Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2001: Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz)

Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente, Änderungen bei Arbeitslosengeld und -hilfe

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/6944 vom 24.09.2001)

Gesetz vom 10.12.2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

 

Wesentliche Inhalte:

Aktive Arbeitsförderung

  • Intensivierung der Arbeitsvermittlung und Beratung: Im Interesse eines effektiven Vermittlungsprozesses wird künftig spätestens bei der Arbeitslosmeldung im Rahmen einer Chancenprognose das Bewerberprofil des Arbeitslosen ermittelt (Profiling). Die daraus folgenden Schritte der Wiedereingliederung, einschließlich der Eigenbemühungen des Arbeitslosen, sind in einer Eingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitsamt und Arbeitslosem festzuhalten.

  • Auch bei Ausbildungssuchenden wird bei der Meldung stets ein Profiling durchgeführt.

  • Bei Arbeitslosen mit Vermittlungshemmnissen hat das Arbeitsamt für eine verstärkte vermittlerische Unterstützung, ggf. durch Einschaltung Dritter, zu sorgen. Nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit kann der Arbeitslose die Einschaltung eines Dritten verlangen.

  • Um Langzeitarbeitslosigkeit so weit wie möglich zu vermeiden, ist künftig der Einsatz aller arbeitsmarktpolitischen Instrumente ohne die Einhaltung von "Wartezeiten" möglich.

  • Träger von Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung werden verpflichtet, sich um die Vermittlung ihrer Maßnahmeteilnehmer zu bemühen.

  • Das Arbeitsamt kann künftig Dritte (in der Regel die Schulträger) bei Maßnahmen zur vertieften Berufsorientierung und Berufswahlvorbereitung für Schüler allgemeinbildender Schulen bis zu vier Wochen in er unterrichtsfreien Zeit fördern, wenn sich die Dritten mit mindestens 50 Prozent der Kosten beteiligen.

 

Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen

  • Trainingsmaßnahmen (kurzzeitige Qualifizierungsmaßnahmen von bis zu 12 Wochen) können künftig auch in Grenzregionen der angrenzenden Staaten und in den mit der EU assoziierten Staaten durchgeführt werden.

  • Mobilitätshilfen (Unterstützungsleistungen bei Aufnahme einer Beschäftigung) können für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe beziehen, auch bei einer Arbeitsaufnahme im Ausland geleistet werden. Künftig können auch die Reisekosten bei Arbeitsaufnahme im Ausland übernommen werden.

 

Überbrückungsgeld für Existenzgründer

  • Künftig soll auch der unmittelbare Zugang aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit unterstützt werden. Zukünftig wird die Förderung damit nicht erst nach mehrwöchiger Arbeitslosigkeit gewährt.

 

Berufsausbildung

  • Die Förderung einer beruflichen Ausbildung, die vollständig im Ausland absolviert wird, ist künftig nicht mehr auf Grenzpendler beschränkt und nicht mehr davon abhängig, dass eine entsprechende Ausbildung im Inland nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

  • Die Möglichkeit, die Kosten einer angemessenen trägerübergreifenden Fortbildung des Fachpersonals zu übernehmen, wird von der Benachteiligtenförderung (vgl. §246) auf berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen erstreckt.

  • Die Phasen betrieblicher Praktika während der Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung werden auf sechs Monate je Ausbildungsjahr begrenzt, um die Gefahr zu begegnen, dass Betriebe nicht selbst ausbilden. Kinderbetreuungskosten werden von 62 Euro auf 130 Euro erhöht.

  • Finanzielle Nachteile, die Bildungsträgern durch eine vorzeitige Vermittlung von Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in eine Ausbildung entstehen, werden ausgeglichen, wenn eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes nicht möglich ist.

 

Übernahme von Regelungen aus dem Jugendsofortprogramm (ab 2004)

  • Arbeitgeber können durch einen Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer gefördert werden, wenn sie arbeitslose Jugendliche ohne Berufsabschluss, für die eine Erstausbildung nicht mehr in Betracht kommt, oder Absolventen einer außerbetrieblichen Ausbildung einstellen.

  • Träger von Maßnahmen der außerbetrieblichen Ausbildung (Benachteiligtenförderung) können durch eine "Vermittlungsprämie" von 2000 Euro ab 2002 gefördert werden, wenn Jugendliche vorzeitig aus der Maßnahme in eine betriebliche Ausbildung wechseln.

  • Träger von berufsvorbereitenden Maßnahmen und Arbeitgeber können durch Zuschüsse zu den Kosten eines sozialversicherungspflichtigen Betriebspraktikums "Arbeit und Qualifizierung für noch nicht ausbildungsgeeignete Jugendliche" (AQJ) gefördert werden.

  • Träger von Maßnahmen zur Aktivierung Jugendlicher, die durch die Förderangebote des Arbeitsamtes nicht erreicht werden, können durch Zuschüsse von bis zu 50 Prozent der Maßnahmekosten gefördert werden, wenn Dritte (in der Regel die Kommunen) sich an der Finanzierung mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

  • Zur besseren Eingliederung von Jugendlichen in Beschäftigung (z. B. durch Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten oder zur sozialpädagogischen Begleitung) können Maßnahmeträger durch Zuschüsse zu den Kosten (Sach- und Personalkosten) gefördert werden (Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen).

  • Jugendliche, die ihren Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nachholen, werden durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert.

 

Berufliche Weiterbildung

  • Um zusätzliche Anreize für die Nachqualifizierung ungelernter bzw. geringqualifizierter Arbeitnehmer im Rahmen eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses zu schaffen, können Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung des Arbeitnehmers durch einen Zuschuss zu den Lohnkosten gefördert werden.

  • Entsprechend einem Bündnisbeschluss soll die Qualifizierung älterer Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen befristet für vier Jahre durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt.

  • Die Erstattungsbeträge für Kinderbetreuungskosten sowie Kosten bei Weiterbildung mit auswärtiger Unterbringung werden von 62 Euro auf 130 Euro erhöht.

  • Die Möglichkeiten des Bezugs von Teilunterhaltsgeld und der Förderung von Teilzeitweiterbildung werden erweitert, so dass eine flexible Auswahl geeigneter Weiterbildungsformen möglich ist.

  • Die auslaufende Sonderregelung, die in gesetzlich geregelten Berufen (insbesondere in Gesundheitsfachberufen) eine Umschulung auch dann ermöglicht, wenn eine Verkürzung im Vergleich zur Erstausbildung nicht möglich ist, soll durch eine Neuregelung ersetzt werden. Danach sollen Umschulungen, die wegen bestehender Berufsgesetze nicht verkürzt werden können, nur noch für zwei Jahre (bisher bis zu drei Jahre) gefördert werden, wenn das dritte Umschulungsjahr i. d. R. von Dritten (Schulen, Pflegeeinrichtungen) durch Zahlung einer Ausbildungsvergütung und Übernahme der Schulgebühren gefördert wird. Wegen der notwendigen Vorlaufzeit für die Schaffung von Finanzierungsstrukturen fördert die Bundesanstalt für Arbeit bis Ende 2004 noch die vollen drei Jahre.

  • Bildungsträger und Arbeitsämter werden verpflichtet, gemeinsam maßnamebezogene Eingliederungsbilanzen zu erstellen, die Auskunft über den Eingliederungserfolg geben.

  • Finanzielle Nachteile, die Bildungsträgern durch eine vorzeitige Vermittlung von Weiterbildungsteilnehmern entstehen, werden ausgeglichen, wenn eine Nachbesetzung des frei gewordenen Bildungsplatzes nicht möglich ist.

  • Es wird klargestellt, dass das Arbeitsamt auch die Weiterbildung von Beziehern von Sozialhilfe durch die Übernahme der Maßnahmekosten fördern kann, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bewilligt.

 

Job-Rotation

  • Betriebe, die einem beschäftigten Arbeitnehmer eine berufliche Weiterbildung ermöglichen und für diese Zeit einen Arbeitslosen als Vertreter einstellen, können einen Zuschuss in Höhe von 50 bis 100 Prozent des Arbeitsentgelts des Vertreters erhalten.

  • Die Arbeitsämter erhalten die Möglichkeit, Dritte mit den - mitunter aufwändigen - Vorbereitungs- und Durchführungsaufgaben der Jobrotation zu beauftragen. So kann die bereits entstandene Förderstruktur weiter eingesetzt und Bildungs- mit Arbeitsmarktpolitik zusammengeführt werden.

 

Arbeitnehmerüberlassung

  • Die Arbeitnehmerüberlassung ("Zeitarbeit") wird erleichtert. Die Überlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers an einen Entleiher wird von bisher 12 auf 24 aufeinander folgende Monate verlängert. Ab dem 13. Monat muss der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die Arbeitsbedingungen des Entleihbetriebes gewähren, einschließlich des Arbeitsentgelts. Diese Verlängerung ermöglicht den entleihenden Unternehmen Leiharbeitnehmer auch in länger dauernden Projekten zu beschäftigen.

 

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)

  • Bei ABM, die an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, wird die Voraussetzung der Zusätzlichkeit der Arbeiten durch die Voraussetzung des zusätzlichen Fördermitteleinsatzes ersetzt. Der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes muss der Maßnahme zustimmen.

  • Bei ABM, die in Eigenregie eines Trägers durchgeführt werden, muss mindestens ein Fünftel der Zeit auf Qualifizierungen oder Praktika entfallen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

  • Eine ABM-Förderung ist künftig ohne "Wartezeit" (bisher sechs Monate) möglich, wenn dies für den Arbeitslosen notwendig ist und andere Formen der Förderung nicht erfolgversprechend sind.

  • Zur Vermeidung von Förderketten müssen nach einer Arbeitsbeschaffungs- oder Strukturanpassungsmaßnahme vor einer erneuten Förderung künftig grundsätzlich drei Jahre vergangen sein.

  • Aus Vereinfachungsgründen für Arbeitsämter und Träger wird neben dem bisherigen Fördersystem ein pauschalierter Lohnkostenzuschuss eingeführt. Daraus wird die erzielte Einnahmen des Trägers nicht angerechnet.

  • Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Sozialhilfeträgern und des Ausgleichs von Härtefällen wird die 5%-Ausnahmequote zur Förderung von Nichtleistungsempfängern auf 10% erhöht.

  • Berufsrückkehrer können darüber hinaus gefördert werden.

 

Strukturanpassungsmaßnahmen

  • Die derzeitige Befristung der Förderung wird von Ende 2006 auf 31.12.2008 verlängert.

  • Künftig kann jede Maßnahme zur Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden; auf bisherige Einschränkungen ("wirtschaftsnahe Infrastruktur") wird verzichtet.

  • Die bis zu fünfjährige Förderung von älteren Arbeitnehmern wird verbessert:

  • Sie wird in ganz Deutschland ermöglicht (bisher nur Arbeitsämter mit besonders hoher Arbeitslosigkeit)

  • Förderzeiten, die der ältere Arbeitnehmer bereits in vorherigen Maßnahmen zurückgelegt hat, werden nicht mehr angerechnet.

  • Bei Mitfinanzierung von Dritten können die Arbeitsämter monatlich bis zu 200 Euro verstärkt fördern.

  • In die Maßnahmen können auch jüngere Arbeitnehmer (mit kürzerer Zuweisungsdauer) einbezogen werden.

 

Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung

  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Kommunen) können vom Arbeitsamt mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich verpflichtet, für eine zwischen dem Arbeitsamt und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die vom Arbeitsamt zugewiesen werden. Neben den Stammarbeitnehmern des Wirtschaftsunternehmens sollen höchstens 35% zuvor Arbeitslose beschäftigt werden. Die Fördermittel müssen zusätzlich eingesetzt werden. Der Förderanteil soll nicht mehr als 25% der Gesamtkosten der Maßnahme betragen

 

Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber

  • Die derzeit bestehenden unterschiedlichen Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Zielgruppen in den Arbeitsmarkt (Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose, Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen, Lohnkostenzuschüsse für Jugendliche im Sinne des Jugendsofortprogramms) werden vereinheitlicht und in das bestehende Förderinstrument der Eingliederungszuschüsse integriert

 

Eingliederungsvertrag

  • Das Förderinstrument des Eingliederungsvertrages, mit dem das Arbeitsamt die Eingliederung von Arbeitnehmern durch Übernahme des Arbeitsentgeltes für Ausfallzeiten, wie Urlaub, Krankheit, Qualifizierung außerhalb des Betriebes, unterstützen kann, wird aufgegeben. Das Förderinstrument hat sich nicht durchgesetzt. 1999 gab es 989 Förderfälle, im letzten Jahr waren es 731, bis Ende Juni diesen Jahres 118 Fälle. Der Eingliederungsvertrag konkurriert zudem mit anderen, für den Arbeitgeber lukrativeren Instrumenten und ist in der Anwendung arbeitsaufwändig.

 

Eingliederungsbilanz

  • Die Eingliederungsbilanz wird weiterentwickelt. Künftig wird eine genauere Berichterstattung über die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung erfolgen. Die Verbleibsquote der Eingliederungsbilanz wird um eine Eingliederungsquote ergänzt. Diese trifft Aussagen darüber, ob ein Teilnehmer in angemessener Zeit nach Abschluss der Maßnahme sozialversicherungspflichtigen beschäftigt ist. Zudem wird die Eingliederungsbilanz um verpflichtende Aussagen zur Vermittlung von Arbeitslosen mit eingeschränkten Eingliederungschancen sowie zur Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund (insbesondere Ausländer, eingebürgerte Ausländer und Spätaussiedler) erweitert.

 

Arbeitslosenversicherung

  • Der versicherte Personenkreis wird erweitert:

    • Zeiten des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
    • Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr

    werden ab dem 1. Januar 2003 in die Versicherungspflicht einbezogen, wenn durch den Bezug der Rente bzw. durch Mutterschaft und Betreuung/Erziehung des Kindes eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug einer Entgeltersatzleistung unterbrochen worden ist. Damit sind die Betroffenen bei Rückkehr auf den Arbeitsmarkt in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen.

    Es wird sichergestellt, dass benachteiligte Auszubildende, die nach dem SGB III außerbetrieblich ausgebildet werden, wie bisher in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen sind.

  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe können künftig eine ehrenamtliche Tätigkeit auch in einem Umfang von 15 und mehr Wochenstunden ausüben, ohne dass der Leistungsanspruch entfällt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die berufliche Eingliederung nicht behindert wird.

  • Die Regelungen zur Sperrzeit bei Arbeitsablehnung werden klarer gefasst: Arbeitslose, die bei einem Arbeitsangebot durch das Arbeitsamt nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin mit dem potenziellen Arbeitgeber vereinbaren, einen vereinbarten Vorstellungstermin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld oder keine Arbeitslosenhilfe erhalten.

 

Arbeitslosenhilfe

  • Die jährliche Anpassung der Arbeitslosenhilfe mit einem um drei Prozentpunkte geminderten Anpassungsfaktor (pauschale Absenkung wegen Qualifikationsverlust) wird modifiziert. Wenn ein Qualifikationsverlust nachweislich nicht eingetreten ist, wird auf die Minderung des Anpassungsfaktors für bis zu zwei Jahre verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres an einer vom Arbeitsamt geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Bildungsmaßnahme erfolgreich teilgenommen hat oder mindestens sechs Monate ununterbrochen beschäftigt war.

 

12/2001: Arbeitslosenhilfeverordnung

Anrechnungsfreiheit des geförderten Altersvorsorgevermögens, Einkommensfreibeträge

Verordnung vom 13.12.2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

 

Inhalte:

  • Es wird ein einheitlicher Vermögensfreibetrag in Höhe von 520 Euro (1.000 DM) pro Lebensjahr und von Pauschalbeträgen für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge für private Vorsorge und Fahrtkosten eingeführt; der Freibetrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800 Euro (65.000 DM) nicht übersteigen.

  • Besonders privilegiert ist das nach dem Altersvermögensgesetz ab 2002 geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Vorsorgebeiträge. Dieses Vermögen wird in der Arbeitslosenhilfe nicht als Vermögen berücksichtigt, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet. Die Höhe des einheitlichen Freibetrags bleibt aber nicht unberührt, wenn der Arbeitslose ab 2002 Altersvorsorgevermögen anspart, sondern wird grundsätzlich um den nachgewiesenen Altersvorsorgeanteil des Arbeitslosen und seines Partners gemindert. Der so ermittelte Freibetrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner die Grenze von jeweils 4.100 Euro (8.000 DM) nicht unterschreiten.

  • Es werden Pauschbeträge bei vom Einkommen abzusetzenden Aufwendungen eingeführt:
    • Ein Pauschbetrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens für nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen bei Sozialversicherungspflichtigkeit des Arbeitslosen und seines Partners.
    • Ein Pauschbetrag für die vom Einkommen abzusetzenden Fahrkosten. Hierbei gelten die Sätze des Einkommensteuergesetzes.
  • Für Bezieher von Arbeitslosenhilfe gilt das alte Recht für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 für einen Tag Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestanden hat

 

06/2001: Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) Artikel 5 (Arbeitslosenhilfe)

Artikel 5: Freistellung des geförderten Altersvorsorgevermögens von der Bedarfsprüfung Arbeitslosenhilfe

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/4595 vom 14.11.2000)

Gesetz vom 26.06.2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

 

Inhalt:

  • Die staatlich geförderte Altersvorsorge und deren Erträgnisse werden bei der Bedarfsprüfung der Arbeitslosenhilfe nicht als Vermögen leistungsmindernd berücksichtigt.

 

03/2001: Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz)

Anpassung der Entgeltersatzleistungen der BA, Förderkonditionen der Altersteilzeit

Gesetz vom 21.03.2001

Inkrafttreten: 01.01.2002

 

Inhalte:

  • Das Bemessungsentgelt für Entgeltersatzleistungen der BA wird ab Juli 2001 wieder entsprechend der Bruttolohnentwicklung des Vorjahres angepasst (bisher für 2001: Inflationsanpassung).

  • Die Förderkonditionen des Altersteilzeitgesetzes werden an die Vertrauensschutzregelung im Rahmen der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten (Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte) angepasst. Danach haben Arbeitnehmer, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren, weiterhin die Möglichkeit, ab vollendetem 60. Lebensjahr eine ungeminderte Altersrente zu beanspruchen. Wurde die Atz vor dem 17.11.2000 begonnen, so erlischt in diesen sog. Vertrauensschutzfällen der Anspruch des ArbGeb auf Förderleistungen der BA nicht deswegen, weil           der ältere Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Altersrente beziehen könnte. – Förderschädlich bleibt dagegen weiterhin der tatsächliche Bezug dieser Rente.