Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


07/2004: Gesetz zur Neuordnung der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz)

Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und späteren Rentenleistungen, Veränderungen bei der Förderung von Riester- und Betriebsrenten

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.03.2002

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/2563 vom 26.02.2004)

Gesetz vom 05.07.2004 

Inkrafttreten: 01.01.2005

 

Wesentliche Inhalte:

Steuerrechtliche Behandlung von Beiträgen und Renten

  • Die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können 2005 zu 60 % als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Der Prozentsatz erhöht sich im Zeitverlauf in jedem Jahr um zwei Prozentpunkte. Der steuerfreie Arbeitgeberbeitrag ist allerdings vollständig von der steuerlich geltend zu machenden Summe abzuziehen.
  • Bsp.: Beitragspflichtiges Bruttoeinkommen 40000 €. RVB 2005 = 19,5 %, Gesamtbeitrag von 7800 € (Arbeitgeber: 3900 €, Arbeitnehmer 3900 €), davon 60 % (4680 €) abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberbeitrages ergibt 780 Euro (= 20 % von 3900 €).

  • Ab 2025 kann der komplette Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung steuerrechtlich geltend gemacht werden.

  • Ab dem 01. Januar werden parallel dazu auch die gesetzlichen Renten nachgelagert, also beim Erhalt versteuert. Dabei sind die gesetzlichen Renten allerdings erst ab 2040 zu 100 % steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil der Rente wird schrittweise erhöht und orientiert sich am Jahr des Rentenbeginns. Für den Rentenbestand und die Rentenzugänge 2005 beträgt er 50 % und wird für jeden neu in die Rente eintretenden Jahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und im Anschluss daran in Schritten von 1 % bis zum Jahre 2040 auf 100 % erhöht.

 

Vereinfachungen bei der Riester-Rente und den Betriebsrenten

  • Im Rahmen der Riester-Rente muss vom Anleger künftig nicht jedes Jahr ein neuer Zulagenantrag gestellt werden. Vielmehr kann er den Anbieter eines „Riester(fähigen)-Produktes“ (Versicherung, Bank) beauftragen, in seinem Namen die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen (Dauerzulageverfahren).

  • Im Vergleich zu 2003 verdoppeln sich die staatlichen Zulagen bei der Riester-Rente: Die Grundzulage steigt von 38 € auf 76 € und die Kinderzulage von 46 € auf 92 €.

  • Die Bedingungen hinsichtlich der Förderfähigkeit einer privaten Altersvorsorge werden gelockert. So kan bspw. bis zu 30 % des angesparten Kapitals auf einmal ausgezahlt werden.

  • Für (Neu-)Verträge ab dem 01.01.2006 ist allerdings als zusätzliches Zertifizierungsmerkmal bzw. Förderkriterium die geschlechtsneutrale Berechnung der Rentenleistung erforderlich (Unisex-Tarife).

  • Als eine weitere Variante der kapitalgedeckten Altersvorsorge wird auch der Aufbau von Betriebrenten
    steuerlich gefördert. Dabei kann ein Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung geltend gemacht werden (5200 € (West); 4400 € (Ost)).

  • In die Steuerfreiheit können ab 2005 auch Beiträge zu einer Direktversicherung einbezogen werden.

  • Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtungsweise umgestellt. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann innerhalb eines Kalenderjahres der Höchstbetrag der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersvorsorge erneut in Anspruch genommen werden.

  • Die Möglichkeiten zur Übertragung von Rentenanwartschaften und –verpflichtungen der betrieblichen Altersvorsorge nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses werden erweitert. Künftig können bei einem Arbeitgeberwechsel die Betriebsrentenansprüche zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden (sog. Portabilität).

  • Dabei kann die Übertragung entweder in Form der Übernahme der Versorgungszusage erfolgen oder der Wert der vom betroffenen Arbeitnehmer beim alten Arbeitgeber erworbenen unverfallbaren Rentenanwartschaften kann in einen Kapitalbetrag umgerechnet und auf den neuen Arbeitgeber bzw. die entsprechende betriebliche Versorgungseinrichtung überführt werden. In diesem Fall ist der neue Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu geben. Diese Neuregelung besitzt für
    Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes keine Relevanz.

  • Bei externen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionsfonds etc.) hat der Arbeitnehmer ein Recht
    auf die Übertragung deiner Anwartschaften bzw. seines angesparten Kapitals, wenn er dies innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden beim alten Arbeitgeber geltend macht.



Neuregelung für Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen

  • Parallel zur geänderten Besteuerung von Alterseinkünften werden auch die Erträge von nach 2004 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen nicht mehr steuerlich privilegiert. Nach dem 31.12.2004 abgeschlossene Lebensversicherungen bzw. deren Erträge müssen daher mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden.

  • Wird die Versicherungsleistun erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren in Anspruch genommen, so sind nur 50 % der Ertragssumme zu versteuern.

 

Höhere staatliche Zulagen und „Unisex-Tarife“ bei der „Riesterrente

  • Am ersten Januar 2006 beginnt die dritte Stufe der Riesterrente, die eine weitere Erhöhung der staatlichen Zulagen sowie eine Anhebung des Sonderausgabenhöchstbetrages zur privaten Altersvorsorge vorsieht.

  • Die Grundzulage wird von 76 € auf 114 € erhöht, die Kinderzulage von 92 € auf 138 € pro Kind.

  • Die Sonderausgaben zur privaten Altersvorsorge können zusätzlich bis zu einer Höchstgrenze von 1575 €
    steuerlich geltend gemacht werden.

  • Ab dem 1.1.06 gelten für die private Altersvorsorge überdies so genannte „Unisex-Tarife“. Das bedeutet für neu geschlossene Verträge, dass Frauen und Männer für die gleichen Beiträge auch die gleichen monatlichen Leistungen bei Abschluss einer „Riesterrente“ erhalten.

  • Auf Verträge die vor dem ersten Januar 2006 abgeschlossen wurden haben diese Neuregelungen keinen
    Einfluss. Es besteht weder die Verpflichtung zur Umstellung auf Unisex-Tarife noch entfällt die steuerliche Förderfähigkeit der Beiträge,wenn nicht umgestellt wird.

 


07/2004: Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitgesetz)

Weitere Begrenzung der Rentendynamik durch Einführung eines Nachhaltigkeitfaktors in die Rentenanpassungsformel

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/2562 vom 26.02.2004)

Bundestagsanhörung am 11.02.2004: Schriffliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 21.07.2004

Inkrafttreten: Im Wesentlichen 01.07.2005

 

Wesentliche Inhalte:

Neufassung der Rentenanpassungsformel durch einen Nachhaltigkeitsfaktor

  • Die jährliche Anpassung des aktuellen Rentenwertes (AR) richtet sich ab 07/2005 nach folgenden Faktoren:

    - Entwicklung der Bruttolöhne- und –gehälter
    - Belastungsveränderungen bei der Altersvorsorge der aktiven Erwerbsbevölkerung
    - Veränderung des Beitragssatzes zur GRV (RVB) und des Altersvorsorgeanteils (AVA)
    und
    - dem so bezeichneten Nachhaltigkeitsfaktor.

neuregelungen_rentenversicherung

  • Von Bedeutung sind die Veränderungen der entsprechenden Faktorwerte in den beiden Jahren vor der aktuellen Rentenanpassung (t). Für die Anpassung des Jahres 2005 wird also Bezug genommen auf die Veränderungen der Faktorwerte 2003 (t-2) und 2004 (t-1).
  • Ab der Rentenanpassung 2006 orientiert sich die Anpassung der Renten zudem nicht mehr an der Bruttolohn- und Gehaltssumme aller abhängig beschäftigten ArbeitnehmerInnen, in der auch die Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sowie die Bezüge für die Beamten erfasst sind, sondern an der Veränderung der versicherungspflichtigen Entgelte è damit fällt aller Voraussicht nach der Bruttoentgeltfaktor niedriger aus.

  • Der in der Rentenanpassungsformel zu berücksichtigende Altersvorsorgeanteil (AVA) ist in seiner Höhe gesetzlich vorgegeben. Er erhöht sich seit seiner Einführung 2002 (0,5 %) jährlich um 0,5 Prozentpunkte, bis auf 4,0 % im Jahre 2010.

  • Seit 2005 ist bei der Berechnung des aktuellen Rentenwertes 2005 zusätzlich der Nachhaltigkeitsfaktor zu berücksichtigenden. Seine Höhe richtet sich hauptsächlich nach der Veränderung des Rentnerquotienten (RQ) sowie eines Steuerparameters α (= 0,25).

  • Der Nachhaltigkeitsfaktor soll bei der jährlichen Rentenanpassung die zahlenmäßige Entwicklung des Verhältnisses von Rentnern zu Beitragszahlern (Rentnerquotient) berücksichtigen.

  • Die beiden neuen Anpassungsfaktoren (Riester-Faktor / Nachhaltigkeitsfaktor) sind nicht anwendbar, wenn sie in ihrer Wirkung den bisher gültigen aktuellen Rentenwert verringern oder einen (aufgrund einer sinkenden Bruttolohn- und –gehaltssumme) geringer festzusetzenden aktuellen Rentenwert weiter verringern.

  • Der aktuelle Rentenwert in den neuen Bundesländern ist mindestens um den gleichen Prozentsatz anzuheben, wie der aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern.

  • Mit der Veränderung des Rentenanpassungsverfahrens ist hauptsächlich die Intention verbunden, den Beitragssatz auf 20 % bis einschließlich 2020 und auf 22 % bis einschließlich 2030 zu begrenzen.

  • Entsprechend wird auch die bisher gültige Niveausicherungsklausel (§ 154 Abs. 3 SGB VI) für das Standardrentenniveau (Netto) auf 67 % des letzten Arbeitsentgeltes gestrichen.

  • Als neue Mindestsicherungsziele werden für 2020 ein Mindestrentenniveau vor Steuern von 46 % bzw. für 2030 von 43 % definiert.

  • Die Schwankungsreserve wird in Nachhaltigkeitsrücklage umbenannt. Sie darf maximal 150 % einer Monatsausgabe betragen (Höchstnachhaltigkeitsrücklage). Dies entspricht einer Erhöhung der oberen Grenze der Schwankungsreserve von 0,7 auf 1,5. Die untere Rücklage grenze verbleibt bei dem 2002 abgesenkten Wert von 20 % einer Monatsausgabe (Mindestnachhaltigkeitsrücklage)

  • Bezieher von Existenzgründungszuschüssen (Ich-AG) unterliegen nicht den Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbstständiger Tätigkeit.

  • Es besteht kein Anspruch auf eine Altersrente nach bindender Bewilligung oder während der Bezugszeiten einer anderen Al tersrente. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Altersrenten ist somit ausgeschlossen.

  • Die Zeiten allgemeiner Schulausbildung sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten werden ab 01.01.2009 nur noch als unbe wertete Anrechnungszeiten in die Rentenbesteuerung einbezogen.

 

Neuregelungen zur Frühverrentung bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

  • Um Anreize zur Frühverrentung zu verringern, wird die Altersgrenze für den frühesten Bezug einer vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01. Januar 2006 schrittweise bis Ende 2008 vom 60. auf das 63. Lebensjahr erhöht. Dabei erfolgt die Anhebung in Monatschritten im Zeitraum von 2006 bis 2008.

  • Entsprechend können Beschäftigte, die im Januar 1946 geboren wurden eine dieser beiden Altersrenten frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beanspruchen, im Januar 1947 geborene mit 61 Jahren und einem Monat usw.. Im Dezember 1948 und später Geborene können dann eine entsprechende Altersrente erst mit 63 Jahren beziehen.

  • Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist, auch unter Inkaufnahme höherer Abschläge, bei diesen Formen der Altersrente grundsätzlich nicht mehr möglich. Allerdings gelten für einen bestimmten Personenkreis Vertrauensschutzregelungen, d.h. für diese Versicherten werden die Altersgrenzen für die früheste Inanspruchnahme einer der beiden Rentenarten nicht erhöht. Vertrauensschutz genießen versicherte Personen,

    • die vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, und bei denen vor dem 01. Januar 2004 eine rechtsverbindliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag, Vertrag über Altersteilzeit etc.) über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vorlag, oder

    • die vor dem 01. Januar 2004 bzw. an diesem Tag arbeitslos waren.

 


12/2004: Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung

Neue Organisationsstruktur der gesetzlichen Rentenversicherung, Überwindung der Trennung zwischen Angestelltenversicherung und Arbeiterrentenversicherung

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/3654 vom 24.08.2004)

Gesetz vom 09.12.2004

Inkrafttreten: 01.01.2005 (mit Ausnahmen)

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung werden unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung" zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst.

  • Die Zuordnung der Versicherten erfolgt im Rahmen der Vergabe der Versicherungsnummer im Verhältnis von 55 % (Regionalträger) zu 40 % (Deutsche Rentenversicherung Bund) und zu 5 % (Deutsche Rentenversicherung
    Knappschaft-Bahn-See). Dadurch erhalten alle Rentenversicherungsträger dauerhaft stabile Rahmenbedingungen.

  • Die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion auf Bundesebene wird gestärkt durch den Zusammenschluss des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Deutschen Rentenversicherung Bund, bei der die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Rentenversicherung mit verbindlicher Entscheidungskompetenz gegenüber den Trägern gebündelt werden. Dazu gehören etwa die Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit nach außen, die Klärung grundsätzlicher Fach- und Rechtsfragen oder die Festlegung von Grundsätzen und die Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System.

  • Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird eine neue Selbstverwaltungsstruktur geschaffen, die sich aus Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführung zusammensetzt.. Die Regionalträger und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind in die Entscheidungsgremien eingebunden, da sie an die verbindlichen Beschlüsse der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden werden. Entscheidungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben trifft die Vertreterversammlung, in welcher die Bundesträger 45 % und die Regionalträger 55 % der Stimmenanteile erhalten.

  • Durch eine Neuregelung der Finanzverfassung werden die Zahlungsströme zwischen den Rentenversicherungsträgern reduziert. Die finanzielle Eigenständigkeit der Träger bleibt erhalten. Für die Arbeitgeber entfällt im Rahmen des Beitragseinzugs die Differenzierung nach Arbeitern und Angestellten.

  • Die Zahl der Bundesträger wird von vier auf zwei durch Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse reduziert (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Im Bereich der Regionalträger sind ebenfalls Zusammenschlüsse vorgesehen.