Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck

Beschlussfassung


03/1999: Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Neue Entgeltgrenze von 630 DM, Versicherungspflicht von Nebenbeschäftigungen, Verzichtsmöglichkeit auf Versicherungsfreiheit

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/280 vom 19.01.1999)

Gesetz vom 24.03.1999

Inkrafttreten: 01.04.1999

 

Wesentliche Inhalte:

  • Die Entgeltgrenze für geringfügige Dauerbeschäftigungen wird für alle Sozialversicherungszweige sowie einheitlich in den alten und neuen Bundesländern bei 630 DM/Monat festgeschrieben.

  • Eine geringfügige Dauerbeschäftigung wird mit einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sofern letztere Versicherungspflicht begründet.

  • Arbeitnehmer in geringfügiger Dauerbeschäftigung erhalten die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der GRV (geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte) zu verzichten; Arbeitnehmer, die diese Möglichkeit wahrnehmen (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte), müssen den Pauschalbeitragssatz des Arbeitgebers auf den aktuell gültigen Beitragssatz zur REntenversicherung (April 1999: 19,5%) aufstocken (April 1999: AN-Anteil 7,5%).

  • Geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte erwerben aufgrund ihrer geringfügigen Dauerbeschäftigung vollwertige (rentenbegründende und rentensteigernde) Pflichtbeitragszeiten; die geringfügige Dauerbeschäftigung ist zudem anspruchsbegründend für Reha-Leistungen, BU-/EU-Renten oder auch die Rente nach Mindestentgeltpunkten.

  • Die sog. Geringverdienergrenze, wonach der Beitrag alleine vom ArbG getragen wird solange das Entgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, entfällt (Ausnahme: Azubi-Vergütung).

 


12/1999: Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz) - Artikel 22

Dämpfung der Rentenanpassung, Absenkung des Beitragssatzes, zusätzlicher Bundeszuschuss

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/1523 vom 31.08.1999)

Gesetz vom 22.12.1999

Inkrafttreten: 01.01.2000

 

Wesentliche Inhalte (Artikel 22):

  • Ab 01.01. 2000 beträgt der Beitragssatz zur RV 19,3% (bisher: 19,5%).

  • Die Bemessungsgrundlage der RV-Beiträge für Wehr-/Zivildienstleistende wird von 80% auf 60% der Bezugsgröße gesenkt.

  • Die Bemessungsgrundlage der RV-Beiträge des Bundes für Alhi-Empfänger wird von 80% des dem Zahlbetrag der Alhi zugrundeliegenden Arbeitsentgelts auf den Zahlbetrag der Alhi gekürzt.

  • Der zusätzliche Bundeszuschuss wird zur Entlastung des Bundeshaushalts gekürzt (2000: 1,1 Mrd. DM, 2001: 1,1 Mrd. DM, 2002: 1,3 Mrd. DM, 2002: 0,2 Mrd. DM).

  • Der zusätzliche Bundeszuschuss wird (mit dem Ziel der Beitragssatzsenkung/-stabilisierung) um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform - abzüglich eines Betrages von 2,5 Mrd. DM (2000) sowie eines Betrages von 1,9 Mrd. DM (ab 2001) - erhöht (Erhöhungsbetrag). Die Erhöhungsbeträge verändern sich ab dem Jahre 2004 mit der Veränderungsrate der Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform.

  • Der aktuelle Rentenwert (Rentenanpassung) wird in den Jahren 2000 und 2001 nicht entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne in den alten bzw. neuen Ländern - abzüglich eines demographischen Faktors (2001) -, sondern entsprechend der Veränderung des Preisniveaus für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet fortgeschrieben; prognostiziert wird eine Anpassung um 0,7% (2000) bzw. 1,6% (2001).

  • Die im Rahmen des Rentenreformgesetzes 99 ab dem Jahre 2000 vorgesehene Methodik für die Beitragssatzfestsetzung (Verstetigung der Beitragssatzentwicklung durch Festlegung eines Korridors für die Schwankungsreserve von zwischen 1 und 1,5 Monatsausgaben) wird für die Beitragssatzfestsetzung der Jahre 2000 bis 2003 ausgesetzt; für diese Jahre ist der Beitragssatz so festzusetzen, dass sich die Schwankungsreserve zum Ende des Jahres, für den der Beitragssatz festgesetzt wird, auf eine Monatsausgabe beläuft. Damit soll erreicht werden, dass die zusätzlichen Mittel aus der Ökosteuerreform in vollem Umfang zur Beitragssatzsenkung eingesetzt werden können.

 


12/1999: Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit

Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Scheinselbstständigkeit und von arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/1855 vom 20.10.1999)

Gesetz vom 20.12.1999

Inkrafttreten: 01.01.1999

 

Wesentliche Inhalte:

  • Rückwirkend zum Jahresbeginn werden die Kriterien/Verfahren zur Feststellung von Scheinselbständigkeit geändert. Auf der Grundlage ihrer Amtsermittlungen hat die BfA nach den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Es wird klargestellt, dass nur bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, eine abhängige Beschäftigung (widerlegbar) vermutet wird (Umkehr der Beweislast), wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

    • Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 DM/Monat übersteigt (die bislang geltende Ausnahmeregelung für Familienangehörige entfällt);

    • sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;

    • ihr (oder ein vergleichbarer) Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;

    • ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;

    • ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

  • Rückwirkend zum Jahresbeginn werden die Kriterien für rentenversicherungspflichtige "Arbeitnehmerähnliche" Selbständige geändert; hierzu zählen jetzt Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 DM/Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.