Rentenversicherung/Alterssicherung
Neuregelungen
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Beschlussfassung
12/2003: Zweites Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Aussetzung der Rentenanpassung 2004, volle Beitragszahlung für die Pflegeversicherung, Absenkung der Schwankungsreserve
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1830 vom 23.10.2003)
Inkrafttreten: 01.01.2004
Wesentliche Inhalte:
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Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 wird ausgesetzt (Nullrunde).
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Belastung der Rentner durch den vollen (bisher: hälftigen) Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung ab April 2004.
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Absenkung des unteren Zielwertes für die Höhe der Mindestschwankungsreserve von 50 vom Hundert einer Monatsausgabe auf 20 vom Hundert einer Monatsausgabe.
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Der Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ändert sich jeweils drei Monate nach Änderung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (ab April 2004)
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Die Kürzung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird rückgängig gemacht.
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Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die gesetzliche Rentenversicherung im Jahr 2004 einen Betrag in Höhe von 11.842.984.000 Euro.
12/2003: Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Verschiebung der Rentenauszahlung auf das Monatsende
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1831 vom 23.10.2003)
Inkrafttreten: 01.04.2004
Inhalt:
- Der Auszahlungszeitpunkt der Rente wird für Neurenten (ab April 2004) auf das Monatsende (bisher Monatsanfang) verschoben.
12/2003: Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe einschließlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
SGB XII: Einordnung der Sozialhilfe in das Sozialgesetzbuch - einschließlich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
12/2003: Haushaltsbegleitgesetz 2004 - Artikel 22
Kürzung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1502 vom 08.09.2003)
Inkrafttreten: 01.01.2004
Inhalt: (Artikel 22)
- Reduzierung der allgemeinen Bundeszuschüsse zur Rentenversicherung um jährlich 2 Mrd. Euro