Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

Zum Download und Ausdruck:

Beschlussfassung


12/2008: Gesetz zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

Absenkung des Beitragssatzes

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/10806 vom 07.11.2008)

Gesetz vom 20.12.2008

Inkrafttreten: 01.01.2009

 

Inhalt:

  • Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 3,3 Prozent auf 3,0 Prozent durch Gesetz zum 1. Januar 2009 und zusätzlich die vorübergehende Erhebung des Beitrags nach einem niedrigeren Beitragssatz von 2,8 Prozent vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2010 durch Rechtsverordnung.

 

12/2008: Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente

Änderungen bei der Arbeitsvermittlung und der Arbeitsförderung für benachteiligte junge Menschen, Wegfall bisheriger arbeitsmarktpolitischer Instrumente

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/10810 vom 08.11.2008)

Bundestagsanhörung am 24.11.2008: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 21.12.2008

Inkrafttreten: 21.12.2008

 

Wesentliche Inhalte:

Effizientere und effektivere Arbeitsvermittlung

  • Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung: unverzügliche Potenzialanalyse des Ausbildungssuchenden/Arbeitsuchenden nach Meldung ersetzt bisheriges ‚Profiling‘; verschärfte Verpflichtung zur Eigeninitiative

  • Agentur für Arbeit kann Vermittlungsprozess für maximal 12 Wochen aussetzen, sofern der Suchende seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nachkommt; damit sind auch Sanktionen für Nichtleistungsbezieher im Vermittlungsprozess möglich

  • Förderung aus dem Vermittlungsbudget: Abschaffung/Zusammenfassung verschiedener Einzelvorschriften (v.a. alle Mobilitätshilfen sowie Zuschüsse zur Beratung/Vermittlung wie Bewerbungskosten etc.) Agenturen für Arbeit erhalten stattdessen fortan Vermittlungsbudget, über welches sie zum Zweck der individuellen, zielgerichteten und unbürokratischen Förderung eigenständig verfügen

  • Ausbau wirksamer Arbeitsmarktinstrumente: bisherige Maßnahmen der Arbeitsförderung werden teilweise gestrichen und in einem neuen Maßnahmetyp, den ‚Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung‘ zusammengefasst

  • Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme: gesetzlicher Anspruch für Auszubildende/Arbeitnehmer ohne Schulabschluss durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme auf nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet zu werden

  • Sonstige Aufwendungen: verbindliche Übernahme der Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder Auszubildender in der Zeit einer beruflichen Ausbildung/berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (zuvor Kann-Regelung)

  • Maßnahmekosten: Vermittlungsprämie (an Träger der Maßnahme) von 2.000 € für die Vermittlung eines Teilnehmers einer berufsvorbereitenden Maßnahme in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis

  • Ausbildungsbegleitende Hilfen und außerbetriebliche Berufsausbildung: Justierung ausbildungsbegleitender Hilfen für förderungsbedürftige Jugendliche durch eine außerbetriebliche Einrichtung. Förderung beginnt frühestens mit Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung und endet spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Angefangene Maßnahmen sind auch nach Abbruch der betrieblichen Ausbildung förderungsfähig - bei vorzeitiger Beendigung außerbetrieblicher Fördermaßnahmen hat der Träger der Maßnahme die bereits erfolgreich absolvierten Teile zu bescheinigen.


Abschaffung unwirksamer/ungenutzter Instrumente

  • Personal-Service-Agenturen

  • Maßnahmen zur Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen

  • Aktivierungshilfen

  • Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung (Job-Rotation)

  • Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

  • Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen

  • Institutionelle Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung

    Neuordnung/Modifizierung der gesetzliche Grundlage bei der Erbringung von Eingliederungsleistungen im Bereich der Grundsicherung (SGB II):

 

Regelungen im SGB II

  • Leistungen zur Eingliederung:  Leistungen der Eingliederung für Empfänger des Arbeitslosengeld II weiterhin Verweis auf das SGB III

  • Festlegung der Leistungen der Arbeitsförderung/ihrer Konditionen für erwerbsfähige (behinderte) Hilfebedürftige

  • auch im Regelkreis des SGB II freie Leistungen zur Eingliederung möglich (Verweis auf das in §45 SGB III festgelegte Vermittlungsbudget); dürfen Leistungen nach dem SGB II jedoch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen

  • Neuordnung/Ergänzung der Regelungen zusätzlicher Eingliederungsleistungen des SGB II, besonders der Leistungen zur Eingliederung von Selbstständigen

  • Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit sind förderungsfähig, sofern eine externe, fachkundige Stellungnahme vorliegt, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit bescheinigt

  • für die Beschaffung von Sachmitteln können Zuschüsse/Darlehen von bis zu 5.000 € gewährt werden (Ermessensleistung)

 

04/2008: Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Verlängerung des Arbeitslosengeldbezugs für Ältere

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 16/7460 vom 11.12.2007)

Bundestagsanhörung am 16.01.2008: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 08.04.2008

Inkrafttreten: 01.01.2008

 

Wesentlicher Inhalt:

  • Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes:

    • bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 30 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre und nach Vollendung des 50. Lebensjahres 15 (bislang 12) Monate,
    • bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 36 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre und nach Vollendung des 55. Lebensjahres 18 Monate 
    • bei einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 48 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre und nach Vollendung des 58. Lebensjahres auf 24 (bislang 18) Monate