Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2002: Erstes und zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Deregulierung der Leiharbeit, Verschärfung von Zumutbarkeits- und Sperrzeitenregelungen, Einführung von Personal-Service-Agenturen, Wegfall der Dynamisierung, Beitragsbonus, "Ich-AG", Neuregelung Mini- und Midi Jobs, Neuausrichtung der Weiterbildungsförderung

Gesetzentwurf: Erstes Gesetz (Bundestagsdrucksache 15/25 vom 05.11.2002) und

Zweites Gesetz (Bundestagsdrucksache 15/26 vom 05.11.2002))

Bundestagsanhörung am 12.11.2003: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Erstes Gesetz vom 23.12.2002 und Zweites Gesetz vom 12.12.2002 

Inkrafttreten: Im Wesentlichen zum 01.01.2003 und 01.04.2003

 

Wesentliche Inhalte:

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

  • Für das Jahr 2003 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern 61.200 €/Jahr (5.100 €/Monat) und in den neuen Ländern 51.000 €/Jahr (4.250 €/Monat)

 

Frühzeitige Meldepflicht mit Minderung des Arbeitslosengeldes

  • Ab dem 01.07.2003 sind ArbeitnehmerInnen verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Beschäftigungsverhältnisse arbeitssuchend zu melden. Bei verspäteter Meldung wird das Arbeitslosengeld bis zu 30 Tage gekürzt - um 7 € täglich (bei Bemessungsentgelten bis zu 400 €), um 35 € (bis zu 700 €), um 50 € (über 700 €).

 

Einführung von Personal-Service-Agenturen/Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)

  • Es werden flächendeckend Personal-Service-Agenturen (PSA) mit den Aufgaben Arbeitnehmerüberlassung, Qualifizierung und Weiterbildung eingerichtet. Jedes Arbeitsamt wird verpflichtet, wenigstens eine PSA einzurichten. Dies soll vorrangig durch Vertrag zwischen dem Arbeitsamt und mit bereits tätigen Verleihunternehmen erfolgen. Kommen solche Verträge nicht zustande, hat das Arbeitsamt die Möglichkeit, sich an Verleihunternehmen zu beteiligen oder (ausnahmsweise) eine eigene PSA zu gründen.

  • Welche Arbeitslose in der PSA beschäftigt werden, wird zwischen Arbeitsamt und PSAen vereinbart und ist abhängig von regionalen Strukturen und Besonderheiten. Vorrang hat die schnellstmögliche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt. Für die Tätigkeit der PSA kann ein Honorar vereinbart werden.

  • In verleihfreien Zeiten soll die PSA die MitarbeiterInnen dabei unterstützen, eine Beschäftigung außerhalb der PSA zu finden. In Zeiten des Nichtverleihs sollen berufliche Qualifizierung und Weiterbildung stattfinden.

  • Ob eine Arbeitsloser eine Beschäftigung in einer PSA annehmen muss, richtet sich nach den Zumutbarkeitsregelungen.

  • Die wesentlichen Arbeitbedingungen einschließlich des Arbeitsgelts von LeiharbeitnehmerInnen richten sich nach den geänderten Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG); sie sollen den Arbeitbedingungen entsprechen, die im Entleihbetrieb für vergleichbare ArbeitnehmerInnen gelten.

  • Die Neuregelungen des (AÜG) treten nach einer Übergangszeit zum 01.01.2004 in Kraft. Das AÜG gilt sowohl für die gewerbliche Zeitarbeit als auch für die neu entstehenden PSA.

  • Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen des AÜG dürfen Vereinbarungen zur Einrichtung von PSA nur abgeschlossen werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt) der LeiharbeitnehmerInnen nach einem Tarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche richten.

  • In Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz kann in den ersten sechs Wochen des Beschäftigungsverhältnisses bei einer PSA ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des vormaligen Alg gezahlt werden.

  • Die besonderen Schutznormen des AÜG (besonderes Befristungsverbot, Wiedereinstellungsverbot, Synchronisationsverbot sowie Beschränkung der Überlassungsdauer auf 24 Monate) werden ab 2004 aufgehoben; für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15.11.2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts regelt, schon vorher.

  • Arbeitnehmerüberlassung ist nicht nur zwischen Betrieben des Baugewerbes, sondern auch von anderen Betrieben in Betriebe des Baugewerbes zulässig, wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, der diese Betriebe erfasst, dies bestimmt.

 

Neuausrichtung der Weiterbildungsförderung

  • ArbeitnehmerInnen, bei denen das Arbeitsamt die Notwendigkeit einer Weiterbildung dem Grunde nach festgestellt hat, erhalten einen Bildungsgutschein. Damit können die ArbeitnehmerInnen im Regelfall frei unter zugelassenen Bildungsmaßnahmen und Trägern wählen.

  • Das AA kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele oder regional begrenzen. Träger und Maßnahmen werden zudem durch externe Zertifizierungsagenturen geprüft.

  • Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld werden zur Hälfte auf die Dauer eines nachfolgenden Anspruchs - bis auf einen Restanspruch von einem Monat - auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die bislang nach Abschluss einer Fort- und Weiterbildungsmaßnahme für für bis zu drei Monate gezahlte Leistung "Anschluss-Unterhaltsgeld wird abgeschafft. Das Unterhaltsgeld für vormalige Bezieher von Arbeitslosenhilfe (bisher 67%/60%) wird auf das Leistungsniveau der Arbeitslosenhilfe gekürzt.

 

Änderung der Zumutbarkeits- und Sperrzeitenregelungen

  • Arbeitslosen ohne familiäre Bindungen ist zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs (in der Regel 2,5 Std/Tag) ein Umzug zumutbar; dies gilt bereits in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit vermutlich nicht innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs beenden kann.

  • Die Beweislast (für Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung) wird neu verteilt; der Arbeitslose und nicht mehr das Arbeitsamt muss beweisen, dass er sich versicherungswidrig verhalten oder die Arbeitslosigkeit nicht schuldhaft herbeigeführt oder deren Beendigung nicht schuldhaft vereitelt hat.

  • Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen (entspricht bisheriger Rechtslage); die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung wird gestaffelt: 3 Wochen bei erstmaliger Ablehnung, 6 Wochen bei zweiter Ablehnung und im übrigen 12 Wochen. Nach Sperrzeiten von insgesamt 21 (bisher: 24) Wochen erlischt der Anspruch auf Alg bzw. Alhi.

 

Abschaffung der Dynamisierung von Entgeltersatzleistungen

  • Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Arbeitslosenhilfe werden nicht mehr an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst (Entdynamisierung). Dies betrifft auch Fälle, in denen für die Berechnung der Entgeltersatzleistung auf ein bereits länger zurückliegendes Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden muss.

 

Vorarbeiten zur Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe

  • In einem ersten Schritt in Richtung der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe werden die Bedingungen bei der Anrechnung von Partnereinkommen und von Vermögen bei der Arbeitslosenhilfe geändert.

    • Der vom Partnereinkommen absetzbare Mindestfreibetrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums (Monatsbetrag) für einen Alleinstehenden (2002: 602,92 €/Monat) wird auf 80% des Existenzminimums (2002: 482,33 €) gekürzt. Der bisher vom Partnereinkommen zusätzlich absetzbare Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 25% des Existenzminimums für einen Alleinstehenden (2002: 150,73 €/Monat) wird gestrichen.
    • Der Höchstbetrag für freizustellendes Vermögen des Hilfebedürftigen und seines Partners/Partnerin wird von maximal 67.600 € auf 26.000 € gekürzt; für einen alleinstehenden Arbeitslosen von 33.800 € auf 13.000 €. Für Personen, die im Januar 2003 das 55. Lebensjahr vollendet haben, bleiben aus Gründen des Vertrauensschutzes die bisherigen Vermögensfreibeträge anwendbar.
  • Das Arbeitsamt kann Sozialdaten für Sozialhilfeempfänger erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für den Betrieb der gemeinsamen Anlaufstelle oder zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich sind, die der Sozialhilfeträger dem Arbeitsamt übertragen hat. Eine Parallelregelung findet sich im BSHG.

 

Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

  • Ältere ArbeitnehmerInnen ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, die vormals arbeitslos waren oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind ((Rest-) Anspruch auf Alg von mindestens 180 Tagen) und die eine tariflich bzw. ortsüblich entlohnte Beschäftigung aufnehmen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben (begrenzt auf Erstanträge bis Ende 2005 und längstens bis zum 31.08.2008) Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung. Die Entgeltsicherung besteht aus zwei Leistungen:

    • (steuerfreier, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender) Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 50% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz und
    • Höherversicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung auf 90% des Bemessungsentgelts, das für das vorherige Arbeitslosengeld maßgeblich gewesen ist.
  • Der Anspruch besteht für die Dauer des (Rest-) Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Ein Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung besteht nicht, wenn die Beschäftigung in einer ABM, SAM oder PSA erfolgt. Ein Anspruch besteht u.a. auch dann nicht, wenn die Entgeltsicherung auf einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von weniger als 50 € beruhen würde oder der ArbN eine Altersrente bezieht. Eine evtl. Differenz bei der vereinbarten Arbeitszeit (neue zu vorangegangener Beschäftigung) ist in ihrem rechnerischen Verhältnis auf die Leistungen anzuwenden. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Arbeitsausfalls werden die Leistungen unverändert weiter erbracht.

 

Beitragsbonus für Arbeitgeber bei der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Ausweitung der Möglichkeiten der befristeten Beschäftigung Älterer

  • Arbeitgeber, die einen älteren Arbeitslosen (ab vollendetem 55. Lebensjahr) bis Ende 2005 erstmalig beschäftigen, werden von ihrem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung befreit.

  • Die im Teilzeit- und Befristungsgesetz festgelegte Altersgrenze, ab der mit ArbeitnehmerInnen befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können, wird vom 58. Lebensjahr auf das 52. Lebensjahr gesenkt (befristet bis zum 31.12.2006).

 

Förderung von "Ich- bzw. Familien AGs"/Existenzgründungzuschuss

  • Vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss (Fördereintritt spätestens Ende 2005), sofern sie keine ArbeitnehmerInnen (Ausnahme: mithelfende Familienangehörige) beschäftigen und ihr Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit voraussichtlich 25.000 € (gleichzeitig evtl. erzieltes Arbeitsentgelt wird in die Berechnung einbezogen) nicht überschreiten wird.

  • Der Zuschuss wird für jeweils ein Jahr bewilligt und längstens für drei Jahre erbracht; er beträgt im ersten Jahr monatlich 600 €, im zweiten Jahr 360 € und im dritten Jahr 240 €. Diese Beträge entsprechen in etwa 50%, 30% und 20% des durchschnittlichen Arbeitslosengeldes im Jahresdurchschnitt 2002.

  • Empfänger des Existenzgründungszuschusses unterliegen der Rentenversicherungspflicht – als beitragspflichtige Einnahmen werden 50% der Bezugsgröße zugrunde gelegt; in der GKV gilt ein besonderer Mindestbeitrag (tägliche Bemessungsgrundlage ist 1/60 der monatlichen Bezugsgröße – der Kalendermonat wird zu 30 Tagen berechnet).

  • Für die Dauer des Bezugs gelten diese Personen als Selbständige. Im „Scheinselbständigengesetz“ (§ 7 SGB IV) werden die 1999 eingefügten fünf Vermutungskriterien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wieder gestrichen.

 

Geringfügige Beschäftigung/Mini-Jobs

Inkrafttreten zum 01.04.2003

  • Die Grenze für die geringfügige Beschäftigung wird von 325 Euro auf 400 Euro monatlich angehoben. Für diejenigen, die am 31. März mehr als geringfügig beschäftigt waren, deren Tätigkeit nach der Neufassung des Gesetzes aber unter die geringfügige Beschäftigung fällt, bleibt die Beschäftigung versicherungspflichtig. Auf Antrag werden sie von der Versicherungspflicht befreit.

  • Die Arbeitszeitschwelle von bisher unter 15 Stunden wöchentlich findet keine Anwendung mehr.

  • Die Arbeitgeber-Pauschalabgaben werden auf 25 % festgelegt (12 % GRV, 11 % GKV und 2 % Steuern mit Abgeltungswirkung).

  • Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sowie Hauptbeschäftigungen sind mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung zusammenzurechnen. Daraus folgt, dass

    • bei einer Nebenbeschäftigung keine Beitragspflicht mehr besteht;
    • bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen neben einer Hauptbeschäftigung ein Mini-Job abgabenfrei bleibt.
  • Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten werden die Arbeitgeber-Pauschalabgaben reduziert: Hier sind Beiträge zur GKV und GRV in Höhe von jeweils 5 % des Arbeitsentgelts sowie 2 % Steuern (mit Abgeltungswirkung) zu zahlen.

  • Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt (nach § 8 a SGB IV sind dies solche Tätigkeiten, die durch einen Privathaushalt begründet und gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt werden) wird zudem durch einen Abzug von der Steuerschuld gefördert. Dieser liegt bei 10 %, höchstens 510 Euro jährlich, bei Inanspruchnahme eines Dienstleistungsunternehmens bei 20 % und höchstens 600 Euro pro Jahr.

  • Das Melde- und Beitragsverfahren für Arbeitgeber wird vereinfacht: Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern werden nur noch an eine Einzugsstelle (Bundesknappschaft) abgeführt.

 

Midi-Jobs: Neuregelungen für Beschäftigung oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze

Inkrafttreten zum 01.04.2003

  • Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze steigt der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung für das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro gleitend an. Der Startpunkt liegt zurzeit bei 4 % und steigt bis auf den hälftigen Sozialversicherungsbeitrag, aktuell sind dies 21 %. Für Auszubildende gilt die Regelung nicht

  • Für die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil wird folgende Formel angewandt: F x 400 + (2-F) x (AE - 400). AE steht für Arbeitsentgelt; F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Kalenderjahres geteilt wird. Aufgrund des verringerten Arbeitnehmerbeitrags ergibt sich ein entsprechend verringertes sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird. Damit reduziert sich die soziale Absicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Durch den Eigenbeitrag von mindestens 4 % wird verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone von der gesamten Beitragsbelastung her nicht stärker begünstigt werden als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen eine Abgabenbelastung von 25 % anfällt.

  • Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung liegt in der Gleitzone konstant auf der Höhe der geltenden Beitragssätze.

  • Die Versicherten haben die Möglichkeit, auf die Begünstigung durch den geringeren Sozialversicherungsbeitrag zu verzichten und den hälftigen Rentenversicherungsbeitrag zu tragen, um negative Wirkungen auf die Rentenanwartschaften zu vermeiden. Dies muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden und gilt für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

  • Für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen in der Arbeitslosen- sowie in der Krankenversicherung ergeben sich keine negativen Folgen durch die reduzierten Sozialversicherungsbeiträge.

  • Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, ist das gesamte erzielte Arbeitsentgelt maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Absicherung. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung als Nebentätigkeit ist von der Zusammenrechnung ausgeschlossen.

  • Die Besteuerung erfolgt individuell.

 

02/2002: Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat (Artikel 3: SGB III)

Neuordnung der Bundesanstalt für Arbeit und Ausweitung der privaten Arbeitsvermittlung

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/8214 vom 11.02.2002)

Gesetz vom 23.03.2002 

Inkrafttreten: 27.03.2002)

 

Inhalte (Artikel 3):

  • Neuorganisation der Führungsspitze der BA: Die BA erhält einen dreiköpfigen Vorstand (das Vorschlagsrecht liegt bei der Bundesregierung), der auf vertraglicher Basis und auf Zeit (5 Jahre) in Verantwortung bleibt. Der Verwaltungsrat wird auf 21 (vorher 51) Mitglieder verkleinert, aber bleibt drittelparitätisch besetzt. Die Kompetenzen der Selbstverwaltung werden beschnitten.

  • Vergabe und Honorierung von Gutscheinen für private Arbeitsvermittlung: Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe (sowie Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen) erhalten nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit vom Arbeitsamt auf eigenen Wunsch einen Vermittlungsgutschein, mit dem sie sich an einen privaten Arbeitsvermittler wenden können. Der private Arbeitsvermittler erhält vom Arbeitsamt ein Erfolgshonorar von 1.500 € (nach mehr als 3 Monaten Arbeitslosigkeit), 2.000 € (nach mehr als 6 Monaten Arbeitslosigkeit), 2.500 € (nach mehr als 9 Monaten Arbeitslosigkeit). Beim Abschluss wird ein Mindesthonorar von 1.000 € gezahlt, der Rest wird nach 6 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung gezahlt.

  • Der private Arbeitsvermittler kann vom Vermittelten ein Erfolgshonorar von maximal 1.500 € (in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit) bzw. von maximal 2.500 € von Arbeitslosen ohne Vermittlungsgutschein verlangen.

  • Mit Ausbildungssuchenden dürfen keine Honorarvereinbarungen getroffen werden.

  • Private Arbeitsvermittler brauchen nicht länger eine Erlaubnis der BA für ihre Tätigkeit. Anforderungs- und Qualitätskriterien gibt es nicht.