Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


09/2010: Beschäftigungschancengesetz

Verlängerung einzelner arbeitsmarktpolitischer Instrumente

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/1945 vom 07.06.2010)

Bundestagsanhörung am 05.07.2010: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 24.09.2010

Inkrafttreten: 01.01.2011

 

Wesentliche Inhalte:

  • Förderung älterer Arbeitnehmer: Die Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr, der Eingliederungszuschuss ab dem 50. Lebensjahr und die Entgeltsicherung ab dem 50. Lebensjahr werden bis Ende 2011 verlängert.

  • Vermittlungsgutschein: Die Erprobungsdauer für den Vermittlungsgutschein wird bis Ende 2011 verlängert. Die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins setzt künftig nur noch eine Dauer der Arbeitslosigkeit von sechs Wochen (bisher: zwei Monate) voraus.

  • Erweiterte Berufsorientierung für Jugendliche und Ausbildungsbonus: Die erweiterte Berufsorientierung wird bis Ende 2013 verlängert. Dies gilt auch für die bis Ende 2010 befristete Möglichkeit, bei Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes einen Ausbildungsbonus für das die Ausbildung fortführende Ausbildungsverhältnis zu zahlen.

  • Erleichterte Voraussetzungen bei Kurzarbeit: Die im Rahmen des Konjunkturpakets II 2009 eingeführten Erleichterungen für den Bezug von Kug werden ebenfalls bis Ende März 2012 verlängert (bisher: Ende 2010); dies betrifft auch die mit dem Konjunkturpaket II eingeführte Möglichkeit des Kug-Bezugs durch Leih-ArbN.

  • Sonderregelungen zu Kurzarbeitergeld, Qualifizierung und Arbeitslosengeld: Verlängerung bis Ende März 2012 (bisher: Ende 2010) . War es bislang für die volle Erstattung der SV-Beiträge in allen Betrieben eines ArbGeb ausreichend, wenn in mindestens einem Betrieb bereits sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde, so muss diese Voraussetzung künftig in jedem Betrieb separat erfüllt sein. Bezieher von Transfer-Kug sind verpflichtet, sich von Beginn an bei der AA arbeitsuchend zu melden. Unverzüglich nach dieser Meldung hat die AA zusammen mit den Beziehern von Transfer-Kurzarbeitergeld eine Potenzialanalyse durchzuführen.

  • Kurzarbeit im Bereich der Leiharbeit, Weiterbildungsmöglichkeiten: Konjunkturelles Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld können auch weiterhin für Leiharbeitnehmer bezogen werden.

  • Entfall der Weiterbildungsförderung für Leiharbeitnehmer: Die im Rahmen des Konjunkturpaketes II eingeführten Sonderregelung zu den erweiterten Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung von Leiharbeitnehmern bei Wiedereinstellung bei dem selben Verleiher und zur Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer auch ohne erhöhtes Arbeitsmarktrisiko werden wieder aufgehoben.