfrastruktur spielen.
- Die Datenzugangsstelle soll den Datenverkehr zwischen Datenhalter*innen und Datennutzer*innen steuern und regeln.
- Daten zwischen dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit und gesetzlich geregelten medizinischen Registern (bspw. klinischen Krebsregister) sollen verknüpft werden können.
- Die Eigenforschung von Gesundheitseinrichtungen soll gestärkt werden. Zudem wird es Kranken- und Pflegekassen auf der Basis von Abrechnungsdaten in engem Rahmen gestattet, personalisierte Hinweise an ihre Versicherten zu geben.
- Für die Datenfreigabe aus der elektronischen Patientenakte (ePA) wird ein Opt-Out-Verfahren festgelegt.
03/2024: Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG)
u.a. Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte und des E-Rezepts, Ausbau der Digitalen Gesundheitsanwendungen, Verbesserung der Interoperabilität der Informationssysteme, Erhöhung der Cybersicherheit, Verstetigung und Weiterentwicklung des Innovationsfonds
Referentenentwurf vom 13.07.2023
Inkrafttreten: 26.03.2024
Wesentliche Inhalte:
- Die elektronische Patientenakte (ePA) wird Anfang des Jahres 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingeführt. Wer dies nicht möchte, muss von der Opt-Out-Option gebrauch machen. Private Versicherer können ebenfalls eine ePA anbieten.
- E-Rezepte und die dazugehörige App sollen besser nutzbar werden. Weitere Funktionen, wie bspw. eine NFC-fähige elektronische Gesundheitskarte sollen in die digitalen Anwendungen eingebettet werden.
- Verbesserte Einbindung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) in den Versorgungsprozess.
- Telemedizin soll stärker ausgebaut werden und Videosprechstunden fest in den Versorgungskatalog aufgenommen werden.
- Die Interoperabilität der Informationssysteme soll verbessert werden und die Cybersicherheit der Systeme erhöht werden.
- Der Innovationsfonds als Förderinstrument zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen soll verstetigt werden.
#/2024: Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird in ein "Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit" umgewandelt und dessen Arbeitsbereich ausgeweitet
Referentenentwurf vom 21.06.2024
Wesentliche Inhalte:
- Das neu formierte Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit beschäftigt sich mit folgenden Schwerpunkten:
- Daten, Digitalisierung und Forschung
- Stärkung der Öffentlichen Gesundheit und freiwillige Vernetzung des ÖGD
- Kommunikation
- Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten und der Gesundheitsförderung
#/2024: Gesetz für eine Apothekenhonorar- und Apothekenstrukturreform (Apotheken-Reformgesetz – ApoRG)
Honoraranreize für Apothekenstandorte in ländlichen Regionen; Strukturelle Anpassungen; Übernahme neuer Aufgaben, wie bspw. Impfungen, werden ermöglicht; Änderungen der Regelungen für Fachkräfte aus dem Ausland
Referentenentwurf vom 14.06.2024
Wesentliche Inhalte:
- Die Vergütung von Vollnotdiensten in der Nacht und am Wochenende soll durch eine Umwidmung von einem Teil des Zuschlags, der derzeit zur Finanzierung von pharmazeutischen Dienstleistungen erhoben wird.
- Stufenweise Absenkung des prozentualen Anteils der Apothekenvergütung von 3 Prozent auf 2 Prozent und gleichzeitige Erhöhung des Fixums. Auf diese Weise wird die ungleichmäßige Verteilung der Packungshonorare zwischen den Apotheken aufgrund stark
angestiegener Arzneimittelpreise in einigen Arzneimittelsegmenten ausgeglichen, während eine Kostendeckung für preisbezogene Kosten weiterhin erhalten bleibt. - Übertragung der Möglichkeit zur Vereinbarung von Anpassungen des Fixums.
- Strukturelle Anpassungen in den Vorgaben für die Eröffnung von Apotheken sowie deren täglichen Betrieb.
- Impfmöglichkeiten in Apotheken werden für eine Erhöhung der Impfquoten bei bestimmten impfpräventablen Erkrankungen erweitert.
- Ausländischen Fachkräften ohne abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung wird die Aufnahme apothekerlicher Tätigkeiten zum Ausbildungsabschluss im Ausbildungsstaat ermöglicht.
#/2024: Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Notfallgesetz)
Vernetzung der Rufnummer (116117 und 112); Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen; Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
Referentenentwurf vom 03.06.2024
Wesentliche Inhalte:
- Die beiden Rufnummern sollen besser vernetzt werden, sodass Hilfesuchende an die für ihre Problematik richtige Hilfestelle weitergeleitet werden.
- Die 116117 wird finanziell gestärkt um dem zu erwartenden höherem Gesprächsaufkommen gerecht zu werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und Gesetzlichen Krankenversicherungen finanzieren dies paritätisch. Auch die privaten Krankenkassen werden in die Finanzierung mit eingebunden.
- Es wird deutlicher ausgeführt, welchen Sicherstellungsauftrag die Kassenärztliche Vereinigung zu leisten hat.
- Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend eingeführt. Diese bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis
der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und sollen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung stellen.
#/2024: Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)
Verwaltungs- und Strukturveränderungen bei dem G-BA; Medizinische Versorgungszentren können von Kommunen leichter gegründet werden; Separate Bedarfsplanung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten; Verbesserte Hilfsmittelversorgung von geistigen und mehrfachbehinderten Personen; Reform der hausärztlichen Vergütung
Referentenentwurf vom 12.04.2024
Stellungnahmen zum Gesetzentwurf
Wesentliche Inhalte:
- Der Bereich Pflege soll im G-BA gestärkt werden. Deswegen erhalten die Berufsorganisationen ein erweitertes Antrags- und Mitberatungsrecht.
- Die Patientenvertretung kann Beschlüsse der G-BA einmalig verhindern.
- Es erfolgen weitere Verwaltungs- und Strukturveränderungen bei der G-BA.
- Die Digitalisierung in den Selbstverwaltungsgremien wird stärker verankert.
- Die Gründung von MVZ durch Kommunen wird erleichtert.
- Psychotherapeutische tätige Ärzte*innen sowie Psychotherapeut*innen für Kinder- und Jugendliche bilden in Zukunft eine eigene bedarfsplanungsrechtliche Arztgruppe.
- Bewilligungsverfahren von Hilfsmittelversorgungen von Kindern oder Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sollen vereinfacht und beschleunigt werden.
- Für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte wird ein übersichtliches und niedrigschwelliges digitales Informations- und Vergleichsangebot geschaffen.
- Das bisherige Mitberatungsrecht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden in Verfahren der Zulassungsausschüsse mit besonderer Versorgungsrelevanz wird um ein Mitentscheidungsrecht ergänzt.
- Begrenzung des Wechsel in die Familienversicherung für über 55-Jährige.
- Beitragsfreiheit für Waisenrenten bei Freiwilligendiensten.
- Die Leistungen der allgemeinen hausärztlichen Versorgung werden von mengenbegrenzenden oder honorarmindernden Maßnahmen ausgenommen (Entbudgetierung). Zudem werden eine jährliche Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patientinnen und Patienten eingeführt sowie eine Vorhaltepauschale für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrages, sofern die Hausärztin oder der Hausarzt bestimmte Kriterien erfüllt.
- Das Zusatzentgelt für die Vergütung der Kosten durchgeführter Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 bei stationärer Krankenhausbehandlung wird aufgehoben.
- Der Bundesrechnungshof bekommt erweiterte Prüfrechte für die Kontrolle der Organe im Gesundheitswesen.