Arbeitsförderung/SGB III
Neuregelungen
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Beschlussfassung
12/2000: Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/4371 vom 24.10.2000)
Inkrafttreten: 01.01.2001
Inhalte:
- Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird künftig in die Bemessung des Alg, Uhg und Ügg (nicht dagegen Alhi) einbezogen. Eine Übergangsregelung schreibt die Verwaltungspraxis des 2. Halbjahres 2000 (Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG) für „Altfälle“ von vor dem 1.1.2001 nunmehr auch gesetzlich fest.
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Die befristeten Regelungen zum sog. Struktur-Kug werden bis zum 31.12.2006 (bisher: 2002) verlängert.
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Die bis Ende 2002 befristeten Förderregelungen für SAM werden bis Ende 2006 verlängert; diese Verlängerung galt bisher nur für äAN in den neuen Ländern bzw. in AA-Bezirken der alten Länder mit weit überdurchschnittlicher Arbeitslosenquote. An die Stelle der bisherigen verpflichtenden Quotierung von Alhi-EmpfängerInnen in SAM tritt eine Soll-Vorschrift – Grund: Ab dem Haushaltsjahr 2001 entfällt die anteilige SAM-Finanzierung durch den Bund und damit die Grundlage für eine bestimmte Mindestzuweisungsquote von Alhi-EmpfängerInnen. Die SAM-Zuschusshöhe wird auf höchstens 2.100 DM pro Monat und zugewiesenen AN festgeschrieben (bisher: pauschalierter Durchschnittsaufwand für Alg/Alhi einschließlich SV-Beitrag - 2000: 1.937 DM).
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Der Zuschuss zur Förderung von AN in SAM (OfW) wird auf höchstens 1.350 DM (bisher: 70% des monatlichen SAM-Höchstförderungsbetrages – 2000: 1.356 DM) begrenzt.
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Die ABM-Sonderregelung, wonach in den neuen Ländern für AN mit (auf mindestens 90%) reduzierter AZ ein Lohnkostenzuschuss von 90% bzw. 100% (ansonsten regelmäßig: 75%) des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gezahlt werden kann, wird für ABM-Zugänge bis Ende 2002 (bisher: Ende 2000) erlängert.
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Die bislang aus dem Bundeshaushalt finanzierten Kosten des Aktionsprogramms der Bundesregierung zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit werden auf die BA verschoben.
11/2000: Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/3765 vom 04.07.2000)
Inkrafttreten: 01.12.2000
Inhalt:
- Die Verbesserung der Zusammenarbeit wird zu einer ausdrücklichen Aufgabe der örtlich zuständigen AÄ und Träger der Sozialhilfe. Zu diesem Zweck eröffnet das Gesetz befristete Experimentierklauseln und fördert das BMA befristet bis Ende 2004 regionale Modellvorhaben.
06/2000: Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 14/3158 vom 10.04.2000)
Inkrafttreten: 01.07.2000
Inhalte:
- Die Geltungsdauer wird bis Ende 2009 (bisher: 31. Juli 2004) verlängert.
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Die Förderhöchstdauer von Atz wird von 5 auf 6 Jahre erweitert und die Mindestwiederbesetzungsdauer von 3 auf 4 Jahre erhöht.
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Bei der Bestimmung der bisherigen Arbeitszeit ist höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in Atz vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen.
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Das BMA kann neben der Mindestnettobetrags-VO künftig durch VO auch die pauschalierten Nettobeträge des Altersteilzeitentgelts bestimmen.
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Die bis Ende 2000 befristete Regelung, wonach 58jährige und ältere Arbeitslose die Möglichkeit haben, Alg auch ohne sog. Verfügbarkeit zu erhalten, sofern sie sich bereit erklären, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, wird um 5 Jahre (bis Ende 2005) verlängert.