Rentenversicherung/Alterssicherung
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck
Beschlussfassung
01/2014: Gesetz zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014
Festsetzung des Beitragssatzes zur GRV auf 18,9 % im Jahr 2014
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/187 vom 18.12.2013)
Inkrafttreten: Rückwirkend zum 01.01.2014
Inhalt:
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Festschreibung des Beitragssatzes für das Jahr 2014 auf 18,9 %.
06/2014: Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz
Abschlagsfreie Altersrente ab 63, Mütterrente, Ausweitung der Zurechnungszeiten
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 1809 vom 25.03.2014)
darunter Stellungnahme von
Prof. Dr. Gerhard Bäcker/IAQ (Einzelsachverständiger): "Das Rentenpakelt der schwazr-roten Bundesregierung: Leistungsverbesserungen - aber kein Gesamtkonzept " in: IAQ-Standpunkte 02/2014
Inkrafttreten: 01.07.2014
Wesentliche Inhalte
Anerkennung eines zweiten Jahres Kindererziehungsleistungen für Geburten vor 1992 („Mütterrente“)
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Mütter - wie gegebenenfalls auch Väter - erhalten ab Juli 2014 für ihre vor 1992 geborenen Kinder ein zweites Jahr Kindererziehungsleistungen. Je Kind kommt ein Entgeltpunkt hinzu, was zu einer höheren Bruttorente von 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost) führt.
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Wurden bislang die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, kann dies durch die Ausweitung der Kindererziehungszeiten möglich sein. Diese Leistungsverbesserung betrifft nicht nur die Rentenzugänge sondern auch den Rentenbestand.
Abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren bei 45 Versicherungsjahren
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Für die im geltenden Rentenrecht verankerte Regelung einer abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (45 Beitragsjahre) mit 65 Jahren gibt es eine zeitlich befristete Ausweitung: Der abschlagsfreie Rentenbezug ist bereits mit 63 Jahren möglich, wenn eine besondere Wartezeit von 45 Versicherungsjahren erreicht ist.
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Diese Ausweitung gilt allerdings nur für Versicherte, die zwischen Juli 1951 und Dezember 1952 geboren sind. Für die später geborenen Jahrgänge zwischen 1953 und 1963 wird im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze das Zugangsalter schrittweise wieder auf 65 Jahre angehoben. Für Jahrgänge ab 1964 gilt dann wieder die bisherige Regelung der Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte.
- Zu den 45 Jahren zählen:
Pflichtbeiträge aus Beschäftigung
Pflichtbeiträge aus selbstständiger Tätigkeit
Freiwillige Beiträge (beim Vorliegen von mindestens 18
Jahren Pflichtbeiträge)
Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr
Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen
Zeiten von Entgeltersatzleistungen (u.a. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzgeld)
Leistungen bei beruflicher Weiterbildung
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Nicht dazu zählen:
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und von ALG II
Anrechnungszeiten wegen Schule, Studium usw.
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn (es sei denn, es kommt zur Insolvenz des Betriebes oder zu einer vollständigen Geschäftsaufgabe)
Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner
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Bei den ab Juli 2014 neu zugehenden Erwerbsminderungsrenten wird die Zurechnungszeit um zwei Jahre auf das 62. Lebensjahr verlängert. Dies bedeutet, dass die Betroffenen zukünftig bei der Berechnung der Rentenhöhe so gestellt werden, als hätten sie bis zum 62. Lebensjahr (und nicht wie bislang zum 60. Lebensjahr) gearbeitet. Im Ergebnis kommt es durch die ausgeweiteten Zurechnungszeiten dazu, dass sich die EM-Renten um etwa 42 Euro (West) und 38 Euro (Ost) erhöhen werden.
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Für BestandsrentnerInnen (mit Erreichen der Regelaltersrente werden EM-Renten in Altersrenten umgewandelt) gilt diese Regelung nicht.
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Es erfolgt eine sog. Günstigerprüfung: etwaige Einkommens- bzw. Entgeltpunktminderungen in den letzten vier Jahren vor Eintritt in die EM-Rente werden sich im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht länger negativ auswirken.
Finanzierung
- Die Mehrausgaben werden aus dem Haushalt der Rentenversicherung finanziert. Einen zusätzlichen Bundeszuschuss oder eine Erstattung des Bundes für die Kosten der Mütterrente gibt es nicht.
Rentenniveau
- Die Rentenanpassungsformel hat zur Folge, dass die Mehrausgaben zu einem zusätzlichen Absinken des Rentenniveaus führen. Infolge des steigenden Rentenvolumens und der absehbaren Beitragssatzsteigerungen werden die Anpassungssätze zusätzlich gedämpft. Die Bundesregierung berechnet, dass das Rentenniveau im Jahr 2015 um 0,2 Prozentpunkte (das entspricht 0,4 %) niedriger aus-fällt, als im letzten Rentenanpassungsbericht angegeben. Auf längere Sicht, nämlich bis 2030, sinkt das Rentenniveau um 0,7 Prozentpunkte stärker (das entspricht 1,6 %) als nach der alten Berechnung.
Aufgeschobener Renteneintritt über die Regelaltersgrenze hinaus
- Möglichkeit einer (mehrmals) befristeten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, wenn beide Seiten dies wollen.
07/2014: Rentenanpassung (Rentenwertbestimmungs-Verordnung)
Neuer aktueller Rentenwert und Rentenanpassung
Inkrafttreten: 01.07.2014
Inhalt:
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Alte Länder: Die Renten steigen um 1,67 %. Der aktuelle Rentenwert beträgt 28,61 Euro.
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Neue Länder: Die Renten steigen um 2,53%. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt 26,39Euro.