Rentenversicherung/Alterssicherung
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck
Beschlussfassung
01/2026: Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Erweiterung des Sozialpartnermodells, Erweiterung der Förderung
Referentenentwurf vom 17.06.2025
Gesetzentwurf vom 29.09.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1859)
Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales am 10.11.2025
Inkrafttreten (im Wesentlichen): 17. Januar 2026
Inhalt:
- Die betriebliche Altersversorgung soll mit dem Gesetz ausgebaut und gestärkt werden.
- Dies gilt vor allem für Bereiche mit großen Verbreitungslücken, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen sollen deshalb an der bAV teilnehmen können.
- Die Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene soll erleichtert werden.
#/2026: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots
Referentenentwurf vom 01.12.2025
Stellungnahme des DGB vom 10.12.2025
Gesetzentwurf vom 19.12.2025 (Bundesratsdrucksache 768/25)
Stellungnahme des Bundesrats vom 30.01.2026
Gesetzentwurf vom 11.02.2026 (Bundestagsdrucksache 21/4088)
Stellungnahmen zum Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 25.03.2026 (Bundesdrucksache 21/4996) (mit wesentlichen Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf, siehe auch U2-Papier der Koalitionsfraktionen)
Inkrafttreten: 01. Januar 2027
Wesentliche Inhalte:
- Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien, daneben Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase (in Höhe von 80 Prozent oder 100 Prozent),
- Förderung durch Zulagen: Die Zulage beträgt 50 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 Prozent der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 Euro bis zu einer Höhe von 1.800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge. Die maximale Grundzulage beträgt 540 Euro.
- Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr 100 Prozent beträgt.
- Förderberechtigt sind auch selbständig Erwerbstätige.
- Die Bundesregierung darf einen öffentlichen Träger beauftragen, einen Standarddepot-Vertrag zu erlassen. Die Effektivkosten sind auf 1 Prozent begrenzt.
- Lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Teilkapitalverrentung.
- Keine Verknüpfung mehr von Altersvorsorgeverträgen mit der Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit/ Dienstunfähigkeit.
#/2026: Rentenwertbestimmungsverordnung 2026
Anpassung des aktuellen Rentenwertes
Referentenentwurf vom 09.03.2026
Inhalte:
- Rentenanpassung zum 01.07.2026: Der aktuelle Rentenwert beträgt in Deutschland einheitlich 42,52 Euro.


