Rentenversicherung/Alterssicherung
Neuregelungen
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Beschlussfassung
#/2024: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz)
Erweiterung des Angebot privater Vorsorgeprodukte, Wechsel ermöglichen, Flexibilisierung der Auszahlungsphase, Schaffung einer Vergleichsplattform, Umgestaltung der Zulagenförderung
Referentenentwurf vom 23.09.2024
Gesetzentwurf vom 03.12.2024 (Butagsdrucksache 20/14027)
Inhalte:
- Beitragsproportionale Grundzulage von 20 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (bis zu einem Höchstbetrag von 3 000 Euro, ab 2030 bis zu 3 500 Euro),
- Beitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung (höchstens 300 Euro pro Kind),
- Bonuszulage von 175 Euro für Geringverdiener,
- Berufseinsteigerbonus von 200 Euro pro Jahr für einen Zeitraum von drei Jahren,
- Förderung eines renditeorientierten und kostengünstigen Altersvorsorgedepots ohne Garantieanforderungen,
- Förderung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase mit zwei möglichen Garantiestufen in Höhe von 80 Prozent oder 100 Prozent,
- Standardisierung der Produkte durch Fokus auf Altersvorsorge (z. B. keine Absicherung mehr gegen verminderte Erwerbsfähigkeit, Dienstunfähigkeit bzw. der Hinterbliebenen),
- Ansparphase: Nach fünf Jahren ist ein Anbieterwechsel ohne Wechselkosten seitens des abgebenden Anbieters möglich,
- Stärkere Trennung der Anspar- und Auszahlungsphase durch Wechselmöglichkeit vor der Auszahlungsphase,
- Auszahlungsphase: Wahl zwischen lebenslanger Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Restverrentungspflicht; Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre,
- Übermittlungspflicht der Anbieter für wesentliche Produktinformationen an eine digitale Plattform
- Verbesserungen für bereits abgeschlossene Riester-Verträge durch Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrages auf 3.500 Euro bei grundsätzlichem Bestandsschutz; Verzicht auf Restverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien sowie eine förderunschädliche Übertragung auf ein neues Altersvorsorgeprodukt sind möglich.
#/2024: Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Erweiterung des Sozialpartnermodells, Erweiterung der Förderung
Referentenentwurf vom 24.06.2024
Kabinettsbeschluss vom 18.09.2024
#/2024: Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz
Dauerhafte Sicherung des Rentenniveaus bei 48%; Einführung eines Generationenkapitals; Weitere Regelungen zur Erhöhung der Transparenz und zur Stabilisierung der Finanzierung der GKV
Referentenentwurf vom 04.03.2024
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung vom 21.08.2024
Inkrafttreten: 01.01.2024 (teilweise)
Inhalte:
- Es wird eine Niveauschutzklausel eingerichtet, die das Rentenniveau bis Juli 2039 auf 48% absichert.
- Die Einrichtung eines "Generationenkapitals" soll ab 2036 Beitragsentlastungen führen, indem Rendite aus Kapitalmarktanlagen in die Rentenkasse eingezahlt werden sollen. Zu diesem Zweck sollen der Stiftung insgesamt 200 Mrd. € bis zum Jahr 2036 zugeführt werden. Mit dem Generationenkapital soll die Beitragsbelastung bei 22,3% ab 2035 stabilisiert werden.
- Das Generationenkapital soll von einer Stiftung verwaltet werden, die für diesen Zweck eingerichtet wird.
- Fortschreibungsvorschriften für Zuschüsse des Bundes werden verändert, um die Zuschusszahlungen des Bundes zu vereinfachen.
- Die Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage wird angehoben.
- Die Beitragssatzuntergrenze von 18,6% bleibt bis mindestens 2036 bestehen.
- Änderungen in den Berichtspflichten der Bundesregierung.
04/2024: Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der Gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte (Rentenwertbestimmungsverordnung 2023, RWBestV 2023)
Anpassung des aktuellen Rentenwertes
Inkrafttreten: 01.07.2024
Inhalte:
- Rentenanpassung zum 01.07.2024: Der aktuelle Rentenwert beträgt sowohl in den westdeutschen als auch ostdeutschen Bundesländern einheitlich 39,32 Euro.
- Das Sicherungsniveau vor Steuern wird auf 48,15 Prozent festgesetzt.
05/2024: EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlunggesetz
Veränderung des Verfahrens bei der Zahlung des Zuschlags auf Erwerbsminderungrenten und Renten wegen Todes in zwei Stufen
Gesetzenentwurf vom 12.03.2024
Inkrafttreten: 01.07.2024
Inhalte:
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Durch das im Jahr 2022 beschlossene Gesetz zur Verbesserung von Leistungen von Erwerbsminderungsrentner*innen/Witwen-/Witwernrenten wurde eine Aufwertung von diesen Renten eingeführt, auch wenn sie sich schon im Rentenbestand befanden, also ihre Rente erstmalig zwischen 01.01.2001 bis zum 31.12.2018 bezogen haben. Vorgesehen war ein pauschaler Zuschlag zur Rente ab dem 1. Juli 2024.
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Eine automatisierte Umsetzung des Zuschlag kann die Deutsche Rentenversicherung jedoch bis dahin nicht umsetzen. Das EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz sieht daher nun vor, dass die Auszahlung in zwei Stufen organisiert wird:
- In einer ersten Stufe ab Juli 2024 soll monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt werden. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
- In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente berechnet und ausgezahlt.