Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck

Beschlussfassung


01/2026: Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Erweiterung des Sozialpartnermodells, Erweiterung der Förderung

Referentenentwurf vom 17.06.2025

Gesetzentwurf vom 29.09.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1859)

Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales am 10.11.2025

Gesetz vom 16.01.2026

Inkrafttreten (im Wesentlichen): 17. Januar 2026

Inhalt:

  • Die betriebliche Altersversorgung soll mit dem Gesetz ausgebaut und gestärkt werden.
  • Dies gilt vor allem für Bereiche mit großen Verbreitungslücken, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen sollen deshalb an der bAV teilnehmen können.
  • Die Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene soll erleichtert werden.

#/2026: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)

Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots

Referentenentwurf vom 01.12.2025

Gesetzentwurf vom 19.12.2025 (Bundesratsdrucksache 768/25)

Stellungnahme des Bundesrats  vom 30.01.2026

Inhalt:

Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien, daneben Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase (in Höhe von 80 Prozent oder 100 Prozent), keine Verknüpfung mehr von Altersvorsorgeverträgen mit der Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit/ Dienstunfähigkeit, Beschränkung der Hinterbliebenenabsicherung auf eine optionale Rentengarantiezeit, Verteilung der Abschlusskosten auf die Vertragslaufzeit, Ermöglichung eines Anbieterwechsels ohne Wechselkosten seitens nach fünf Jahren, lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Teilkapitalverrentung, Einführung eines reinen Auszahlungsprodukts, beitragsproportionale Grundzulage von 30 Cent für jeden Euro Eigenbeitrag bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 Euro, 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 1.201 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro, beitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigenbeitrag bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 Euro (höchstens 300 Euro pro Kind), Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge mit Wechselmöglichkeit in die neue Förderung sowie Verzicht auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien. (Text übernommen aus Portal Sozialpolitik)


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