Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/1998: Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte

Absenkung des Beitragssatzes, Versicherungspflicht von Scheinselbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, Finanzierung der Kindererziehungszeiten

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/45 vom 17.11.1998)

Gesetz vom 19.12.1998

Inkrafttreten: 01.01.1999

 

Wesentliche Inhalte:

  • Der Beitragssatz zur RV wird ab 1.4.1999 von 20,3% auf 19,5% gesenkt.
  • Der mit dem Rentenreformgesetz 1999 in die Rentenanpassungsformel eingeführte Demographiefaktor wird für die Jahre 1999 und 2000 ausgesetzt.

  • Die vorgesehene Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einschließlich der Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige wird für das Jahr 2000 ausgesetzt.

  • Bei Personen (Scheinselbständige), die erwerbsmäßig tätig sind und

    • im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (Ehegatte, Verwandte bis zum zweiten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten) keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (hierzu zählen nicht: geringfügig Beschäftigte und Auszubildende) beschäftigen,

    • regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

    • für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen (Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers) oder

    • nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten

    besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als Arbeitgeber, den damit alle Pflichten des SGB treffen. - Da Scheinselbständige in der Regel keine Arbeitnehmer sind und nach dem Einkommensteuerrecht als Selbständige behandelt werden, wird für die Ermittlung der Höhe des Arbeitsentgelts für alle Zweige der Sozialversicherung die Regelung in der RV über die beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger übernommen.

  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige (nicht: Scheinselbständige), die sich dadurch auszeichnen, dass sie mit Ausnahme von Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen AN (hierzu zählen nicht: geringfügig Beschäftigte und Auszubildende) beschäftigen sowie regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, werden in die Rentenversicherungspflicht einbezogen.

  • Für versicherungspflichtige Selbständige wird ein Mindestbeitrag eingeführt; in der Höhe entspricht er dem für freiwillig Versicherte geltenden Mindestbeitrag (ein Siebtel der Bezugsgröße). - Bei auf Antrag versicherungspflichtigen Selbständigen gelten auch jene Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden, als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen.

  • Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden ab Juni 1999 vom Bund getragen. - In Vorwegnahme der in der Koalitionsvereinbarung v. 20.10.1998 vorgesehenen Rentenstrukturreform, in der eine individuelle Beitragszahlung des Bundes für die Kindererziehung vorgesehen ist, wird für die Jahre 1999 (13,6 Mrd. DM) und 2000 (22,4 Mrd. DM) eine pauschale Beitragszahlung eingeführt. Die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten verändert sich ab dem Jahre 2001 in dem Verhältnis

    • in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten AN im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Größe im vorvergangenen Kalenderjahr steht,

    • in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufendes Kalenderjahres steht,

    • in dem die Anzahl der 3jährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Zahl der 3jährigen in dem dem vorvergangenen Kalenderjahr vorausgehenden Kalenderjahr steht.

  • Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. - Die bis dahin geltende Regelung, wonach der Bund der RV deren Leistungen für Kindererziehung erstattete, wurde im Rahmen des RRG 92 dahingehend geändert, dass der Erstattungsbetrag pauschal in Höhe von 4,8 Mrd. DM in den Bundeszuschuss eingestellt und in den Folgejahren entsprechend fortgeschrieben (1998: ca. 7,2 Mrd. DM) wurde. Aufgrund der Neuregelung wird der Bundeszuschuss 1999 um 4,75 Mrd. DM und 2000 um weitere 2,45 Mrd. DM vermindert. Im Jahre 1999 wird der Bundeszuschuss zudem einmalig - als Äquivalent für die nicht in ursprünglich geplanter Form avisierte Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung - um 2,1 Mrd. DM erhöht, damit dennoch der Beitragssatz auf 19,5% gesenkt werden kann. - Die Neubasierung des Bundeszuschusses wirkt sich nicht auf den zusätzlichen Bundeszuschuss aus.

  • Der Bund erstattet der RV die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht; diese Erstattungen werden auf den zusätzlichen Bundeszuschuss angerechnet.

  • Wie seit April 1998 erstattet der Bund der RV die Auffüllbeträge, Rentenzuschläge und Übergangszuschläge bei Renten aus den neuen Ländern sowie Leistungen nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz - allerdings künftig ohne Anrechnung auf den zusätzlichen Bundeszuschuss.