Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht
Neuregelungen
Beschlussfassung
12/2025: Kurzarbeitergeld
Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (4. KugBeV)
Stellungnahme des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
Inkrafttreten: 01.01.2026
Inhalt:
- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird längstens bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.
12/2025: Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)
Einführung eines Steuerfreibetrags für sozialversicherungspflichtige Einnahmen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltergrenze
Referentenentwurf vom 09.10.2025
Gesetzentwurf vom 07.11.2025 (Bundestagsdrucksache 21/2673)
Schriftliche Stellungnahmen vom 01.12.2025
Inhalt:
- Einführung eines Steuerfreibetrags bis maximal 2.000 Euro je Monat für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Es handelt sich - anders als der Name Aktivrente vermuten lässt - nicht um eine Leistung der Rentenversicherung bzw. um eine zusätzliche Rentenart, sondern um eine steuerrechtliche Regelung. Es kommt also auch nicht darauf an, ob die Versicherten bereits eine Rente erhalten, den Beginn der Rente aufschieben oder überhaupt Anspruch auf eine Rente haben.
- Es müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen.
- Die Steuerbefreiung („Aktivrente“) ist zeitlich nicht begrenzt. Bis Ende 2029 soll überprüft werden, ob die Regelung tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote von Personen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geführt hat.
11/2025: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)
Fünfte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns
Inkrafttreten: 01.01.2026
Wesentliche Inhalte:
- Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2026 auf 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.
- Anhebung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.
02/2025: Mutterschutzanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzsgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfirsten nach einer Fehlgeburt
Gesetzentwurf vom 17.12.2024 (Bundestagsdrucksache 20/14231)
Inkrafttreten: 01.06.2025
Inhalt:
- Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (bis 17. Schwangerschaftswoche 2 Wochen, bis 20. Schwangerschaftswoche 6 Wochen, ab 20. Schwangerschaftswoche 8 Wochen)
- Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahrens
- Definition des Begriffs "Entbindung" wird präzisiert
- Klarstellung zur Länge der Mutterschutzfrsiten bei Totgeburt
- Anpassung von mutterschutzrechtlichen Sonderregelungen zur Gleichstellung von bspw. Soldatinnen und Beamtinnen
#/2025: Tariftreuegesetz
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
Gewährleistung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen bei öffentlichen Aufträgen des Bundes
Referentenentwurf vom 24.07.2025
Stellungnahmen: Deutscher Gewerkschaftsbund (25.07.2025)
Gesetzentwurf vom 01.10.2025 (Bundestagsdrucksache 21/1941)
Diese Gesetzesinitiative schließt an ein im Jahr 2024 von der vormaligen Bundesregierung begonnenes Verfahren an. Das Gesetz wurde 2026 ausgefertigt.
Inhalte:
- Beseitigung der Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes durch Einschränkung des Verdrängungswettbewerbs über die Lohn- und Personalkosten.
- Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen.
- Das Gesetz gilt für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Dienstleistungskonzessionen ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert in Höhe von 30 000 Euro sowie für öffentliche Bauaufträge und für Baukonzessionen in Höhe von 50 000 Euro.


