Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2002: Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Neuregelungen der geringfügigen Haupt- und Nebenbeschäftigung, Minijobs und Midijobs 

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/26 vom 05.11.2002)

Gesetz vom 23.12.2002

Inkrafttreten: 01.04.2003

 

Wesentliche Inhalte:

Minijobs

  • Die Grenze für die geringfügige Beschäftigung wird von 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Für diejenigen, die am 31. März mehr als geringfügig beschäftigt waren, deren Tätigkeit nach der Neufassung des Gesetzes aber unter die geringfügige Beschäftigung fällt, bleibt die Beschäftigung versicherungspflichtig. Auf Antrag werden sie von der Versicherungspflicht befreit.

  • Die Arbeitszeitschwelle von bisher unter 15 Stunden wöchentlich findet keine Anwendung mehr.

  • Die Arbeitgeber-Pauschalabgaben werden auf 25 % festgelegt (12 % GRV, 11 % GKV und 2 % Steuern mit Abgeltungswirkung).

  • Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Hauptbeschäftigungen sind mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen. Daraus folgt, dass

    • bei einer Nebenbeschäftigung keine Beitragspflicht mehr besteht;

    • bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen neben einer Hauptbeschäftigung ein Mini-Job abgabenfrei bleibt.

  • Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten werden die Arbeitgeber-Pauschalabgaben reduziert: Hier sind Beiträge zur GKV und GRV in Höhe von jeweils 5 % des Arbeitsentgelts sowie 2 % Steuern (mit Abgeltungswirkung) zu zahlen.

  • Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt wird zudem durch einen Abzug von der Steuerschuld gefördert. Dieser liegt bei 10 %, höchstens 510 Euro jährlich, bei Inanspruchnahme eines Dienstleistungsunternehmens bei 20 % und höchstens 600 Euro pro Jahr.

  • Die Versicherten haben die Möglichkeit, auf die Befreiung von der Beitragspflicht zu verzichten und den hälftigen Rentenversicherungsbeitrag zu tragen, um negative Wirkungen auf die Rentenanwartschaften zu vermeiden. Dies muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden und gilt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses

  • Das Melde- und Beitragsverfahren für Arbeitgeber wird vereinfacht: Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern werden nur noch an eine Einzugsstelle (Bundesknappschaft) abgeführt.

 

Midi-Jobs: Neuregelung für Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze

  • Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze steigt der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung für das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro gleitend an. Der Startpunkt liegt zurzeit bei 4 % und steigt bis auf den hälftigen Sozialversicherungsbeitrag, aktuell sind dies 21 %. Für Auszubildende gilt die Regelung nicht

  • Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil wird folgende Formel angewandt:

    F x 400 + (2-F) x (AE - 400). AE steht für Arbeitsentgelt; F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Kalenderjahres geteilt wird. Aufgrund des verringerten Arbeitnehmerbeitrags ergibt sich ein entsprechend verringertes sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird. Damit reduziert sich die soziale Absicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Durch den Eigenbeitrag von mindestens 4 % wird verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone von der gesamten Beitragsbelastung her nicht stärker begünstigt werden als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen eine Abgabenbelastung von 25 % anfällt.

  • Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung liegt in der Gleitzone konstant auf der Höhe der geltenden Beitragssätze.

  • Die Versicherten haben die Möglichkeit, auf die Begünstigung durch den geringeren Sozialversicherungsbeitrag zu verzichten und den hälftigen Rentenversicherungsbeitrag zu tragen, um negative Wirkungen auf die Rentenanwartschaften zu vermeiden. Dies muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden und gilt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

  • Für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen in der Arbeitslosen- sowie in der Krankenversicherung ergeben sich keine negativen Folgen durch die reduzierten Sozialversicherungsbeiträge.
    - Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, ist das gesamte erzielte Arbeitsentgelt maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung als Nebentätigkeit ist von der Zusammenrechnung ausgeschlossen

  • Die Besteuerung erfolgt individuell.

 


12/2002: Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz) - Artikel 2

Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 19,5%, Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/28 vom 05.11.2002)

Gesetz vom 23.12.2002

Inkrafttreten: 01.01.2003

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 wird  in den alten Ländern auf 5.100 Euro monatlich (61.200 Euro jährlich) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 6.250 Euro monatlich (75.000 Euro jährlich) festgesetzt. In den neuen Ländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 4.250 Euro monatlich (51.000 Euro jährlich) sowie bei 5.250 Euro monatlich (63.000 Euro jährlich).

  • Der Beitragssatz für das Jahr 2003 wird von 19,1% auf 19,5% erhöht.

  • Die Schwankungsreserve wird von 70 auf 50 Prozent einer Monatsausgabe abgesenkt.

  • Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die ArV/AnV für 2003 einen Betrag in Höhe von 11.875.710.850 €. Die Veränderung gegenüber 2002 entspricht den bisherigen gesetzlichen Vorgaben.

  • Zeiten der Ausbildungssuche zählen künftig zu den Anrechnungszeiten.