Rentenversicherung/Alterssicherung
Neuregelungen
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Beschlussfassung
08/2005: Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches SGB - Artikel 1 und 2
Einmaliges Vorziehen des Fälligkeitstermins der Beitragszahlung
Inkrafttreten: 01.01.2006
Inhalte:
Artikel 1
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Die Zahlung der Gesamtsozialversicherungbeiträge werden zum Montsende fällig (spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Beschäftigungsmonats).
Artikel 2
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Durch dieses Vorziehen des Fälligkeitstermins der Beitragszahlung entsteht ein einmaliger positiver Finanzierungseffekt: Im Jahr 2006 gehen 13 Monatsbeiträge ein. Um durch diesen Vorgang eine erhöhte Rentenanpassung im Jahr 2007 zu vermeiden, wird die Rentenanpassungsformel für das Jahr 2007 verändert.
- Der aktuelle Rentenwert hat sich zum 7/2005 aufgrund der zu geringen Lohn- und Gehaltssteigerungen nicht erhöht und liegt wie 2004/2005 bei 26,13 € in den alten und 22,97 € in den neuen Bundesländern