Rentenversicherung/Alterssicherung
Neuregelungen
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Beschlussfassung
12/2025: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus u. vollst. Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, Anhebung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, Anhebung der Mindestrücklage, Änderung der Berechnung der Bundeszuschüsse, ab Regelaltersgrenze kein Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung mehr
Referentenentwurf vom 03.07.2025
Stellungnahmen (Auswahl) vom 03.07.2025
Kabinettsbeschluss vom 06.08.2025
Gesetzentwurf vom 01.10.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1929)
Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales am 10.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 3.12.2025 (Bundestagsdrucksache 21/3112)
Vom Bundestag in namentlicher Abstimmung beschlossen am 05.12.2025, vom Bundesrat am 19.12.2025 beschlossen.
Inkrafttreten (im Wesentlichen): 01. Januar 2026
Inhalt:
- Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48% wird bis zum Jahr 2031 verlängert. Die entstehenden Mehraufwendungen werden aus Steuermitteln vom Bund gezahlt.
- Im Jahr 2029 muss ein Bericht zur Entwicklung von Beitragssatz und Bundeszuschuss vorgelegt werden, der zudem erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung des Rentenniveaus von 48% enthält.
- Für vor 1992 geborene Kinder werden zukünftig 36 Monate (statt bisher 30 Monate) Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Somit erfolgt die Angleichung an die Regelung für ab 1992 geborene Kinder. Diese Regelung wird ab dem Jahr 2028 wirksam. Die enstehenden Mehraufwendungen werden vom Bund erstattet.
- Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage wird um 0,1 Monatsaufgaben auf dann 0,3 Monatsausgaben angehoben.
- Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sollen zukünftig nicht mehr dem Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung unterliegen. So sollen Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter oder wieder arbeiten wollen, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.
- Die Berechnung der Zuschüsse des Bundes werden mit dem Ziel der Erhöhung von Transparenz und der Vereinfachung angepasst. Im Detail dazu siehe Übersicht zu den wesentlichen Änderungen des Rentenpakets (Johannes Steffen/Portal Sozialpolitik).
12/2025: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Einführung eines Steuerfreibetrags für sozialversicherungspflichtige Einnahmen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltergrenze
Referentenentwurf vom 12.09.2025
Referentenentwurf vom 09.10.2025
Gesetzentwurf vom 07.11.2025 (Bundestagsdrucksache 21/2673)
Schriftliche Stellungnahmen vom 01.12.2025
Inkrafttreten: 01. Januar 2026
Inhalt:
- Einführung eines Steuerfreibetrags bis maximal 2.000 Euro je Monat für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.
12/2025: SGB VI-Anpassungsgesetz
Änderungen zur digitalen Transformation, Rechtsvereinfachung und Bürokratieabbau
Referentenentwurf vom 12.08.2025
Gesetzentwurf vom 29.09.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1858)
Inhalt:
- Effektive Verwaltungsverfahren (u.a. Training von KI-Modellen, Once-Only-Nachweisabrufe)
- Individuell abgestimmtes, rechtskreisübergreifendes Fallmanagement in Reha-Prozessen der GRV
- Eine vormals getroffene Entscheidung, in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis über die sog. Opt-Out-Regelung von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, kann auf Antrag der geringfügig beschäftigten Person einmalig für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufgehoben werden.
- Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)
06/2025: Rentenwertbestimmungsverordnung 2025
Anpassung des aktuellen Rentenwertes
Referentenentwurf vom 11.03.2025
Inhalte:
- Rentenanpassung zum 01.07.2025: Der aktuelle Rentenwert beträgt sowohl in den westdeutschen als auch ostdeutschen Bundesländern einheitlich 40,79 Euro.
- Das Sicherungsniveau vor Steuern wird auf 48,00 Prozent festgesetzt.


