Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck

Beschlussfassung


12/2020 Arbeitsschutzkontrollgesetz

Siehe: Neuregelungen Arbeitsförderung/Arbeitsrecht; hier für SGB VII:

Weiterführung der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten – wie schon durch das Sozialschutz-Paket in 2020 – für das Jahr 2021 (auf das 14-fache der Bezugsgröße).


08/2020: Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der GRV mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen/Grundrentengesetz

Einführung einer einkommensgeprüften Grundrente für langjährig Versicherte; Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung und beim Wohngeld, Erhöhung des Bundeszuschusses zur allgemeinen Rentenversicherung, Anhebung der Einkommensgrenze beim bAV-Förderbetrag (Betriebliche Altersvorsorge) sowie Anhebung des bAV-Förderbetrags

 

Referentenentwurf vom 21.05.2019

Koalitionsbeschluss Grundrente 10.11.2019

Stellungnahmen von Verbänden zur Besprechung im Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 22.01.2020

Referentenentwurf vom 06.02.2020

Gesetzentwurf vom 19.02.2020

Gesetzentwurf vom 08.04.2020

Bundestagsanhörung am 25.05.2020: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 12.08.2020

Inkrafttreten 01.01.2021

 

Wesentliche Inhalte

Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährig Versicherte

Die Rentenversicherung zahlt einen Zuschlag auf Altersrenten oder Erwerbsminderungsrenten – ohne Antrag – unter folgenden Voraussetzungen:

  • Erfüllung der Wartezeit von 33 Jahren mit Grundrentenzeiten. Dazu zählen zählen Kalendermonate, in denen mindestens eine der folgenden Zeiten liegt:
- Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit einschließlich eines versicherungspflichtigen Minijobs
- Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Geburtstag des Kindes
- Beitragszeiten der der Pflegeversicherung für eine nicht erwerbsmäßige Pflege
- Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld
- Nicht dazu zählen Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I (SGB III) und Arbeitslosengeld II (SGB II) sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen
  • Berücksichtigt bei dem Zuschlag von Entgeltpunkten werden die sog. Grundrentenbewertungszeiten, in denen im jeweiligen Kalendermonat mindestens 0,025 EP (= 30% des Durchschnittsentgelts), aber weniger als 0,0667 EP (= 80% der Durchschnittsentgelts) vorliegen. Liegen 33 aber weniger als 35 Jahre Grundrentenzeiten vor, vermindert sich der Höchstwert gleitend.
  • Die erworbenen Entgeltpunkte werden verdoppelt (auf maximal 0,8 EP pro Jahr und für maximal 35 Jahre). Der ermittelte Wert wird danach um 12,5 Prozent gekürzt.
  • Aus dem Zuschlag an EP errechnet sich durch Multiplikation mit dem aktuellen Rentenwert der Grundrentenzuschlag (in Euro).
  • Auf diesen Grundrentenzuschlag wird das „zu versteuernde Einkommen“ (nach dem Steuerrecht) des/der Versicherten und seiner/ihres Ehefrau/Ehemannes angerechnet. Grundlage ist der Steuerbescheid des vorvergangenen Kalenderjahrs.
  • Angerechnet werden bei alleinstehenden Personen zu 60% alle Einkommen, die den Freibetrag vom 1.250 Euro übersteigen. Eine volle Anrechnung erfolgt bei einem Einkommen von über 1.600 Euro. Bei Ehepaaren liegt der Freibetrag bei 1.950 Euro, eine volle Anrechnung erfolgt bei einem Einkommen von über 2.300 Euro. Die Freibeträge beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen, zu dem die steuerfrei gestellte Anteil der Rente, der Versorgungsfreibetrag und Kapitalerträge hinzugerechnet werden. Die Freibeträge werden jährlich angepasst.
  • Eine Vermögensüberprüfung findet nicht statt.
  • Bewerkstelligt werden soll die Einkommensanrechnung durch einen automatisierten Datenabgleich mit den Finanzbehörden.

Freibeträge bei der Grundsicherung und beim Wohngeld

  • Liegen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vor (auch mit Geltung für Hinterbliebenenrenten), erfolgt keine volle Anrechnung der gesetzlichen Rente bei folgenden Sozialleistungen mehr
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) - Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsrecht
  • Bei Erfüllung der 33 Jahre - bleiben die ersten 100 Euro anrechnungsfrei, der übersteigende Betrag wird zu 30 Prozent nicht angerechnet. Zusammen mit den ersten 100 Euro darf der Freibetrag aber die Hälfte des jeweiligen Regelbedarfssatzes nicht übersteigen.

Betriebliche Altersversorgung

  • Anhebung der Einkommensgrenze beim Betriebsrentenförderbetrag von 2.200 auf 2.575 Euro sowie Anhebung des bAV-Förderbetrags von 144 Euro auf 288 Euro ab 2020.

Finanzierung

  • Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen: Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 und 2020 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr2021 um 1,5 Milliarden Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht.

07/2020: Rentenanpassung (Rentenwertbestimmungs-Verordnung)

Neuer aktueller Rentenwert und Rentenanpassung

Inkrafttreten: 01.07.2020

Inhalt:

  • Alte Länder: Die Renten steigen um 3,45%. Der aktuelle Rentenwert beträgt 34,19 Euro.
  • Neue Länder: Die Renten steigen um 4,2%. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt 33,23 Euro.

03/2020 Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung (Sozialschutzpaket)

Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei einer vorgezogenen Altersrente

Gesetz vom 27.03.2020

Inkrafttreten 27.03.2020

Inhalt

SGB VI:

  • Um die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt zu erleichtern, wird die im jeweiligen Kalenderjahr geltende Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben.
  • Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.