Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


04/2007: Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)

Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre von 2012 bis 2029, entsprechende Anhebung vorgezogener Altersgrenzen und abschlagsfreier Erwerbsminderungsrenten

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/3794 vom 12.12.2006)

Bundestagsanhörung am 26.02.2007: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 20.04.2007

Inkrafttreten: 01.01.2012

 

Wesentliche Inhalte:

Regelaltersgrenze

  • Die Regelaltersgrenze wird schrittweise ab 2012 bis 2029 auf 67 Jahre angehoben. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

 

Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahre auf 67 Jahre

Geburtsjahrgang

Anhebung um Monate

auf Alter Jahr

auf Alter Monat

1947

1

65

1

1948

2

65

2

1949

3

65

3

1950

4

65

4

1951

5

65

5

1952

6

65

6

1953

7

65

7

1954

8

65

8

1955

9

65

9

1956

10

65

10

1957

11

65

11

1958

12

66

0

1959

14

66

2

1960

16

66

4

1961

18

66

6

1962

20

66

8

1963

22

66

10

ab 1964

24

67

0

 

Vorgezogene Altersrenten

  • Altersrente für langjährig Versicherte: Schrittweise Anhebung auf 67 Jahre. Unter Anrechnung von Abschlägen ist eine vorzeitige Inanspruchnahme weiterhin ab 63 Jahren möglich. Die maximale Abschlagshöhe liegt bei 14,4% (4x3,6%).

  • Altersrente für Schwerbehinderte: Schrittweise Anhebung auf 65 Jahre (bislang 63 Jahre). Unter Anrechnung von Abschlägen ist eine vorzeitige Inanspruchnahme ab 62 Jahren (bislang 60 Jahren) möglich. Die maximale Abschlagshöhe liegt bei 10,8% (3x3,6%).

  • Altersrente für besonders langjährige Versicherte: Einführung einer neuen (abschlagfreien) Rentenart mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Bezugsvoraussetzungen: Wartezeit von 45 Jahren, auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit und Pflege, sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr. Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting sowie Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.

 

Hinterbliebenenrenten, Erwerbsminderungsrenten

  • Große Witwen-/Witwerrente: Anhebung der Altersgrenze von 45 auf 47 Jahre

  • Erwerbsminderungsrente: Anhebung der Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von bislang 63 Jahren (vollendetes 63. Lebensjahr) auf 65 Jahre. Wird eine Erwerbsminderungsrente vor dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen, fallen Abschläge an. Die maximale Abschlagshöhe liegt bei 10,8% (3x3,6%). Der Höchstabschlag fällt an , wenn der Beginn der Renten vor dem vollendeten 62. Lebensjahr(bislang 60. Lebensjahr) liegt. Für erwerbsgeminderte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren verbleibt es bei dem heute geltenden abschlagsfreien Alter von 63 Jahren. Ab 2024 gilt dies dann nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Als Pflichtbeitragszeiten gelten grundsätzlich dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte

 

Bestandsprüfungsklausel

  • Die Bundesregierung ist verpflichtet, von  2010 an alle vier Jahre einen Bericht über die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer vorzulegen und einzuschätzen, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar ist und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.

 


04/2007: Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen

Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung Älterer 

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/3793 vom 12.12.2006

Bundestagsanhörung am 26.02.2007: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 19.04.2007

Inkrafttreten: (mit Ausnahmen) 01.01.2008

 

Wesentliche Inhalte:

Änderung im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

  • Die vom EuGH wegen Altersdiskriminierung abgewiesene Möglichkeit Beschäftigte ab 52 Jahren sachgrundlos zu befristen, erhält einen Zusatz: künftig ist eine sachgrundlose Befristung nur möglich, wenn vom Arbeitnehmer zuvor mindestens vier Monate Transferleistungen als Lohnersatz bezogen wurden.


Änderungen im SGB III:

  • Die Weiterbildungsförderung Älterer wird durch Ausweitung auf Beschäftigte ausgeweitet, die in Betrieben mit bis zu 250 Arbeitnehmern arbeiten (vorher Betriebe bis zu 100 AN).

  • Geförderte Arbeitnehmer erhalten Bildungsgutscheine.

  • Verlängerung der Weiterbildungsförderung Älterer bis 2010.

  • Arbeitgebern wird ein Eingliederungszuschuss gezahlt, wenn sie ältere Arbeitnehmer (> 50) einstellen, die zuvor mindestens 6 Monate arbeitslos waren, an Arbeitsmarktfördermaßnahmen teilgenommen haben oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben.

  • Liegt ein Vermittlungshemmnis vor, kann die Förderung auch bereits vor Ablauf der sechs-Monats-Frist beginnen.

  • Begründung der Förderung stets: Beschäftigungsverhältnis über mindestens 12 Monate.

  • Die Förderhöhe liegt zwischen 30- und 50 % berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Die Untergrenze von 30 % wird durch diese Gesetzeslage neu eingeführt.

  • Die Förderdauer wird auf bis zu 36 Monate ausgeweitet.

  • Die zeitliche Begrenzung des § 421f Abs. 3 SGB III bis Ende 2009 sowie die sachliche Orientierung auf Ältere schwerstbehinderte Arbeitnehmer wird abgelöst. Der Personenkreis (jetzt: alle besonders betroffenen schwerstbehinderten Menschen (§ 219 SGB III)) und die Dauer des Instruments wird damit ausgeweitet. Arbeitgeber sind dadurch künftig nicht mehr zur Rückzahlung der Eingliederungszuschüsse bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei schwerstbehinderten Menschen sowie zur Nachbeschäftigung verpflichtet.

  • Die Mindest-Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld als Voraussetzung zum Bezug des sog. Kombilohn für Ältere wird von 180 auf 120 Tage gekürzt, wodurch der Personenkreis ausgeweitet wird.

  • Die Leistung wird erst ab einer Nettoentgeltdifferenz von 50 Euro bewilligt (vorher: ab dem ersten Euro).

  • Die Entgeltsicherung wird für zwei Jahre gewährt (vorher: Dauer des verbliebenen Arbeitslosenanspruchs)

  • Im ersten Förderjahr beträgt der Zuschuss 50% der Nettoentgeltdifferenz, im zweiten Jahr 30%. Während des gesamten Förderzeitraumes werden die Rentenversicherungsbeiträge auf 90% des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts aufgestockt.

  • Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber ist möglich, wenn die Tätigkeit mindestens zwei Jahre zurückliegt (zuvor: mindestens vier Jahre).

 


12/2007: Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Entgeltumwandlung als dauerhafte Regelung, Absenkung des Lebensalters für die Unverfallbarkeit von Betriebsrentenansprüchen, Anhebung der Kinderzulage für die "Riester-Rente"

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/6539 vom 28.09.2007)

Bundestagsanhörung am 05.11.2007: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 10.12.2007

Inkrafttreten: Mit Ausnahmen 01.01.2008

 

Wesentliche Inhalte:

  • Dauerhafte Fortschreibung der Beitragsfreiheit der für Anwartschaften auf eine Betriebsrente umgewandelten Entgeltbestandteile in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse, soweit diese Entgeltteile 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen..

  • Dies gilt fortan auch für die Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung sowie bei einer Pauschalbesteuerung von Beiträgen oder Zuwendungen für eine Direktversicherung oder Pensionskasse.

  • Das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften wird vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Die Mindestdauer der Versorgungszusage beträgt 5 Jahre. Die Absenkung auf das 25. Lebensjahr findet jedoch grundsätzlich nur für Zusagen Anwendung, die ab dem 01.01.2009 erteilt werden. Ausnahmsweise bleibt die Anwartschaft aber auch in Altfällen bereits bei Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten, wenn die Zusage vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilt worden ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum 31.12.2012 fortbesteht.

  • Erhöhung der Kinderzulage für die Riester-Rente für ab dem 01. Januar 2008 geborene Kinder auf 300 Euro.