Arbeitsförderung/SGB III & Arbeitsrecht
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
06/2017 Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen
Gesetzentwurf vom 12.02.2017 (Bundestagsdrucksache 18/11133)
Beschlussempfehlung vom 28.03.2017 (Bundestagsdrucksache 18/11727)
Inkrafttreten: 06.07.2017
Wesentliche Inhalte:
- Schließung der Entgeltlücke bei gleicher und gleichwertiger Tätigkeit (sog. bereinigte Entgeltlücke)
- Gebots der Entgeltgleichheit für Frauen und Männer bei gleicher und gleichwertiger Arbeit
- Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs für Beschäftigte in Betrieben mit über 200 Beschäftigten zur Überprüfung der Entgeltgleichheit
- Aufforderung an private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, ihre Entgeltstrukturen zu überprüfen
- Arbeitgeber mit Tarifvertrag (tarifgebundene und tarifanwendende) und Betriebsrat können entscheiden, ob der Auskunftsanspruch kollektiv durch den Betriebsrat oder individuell wahrgenommen wird
- Berichtspflicht zum Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit für lageberichtspflichtige Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten
- Laufende Evaluation des Gesetzes und Berichterstattung durch die Bundesregierung erstmals nach 2 Jahren
- Zudem wird im SGB III das Ziel festgeschrieben, dass die BA das Berufswahlspektrum von Frauen
und Männern durch eine geschlechtersensible Berufs- und Arbeitsmarktberatung erweitert.
05/2017 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
Gesetzentwurf vom 28.06.2016 (Bundestagsdrucksache 18/8963)
Beschlussempfehlung und Bericht vom 29.03.2017 (Bundestagsdrucksache 18/11782)
Inkrafttreten: 01.01.2018
Wesentliche Inhalte:
- Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird bei entsprechendem Antrag von acht auf zwölf Wochen verlängert, weil die Geburt in vielen dieser Fälle für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden ist.
- Es wird ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.
- Zudem werden die Regelungen zum Gesundheitsschutz an die unionsrechtlichen Vorgaben unter anderem zur Gefahrstoffkennzeichnung angepasst
- Schülerinnen und Studentinnen werden dann in den Anwendungsbereich des MuSchG einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.
- Zudem werden auch arbeitnehmerähnliche Personen in den Anwendungsbereich klarstellend einbezogen.
- Die Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst, die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt.
- Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt.
- Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG werden die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber sowie für die Aufsichtsbehörden klarer und verständlicher.
- Der neu einzurichtende Ausschuss für Mutterschutz ermittelt unter anderem Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer Schwangeren oder Stillenden und stellt sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes auf. Die von ihm erarbeiteten Empfehlungen sollen Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten.
- Bei Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen gilt das gleiche Mutterschutzniveau, wie es auch für andere Beschäftigte nach dem MuSchG gilt.