Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

Beschlussfassung


06/2025: Rentenwertbestimmungsverordnung 2025

Anpassung des aktuellen Rentenwertes

Referentenentwurf vom 11.03.2025

Verordnung vom 23.06.2025

 

Inhalte:

  • Rentenanpassung zum 01.07.2025: Der aktuelle Rentenwert beträgt sowohl in den westdeutschen als auch ostdeutschen Bundesländern einheitlich 40,79 Euro.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern wird auf 48,00 Prozent festgesetzt.

12/2025: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus u. vollst. Gleichstellung der Kindererziehungszeiten

Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, Anhebung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, Anhebung der Mindestrücklage, Änderung der Berechnung der Bundeszuschüsse, ab Regelaltersgrenze kein Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung mehr

Referentenentwurf vom 03.07.2025

Stellungnahmen (Auswahl) vom 03.07.2025

Kabinettsbeschluss vom 06.08.2025

Gesetzentwurf vom 01.10.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1929)

Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales am 10.11.2025

Gesetz vom 27.12.2025

 

Inhalte:

  • Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48% wird bis zum Jahr 2031 verlängert. Die entstehenden Mehraufwendungen werden aus Steuermitteln vom Bund gezahlt.
  • Im Jahr 2029 muss ein Bericht zur Entwicklung von Beitragssatz und Bundeszuschuss vorgelegt werden, der zudem erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung des Rentenniveaus von 48% enthält.
  • Für vor 1992 geborene Kinder werden zukünftig 36 Monate and kindererziehungszeiten berücksichtigt. Somit erfolgt die Angleichung an die Regelung für ab 1992 geborene Kinder. Diese Regelung wird ab dem Jahr 2028 wirksam. Die enstehenden Mehraufwendungen werden vom Bund erstattet.
  • Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage wird um 0,1 Monatsaufgaben auf dann 0,3 Monatsausgaben angehoben.
  • Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, unterliegen nicht mehr dem Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung. So wird Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter oder wieder arbeiten wollen, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert.
  • Die Berechnung der Zuschüsse des Bundes werden mit dem Ziel der Erhöhung von Transparenz und der Vereinfachung angepasst. Im Detail dazu siehe Übersicht zu den wesentlichen Änderungen eines "Rentenpaket I/2025" (Johannes Steffen).

12/2025: SGB VI-Anpassungsgesetz

Effektive Verwaltungsverfahren (u.a. Training von KI-Modellen, Once-Only-Nachweisabrufe), individuell abgestimmtes, rechtskreisübergreifendes Fallmanagement in Reha-Prozessen, Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung

Referentenentwurf vom 12.08.2025

Gesetzentwurf vom 05.09.2025 (Bundesratsdrucksache 423/25 vom 05.09.2025)

Stelungnahmen vom 19.08.2025

Gesetz vom 23.12.2025

 


12/2025: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)

Einführung eines Steuerfreibetrags für sozialversicherungspflichtige Einnahmen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltergrenze

Referentenentwurf vom 09.10.2025

Gesetzentwurf vom 07.11.2025 (Bundestagsdrucksache 21/2673)

Schriftliche Stellungnahmen vom 01.12.2025

Gesetz vom 22.12.2025

 

Inhalt:

  • Einführung eines Steuerfreibetrags bis maximal 2.000 Euro je Monat für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Es handelt sich - anders als der Name Aktivrente vermuten lässt - nicht um eine Leistung der Rentenversicherung bzw. um eine zusätzliche Rentenart, sondern um eine steuerrechtliche Regelung. Es kommt also auch nicht darauf an, ob die Versicherten bereits eine Rente erhalten, den Beginn der Rente aufschieben oder überhaupt Anspruch auf eine Rente haben.
  • Es müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.
  • Die Steuerbefreiung („Aktivrente“) ist zeitlich nicht begrenzt. Bis Ende 2029 soll überprüft werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat.

 


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