Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2003: Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt/SGB II = Grundsicherung für Arbeitssuchende

Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhife in einem neuen Leistungssystem

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1516 vom 05.09.2003)

Bundestagsanhörung am 07.10.2003: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 24.12.2003

Inkrafttreten: 01.01.2005 (mit Übergangsregelungen)

 

Wesentliche Inhalte:

Anspruchsberechtigte und Leistungsarten

  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende gilt für alle erwerbsfähigen Arbeitssuchenden zwischen 15 und 65 Jahren und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbstätigen Angehörigen - für den Fall, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.

  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende umfasst 1. Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit, und 2. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

 

Leistungshöhe: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

  • Erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen erhalten Arbeitslosengeld II; nicht erwerbsfähige Personen, die mit dem/ der Arbeitslosen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld. Die Leistungen entsprechen in etwa dem Niveau der Sozialhilfe.

  • Die monatliche Regelleistung des Arbeitslosengelds II beträgt 345 bzw. 331 Euro für Alleinstehende (West, einschl. Berlin/ Ost). Das Sozialgeld beträgt - bezogen auf den Regelsatz des Arbeitslosengelds II - 60% für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und 80% ab dem 15. Lebensjahr. Für volljährige (Ehe-) Partner liegt es bei 90% der monatlichen Regelleistung. Das Arbeitslosengeld II wird jährlich zum 1. Juli entsprechend der Änderung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert.

    Als Bedarfskomponenten der maßgebenden Regelleistung (Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) kommen hinzu: Mehrbedarfe für Alleinerziehende (36% bzw. 12% der maßgebenden Regelleistung je Kind; max. 60%), für behinderte Menschen (35%) und für Schwangere (17%) sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.

 

Befristeter Zuschlag zum Arbeitslosengeld II

  • Für die ersten zwei Jahre nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II ein Zuschlag gezahlt. Nach dem ersten Jahr wird der Zuschlag um 50% reduziert. Die Höchstgrenzen für den Zuschlag liegen bei 160 Euro für Alleinstehende (320 Euro Ehepartner) und 60 Euro pro minderjährigem Kind.

  • Der Zuschlag beträgt für das erste Jahr Zweidrittel der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich erhaltenem Wohngeld und dem Arbeitslosengeld II plus Sozialgeld.

 

Bedürftigkeitsprüfung/Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

  • Als Einkommen zu berücksichtigen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Vom Einkommen abzusetzen sind u. a. auf das Einkommen zu entrichtende Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sowie bei erwerbstätigen Beziehern und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II ein Erwerbstätigenfreibetrag.

  • Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als nicht anzurechnendes Vermögen (Schonvermögen) gilt insbesondere folgendes Vermögen: Barvermögen des Erwerbsfähigen und seines Partners in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr (mind 4.100 Euro, höchstens 13.000 Euro pro Partner), der Altersvorsorge dienende Ansprüche bis höchstens 13.000 Euro pro Partner, Vermögen aus der "Riester"-Altersvorsorge (ohne Obergrenze) und ein Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen. Hinzu kommt der Besitz eines angemessenen Kraftfahrzeugs und angemessenen Hausrats sowie eines selbst genutzten angemessenen Wohneigentums.

 

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbstätigkeit

  • Erwerbstätige, die Arbeitslosengeld II beziehen, können von ihrem monatlichen Einkommen folgende Beträge behalten: 15% bei einem Bruttolohn bis 400 Euro, zusätzlich 30% für den Teil des Betrags zwischen 400 und 900 Euro und 15% für den Betrag zwischen 900 bis höchsten 1500 Euro.

 

Unterhaltsrückgriff

  • Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber Verwandten findet grundsätzlich nicht statt. Hiervon ausgenommen sind Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern sowie Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegenüber ihren Eltern.

  • Ein Unterhaltsrückgriff ist außerdem möglich, wenn der/die Anspruchsberechtigte den Unterhaltsanspruch selbst geltend macht.

 

Soziale Sicherung

  • Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld II werden in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Basis der Mindestbeitrags pflichtversichert. Sie sind darüber hinaus in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.

 

Kinderzuschlag

  • Neu eingeführt wird ein sog. Kinderzuschlag im Rahmen der Novellierung des Bundeskindergeldgesetzes, mit dessen Hilfe Familien in bestimmten Einkommenssituationen von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld unabhängig werden sollen.

  • Den Kinderzuschlag erhalten Familien, die ohne ihn - allein wegen des Unterhaltsbedarfes für ihre Kinder - Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hätten. Der Kinderzuschlag beträgt 140 Euro pro Monat und Kind und wird für die Dauer von maximal drei Jahren gezahlt.

 

Zumutbarkeitsregelung und Sanktionen

  • Die Zumutbarkeitsregelungen werden so gefasst, dass jede Arbeit dem Erwerbsfähigen zumutbar ist. Eine Entlohnung unterhalb des Tariflohns oder des ortsüblichen Entgelts ist möglich. Zumutbar sind ebenfalls sämtliche sozialrechtlichen Arbeitsverhältnisse (Bezug von Arbeitslosengeld II zuzüglich einer Mehraufwandsentschädigung). Die bisherige Qualifikation des/ der Arbeitslosen, die Entfernung zur neuen Arbeitsstelle oder ungünstigere Arbeitsbedingungen sind unerheblich.

  • Bei Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme sowie bei fehlendem eigenen Bemühen um eine Arbeitsstelle wird die Regelleistung des Arbeitslosengelds II in einem ersten Schritt um 30% für drei Monate gekürzt (rd. 100 Euro). Während dieser Zeit entfällt auch der im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld ggf. gezahlte zeitlich befristete Zuschlag für ehemalige Arbeitslosenhilfebezieher/-innen.

  • Bei erneuter Ablehnung zumutbarer Arbeit sowie weiteren gesetzlich definierten Pflichtverletzungen wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Prozentsatz gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Von der Kürzung betroffen sein können in dieser Stufe auch die Leistungen für Mehrbedarf sowie für Unterkunft und Heizung. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30% kann das Arbeitsamt ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutscheine) gewähren. Wenn der Bezieher von Arbeitslosengeld II mit minderjährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, soll das Arbeitsamt diese Leistungen erbringen.

  • Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zwischen 15 bis unter 25 Jahren, die eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnen, wird die Regelleistung für die Dauer von drei Monaten gänzlich gestrichen.

  • Es werden lediglich die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, die in dieser Zeit unmittelbar an den Vermieter gezahlt werden. Vom Arbeitsamt sollen in diesen Fällen ebenfalls ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen (Lebensmittelgutscheine) zugeteilt werden.

 

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

  • Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld haben Anspruch auf alle Eingliederungsleistungen nach dem SGB III. Für diejenigen, die keine Arbeit finden können, sollen sog. Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Diese können im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, als ABM oder in einem Sozialrechtsverhältnis (Pflichtarbeit mit Mehraufwandsentschädigung) bestehen. Gezahlt werden kann auch ein zeitlich befristeter Arbeitnehmerzuschuss für die Dauer von höchstens zwei Jahren (sog. Einstiegsgeld/ Ermessensleistung). Die Höhe des Einstiegsgelds wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

  • Die Agentur für Arbeit soll mit jedem erwerbsfähigen Arbeitslosen eine Eingliederungsvereinbarung für die Dauer von sechs Monaten abschließen. In ihr wird festgelegt, welche Wiedereingliederungsleistungen die/ der Arbeitssuchende erhält, in welcher Form und Häufigkeit sie/ er eigene Bemühungen unternimmt und wie diese nachzuweisen sind.

  • Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren sind unverzüglich ab Antragstellung auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Arbeit, Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.

  • Als weitere Leistungen zur Eingliederung können die Träger u. a. auch Kinderbetreuungsleistungen, psychosoziale Betreuung, Schuldnerberatung und Suchtberatung erbringen lassen.
    Werden Dritte von den Agenturen für Arbeit für die Eingliederung in Arbeit beauftragt, haben jene dafür zu sorgen, dass die Leistungen wirtschaftlich erbracht werden und entsprechenden Qualitätsstandards genügen. Hierzu sollen die Agenturen für Arbeit Vereinbarungen abschließen.

 

Trägerschaft und Finanzierung

  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird von zwei Trägern erbracht. Die kommunalen Träger sind zuständig für die Übernahme von einmaligen Bedarfen, die nicht von der Regelleistung umfasst werden, sowie für Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Kinderbetreuungsleistungen, die Schuldner- und Suchtberatung und die psychologische Betreuung.

  • Die Bundesagentur ist zuständig für alle übrigen Leistungen, insbesondere für die Eingliederungsleistungen sowie für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, befristete Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge).

  • Der Bund trägt die Kosten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, sofern die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden sowie die Verwaltungskosten. Die Kommunen finanzieren die von ihnen zu erbringenden Leistungen.

 

Optionen kommunaler Trägerschaft

  • Den Kommunen (kreisfreie Städte und Kreise) wird die Option eingeräumt, anstelle der Agenturen für Arbeit auch deren Aufgaben - und damit alle Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu übernehmen.

  • Hierzu sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben zuzulassen. Die Einzelheiten sind noch durch ein Bundesgesetz zu regeln. Vorgesehen ist hierzu nach einer vom Bundestag verabschiedeten Entschließung, dass die kommunalen Träger von der Option bis spätestens 31. August Gebrauch machen und sich für fünf Jahre zur Übernahme der Aufgaben verpflichten.

Inkrafttreten

  • Die Grundsicherung für Arbeitssuchende tritt stufenweise in Kraft:
    • Ab 1.1.2004 treten die Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen in Kraft.
    • Ab 1.1.2005 werden insbesondere folgende Regelungen in Kraft: die Leistungen der Grundsicherung (Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts: Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), die Wahrnehmung der Option "kommunale Trägerschaft" sowie die Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes.

Eigene Darstellungen:

 

12/2003: Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Organisationsreform, neue Steuerungsinstrumente, neue Regelungen bei Strukturanpassungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Eingliederungszuschüssen, Altersteilzeit

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1515 vom 05.09.2003)

Bundestagsanhörung am 08.10.2003: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 23.12.2003 

Inkrafttreten: 01.01.2004

 

Wesentliche Inhalte:

Neustrukturierung der Bundesanstalt für Arbeit

  • Umbenennung der Bundesanstalt für Arbeit in „Bundesagentur für Arbeit“ als äußeres Zeichen des Veränderungsprozesses.

  • Untergliederung in die Nürnberger Zentrale, Regionaldirektionen (bisherige Landesarbeitsämter) und Agenturen für Arbeit (bisherige Arbeitsämter).

  • Flächendeckende Einrichtung von Job-Centern, in denen alle relevanten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosen- und Sozialhilfe angeboten werden können.

  • Einbezug der Länder (über den Bundesrat) bei der langfristigen Entscheidung über die Notwendigkeit einer Mittelebene (Regionaldirektionen).

  • Einrichtung eines Controllingsystems (bspw. ein Leistungsvergleich der Arbeitsämter durch Benchmarking; persönliche Ergebnisverantwortung auf allen Verwaltungsebenen).

  

Änderungen im Leistungsrecht

  • Vereinfachung des Leistungsrechts: Ersetzen bisheriger detaillierter Einzelfallregelungen durch ein größeres Maß an Pauschalisierungen, bspw. durch die Zusammenfassung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld für Teilnehmer an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung zu einer einheitlichen Versicherungsleistung.

  • BerufsrückkehrerInnen, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit wegen Kindererziehung oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben, können auch künftig alle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zur beruflichen Wiedereingliederung erhalten.

  

Änderungen bei den Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik

  • Zusammenfassung der Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen zu einer einheitlichen Leistung nach den Vorgaben der ABM. Entfallen der Versicherungspflicht der TeilnehmerInnen der Maßnahme, hierdurch entstehen fortan keine neuen Arbeitslosengeld-Ansprüche.

  • Reduzierung der Eingliederungszuschüsse auf zwei Varianten: für ArbeitnehmerInnen mit Vermittlungshemmnissen sowie für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen.

  • Umbenennung der bisherigen Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen in Transfermaßnahmen. Maßgebliche Beteiligung der Arbeitgeber an den Kosten vorgesehener Eingliederungsmaßnahmen, Übernahme von 50% der Kosten (bis zu einem Höchstbetrag von 2500 Euro pro Förderfall) durch die BA.

  • Umbenennung des bisherigen Struktur-Kurzarbeitergeldes in Transfer-Kurzarbeitergeld; Beschränkung der Höchstdauer des Bezugs auf 12 Monate.

 

Änderungen im Altersteilzeitgesetz

  • Im Altersteilzeitgesetz wird künftig eine spezielle Insolvenzsicherung für Wertguthaben vorgeschrieben.

  • Vereinfachung der Aufstockungsvorschriften des Altersteilzeitgesetzes.

  • Einführung eines Regelarbeitsentgeltes als Berechungsbasis zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers. Abschaffung des bisherigen Mindestnettobetrages von 70%.

  • Die Vorschrift, nach der die bisherige Arbeitszeit auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern auf die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit zu reduzieren ist, wird gestrichen.

 

12/2003: Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

Kürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld, Einschränkungen beim Kündigungsschutz, Ausweitung von Befristungsmöglichkeiten

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1204 vom 24.06.2003)

Bundestagsanhörung am 22.08.2003: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 24.12.2003

Inkrafttreten: 01.01.2004

 

Wesentliche Inhalte:

Kündigungsschutzgesetz

  • Der Kündigungsschutz wird zukünftig nur noch in Betrieben mit mehr als 10 MitarbeiterInnen (bisher: 5 MitarbeiterInnen) gelten. Dies gilt jedoch nur für Neueinstellungen. Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse sind hiervon nicht betroffen.

  • Beschränkung der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen auf vier Kriterien:

    • Dauer der Betriebszugehörigkeit
    • das Lebensalter
    • die Unterhaltspflichten
    • die Schwerbehinderung der ArbeitnehmerInnen.
  • Ergänzung der kündigungsrechtlichen Regelungen bei betriebsbedingter Kündigung durch einen gesetzlichen Abfindungsanspruch der ArbeitnehmerInnen.

 

Teilzeit- und Befristungsgesetz

  • ExistenzgründerInnen können fortan in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zu einer Dauer von vier Jahren abschließen.

 

Sozialgesetzbuch III

  • Begrenzung des Anspruches auf Arbeitslosengeldzahlung auf zwölf Monate (ArbeitnehmerInnen über 55 Jahre: 18 Monate). Voraussetzung ist die Dauer eines Versicherungspflichtverhältnisses von mindestens 24 Monaten.

  • Inkrafttreten dieser Regelungen aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes für Ansprüche, die ab Jahresbeginn 2006 entstehen.

  • Verschärfung der Erstattungspflicht der Arbeitgeber bei Entlassung langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer.