Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2025: Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus u. vollst. Gleichstellung der Kindererziehungszeiten

Verlängerung der Haltelinie für das Rentenniveau, Anhebung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder, Anhebung der Mindestrücklage, Änderung der Berechnung der Bundeszuschüsse, ab Regelaltersgrenze kein Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung mehr

Referentenentwurf vom 03.07.2025

Stellungnahmen (Auswahl) vom 03.07.2025

Kabinettsbeschluss vom 06.08.2025

Gesetzentwurf vom 01.10.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1929)

Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales am 10.11.2025

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 3.12.2025 (Bundestagsdrucksache 21/3112)

Vom Bundestag in namentlicher Abstimmung beschlossen am 05.12.2025, vom Bundesrat am 19.12.2025 beschlossen.

Gesetz vom 22.12.2025

Inkrafttreten (im Wesentlichen): 01. Januar 2026

Inhalte:

  • Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48% wird bis zum Jahr 2031 verlängert. Die entstehenden Mehraufwendungen werden aus Steuermitteln vom Bund gezahlt.
  • Im Jahr 2029 muss ein Bericht zur Entwicklung von Beitragssatz und Bundeszuschuss vorgelegt werden, der zudem erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung des Rentenniveaus von 48% enthält.
  • Für vor 1992 geborene Kinder werden zukünftig 36 Monate (statt bisher 30 Monate) Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Somit erfolgt die Angleichung an die Regelung für ab 1992 geborene Kinder. Diese Regelung wird ab dem Jahr 2028 wirksam. Die enstehenden Mehraufwendungen werden vom Bund erstattet.
  • Die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage wird um 0,1 Monatsaufgaben auf dann 0,3 Monatsausgaben angehoben.
  • Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sollen zukünftig nicht mehr dem Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundloser Befristung unterliegen. So sollen Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter oder wieder arbeiten wollen, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert werden.
  • Die Berechnung der Zuschüsse des Bundes werden mit dem Ziel der Erhöhung von Transparenz und der Vereinfachung angepasst. Im Detail dazu siehe Übersicht zu den wesentlichen Änderungen des Rentenpakets (Johannes Steffen/Portal Sozialpolitik).

12/2025: Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Erweiterung des Sozialpartnermodells, Erweiterung der Förderung

Referentenentwurf vom 17.06.2025

Gesetzentwurf vom 29.09.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1859)

Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales am 10.11.2025

Vom Bundestag am 05.12.2025 beschlossen, vom Bundesrat am 19.12.2025 beschlossen.

 

Inhalt:

  • Die betriebliche Altersversorgung soll mit dem Gesetz ausgebaut und gestärkt werden.
  • Dies gilt vor allem für Bereiche mit großen Verbreitungslücken, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen sollen deshalb an der bAV teilnehmen können.
  • Die Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene soll erleichtert werden.

12/2025: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)

Einführung eines Steuerfreibetrags für sozialversicherungspflichtige Einnahmen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltergrenze

Referentenentwurf vom 12.09.2025

Referentenentwurf vom 09.10.2025

Gesetzentwurf vom 07.11.2025 (Bundestagsdrucksache 21/2673)

Schriftliche Stellungnahmen vom 01.12.2025

Beschlossen vom Bundestag und Bundesrat im Dezember 2025.

Gesetz vom 22.12.2025

Inkrafttreten: 01. Januar 2026

Inhalt:

Einführung eines Steuerfreibetrags bis maximal 2.000 Euro je Monat für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze.


12/2025: SGB VI-Anpassungsgesetz

Änderungen zur digitalen Transformation, Rechtsvereinfachung und Bürokratieabbau

Referentenentwurf vom 12.08.2025

Stelungnahmen vom 19.08.2025

Gesetzentwurf vom 29.09.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1858)

Vom Bundestag am 06.11.2025 beschlossen, der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen.

Gesetz vom 23.12.2025

Inhalte:

  • Effektive Verwaltungsverfahren (u.a. Training von KI-Modellen, Once-Only-Nachweisabrufe)
  • Individuell abgestimmtes, rechtskreisübergreifendes Fallmanagement in Reha-Prozessen der GRV
  • Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

06/2025: Rentenwertbestimmungsverordnung 2025

Anpassung des aktuellen Rentenwertes

Referentenentwurf vom 11.03.2025

Verordnung vom 23.06.2025

Inhalte:

  • Rentenanpassung zum 01.07.2025: Der aktuelle Rentenwert beträgt sowohl in den westdeutschen als auch ostdeutschen Bundesländern einheitlich 40,79 Euro.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern wird auf 48,00 Prozent festgesetzt.

#/2025: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)

Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots

Referentenentwurf vom 01.12.2025

Gesetzentwurf vom 19.12.2025 (Bundesdrucksache 768/25)

Inhalt:

Einführung eines renditeorientierten Altersvorsorgedepots ohne Garantien, daneben Zulassung von Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase (in Höhe von 80 Prozent oder 100 Prozent), keine Verknüpfung mehr von Altersvorsorgeverträgen mit der Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit/ Dienstunfähigkeit, Beschränkung der Hinterbliebenenabsicherung auf eine optionale Rentengarantiezeit, Verteilung der Abschlusskosten auf die Vertragslaufzeit, Ermöglichung eines Anbieterwechsels ohne Wechselkosten seitens nach fünf Jahren, lebenslange Leibrente oder Auszahlungsplan bis zum 85. Lebensjahr ohne Teilkapitalverrentung, Einführung eines reinen Auszahlungsprodukts, beitragsproportionale Grundzulage von 30 Cent für jeden Euro Eigenbeitrag bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 Euro, 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 1.201 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro, beitragsproportionale Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigenbeitrag bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 Euro (höchstens 300 Euro pro Kind), Bestandsschutz für bestehende Altersvorsorgeverträge mit Wechselmöglichkeit in die neue Förderung sowie Verzicht auf die verpflichtende Teilkapitalverrentung bei einem Auszahlungsplan im Konsens der Vertragsparteien. (Text übernommen aus Portal Sozialpolitik)


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