Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Arbeitsförderung/SGB III

Neuregelungen

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Beschlussfassung


11/2011: Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Instrumentenreform)

Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente im SGB III und SGB II, Ausgabeneinsparungen

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/6277 vom 24.06.2011)

Gesetz vom 20.11.2011

Bundestagsanhörung am 05.09.2011: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Einzelsachverständigen

Inkrafttreten: (Mit Ausnahmen) 01.04.2011

 

Wesentliche Inhalte:

SGB III

  • Der „Gründungszuschuss“ bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wird in eine Ermessensleistung umgewandelt. Die erste Förderphase (Zuschuss plus Pauschale von 300 EUR) wird auf sechs (bisher: neun) Monate verkürzt und die zweite Förderphase (nur Pauschale) wird von sechs auf neun Monate verlängert. Der für den Bezug des Gründungszuschusses mindestens erforderliche Restanspruch auf Alg wird auf 150 (bisher: 90) Tage erhöht.

  • Die Regelungen zur „Weiterbildungsförderung älterer beschäftigter ArbN“ sowie zum „Vermittlungsgutschein“ werden bis zum 31.03.2012 (bisher: 31.12.2011) verlängert und anschließend entfristet.

  • Die im Rahmen des Konjunkturpakets II 2009 eingeführten und mit dem Beschäftigungschancengesetz bis Ende März 2012 verlängerten Erleichterungen für den Bezug von „Kug“ werden vorzeitig zum 31.12.2011 aufgehoben.

  • Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden nach Unterstützungsleistungen geordnet, die für Ausbildung- und Arbeitsuchende in bestimmten Arbeitsmarktkontexten erforderlich werden können:

- „Beratung und Vermittlung“,

- „Aktivierung und berufliche Eingliederung“,

- „Berufswahl und Berufsausbildung“,

- „Berufliche Weiterbildung“,

- „Aufnahme einer Erwerbstätigkeit“,

- „Verbleib in Beschäftigung“,

- „Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben“.

Die bisherige Aufteilung in Leistungen für ArbN, ArbGeb und Träger wird aufgegeben.

  • “Leistungen der Arbeitsförderung“ sind Leistungen nach Maßgabe des 3. und 4. Kapitels SGB III, „Leistungen der aktiven Arbeitsförderung“ sind Leistungen nach Maßgabe des 3. Kapitels SGB III und Alg bei beruflicher Weiterbildung.

  • Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind „Ermessensleistungen“ mit Ausnahme: des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AV-Gutschein), der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,des Kug bei Arbeitsausfall, des Wintergeldes,der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und- des Alg bei beruflicher Weiterbildung.

  • „Entgeltersatzleistungen“ sind: Alg bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicherWeiterbildung, Teil-Alg bei Teilarbeitslosigkeit, Ügg bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kug bei Arbeitsausfall, Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

  • Der „Eingliederungsgutschein für ältere ArbN“ (eingeführt 2008) wird abgeschafft

  • Der bis zum 31.03.2012 befristete „Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende“ geht in den neuen „AV-Gutschein“ auf. Die Voraussetzungen für die Erlangung des bisherigen Vermittlungsgutscheins, die sich nicht am individuellen Unterstützungsbedarf, sondern an Leistungsbezug und Dauer der Arbeitslosigkeit orientiert haben, entfallen zugunsten einer am Einzelfall ausgerichteten Förderentscheidung. Mit dem AV-Gutschein legt die AA dem individuellen Handlungsbedarf entsprechend Maßnahmeziel und -inhalt fest. Die AA kann den AV-Gutschein zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Mittelverwendung zeitlich befristen sowie regional beschränken. Wenn es für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, kann die AA mehrere AV-Gutscheine mit unterschiedlichen Maßnahmezielen an die Förderberechtigten ausgeben.

  • Die „Weiterbildungsförderung von älteren ArbN“ (nach Art. 1 verlängert bis 31.03.2012) wird entfristet. Zugleich wird sie flexibler ausgestaltet, indem der BA auch die Möglichkeit einer anteiligen Förderung bei der Übernahme der Weiterbildungskosten eröffnet wird.

  • Die „Eingliederungszuschüsse“ (Egz) werden neu strukturiert und vereinheitlicht. Dabei wird die maximale Förderdauer für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen unabhängig vom Alter von 36 Monaten auf 60 Monate erhöht. Bisher galt eine Förderdauer von bis zu 60 Monaten nur für schwerbehinderte ArbN, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die maximale Förderdauer von 96 Monaten für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bleibt unverändert erhalten. Die Absenkung der Förderung (grundsätzlich bis zu 50% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts – bei behinderten/schwerbehinderten Menschen bis zu 70%) nach Ablauf von zwölf Monaten (für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen: 24 Monaten) wird einheitlich auf zehn Prozentpunkte jährlich festgelegt; infolge der Kürzung darf die Höhe des Egz 30% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.

  • Die Förderung einer vom ArbGeb durchgeführten „betrieblichen Einstiegsqualifizierung“ (Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 216 EUR monatlich zzgl. eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamt-SV-Beitrag des Auszubildenden für eine Dauer von 6 bis 12 Monaten) wird mit der Laufzeit des Nationalen Paktes für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs (Ausbildungspakt) synchronisiert, der bis zum Jahr 2014 befristet ist.

  • Künftig werden grundsätzlich nur noch solche „Träger zur Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen“ zugelassen, die ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und einen Qualitätsnachweis in Form einer externen Zulassung erbringen (bisher nur bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung, für die auch künftig weitergehende Anforderungen bestehen). Zum Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen werden wesentliche Bestimmungen von der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) in das SGB III überführt und damit für alle Träger und in Bezug genommene Maßnahmen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt. Außerdem bedürfen künftig auch die Maßnahmen einer Zulassung, die mit Hilfe des neu eingeführten AV-Gutscheins in Anspruch genommen werden können. Von diesen Regelungen sind ArbGeb ausgenommen, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen. Sie bedürfen keiner Zulassung.

  • „Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen“ werden nicht mehr gefördert.

 

SGB II

  • Bei den Leistungsgrundsätzen wird die Nachrangigkeit von Arbeitsgelegenheiten betont. Diese sind künftig lediglich für diejenigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einzusetzen, die keine Chance auf eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt haben.

  • Die „Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung“ werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Gefördert werden (a) „Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung“ (also nicht mehr in der Entgeltvariante) und (b) „Arbeitsverhältnisse von zugewiesenen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse an deren ArbGeb“ (bisher: Beschäftigungszuschuss bzw. Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante). Eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt steht im Vordergrund. Künftig sollen daher vor dem Einsatz von Arbeitsgelegenheiten und der Förderung von Arbeitsverhältnissen die Pflichtleistung der Vermittlung sowie die Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen, vorrangig genutzt werden.

  • Die individuelle Zuweisungsdauer in Arbeitsgelegenheiten wird auf insgesamt 24 Monate innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren begrenzt (gilt für Zuweisungen nach Inkrafttreten der Neuregelung).

  • Die Förderung von Arbeitsverhältnissen erfolgt in Abhängigkeit von der individuellen Leistungsfähigkeit bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (das sind das zu zahlende Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des ArbGeb am Gesamt-SV-Beitrag abzüglich des Beitrags zur BA) und – bezogen auf die geförderte Person – höchstens für eine Dauer von 24 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren. Die Förderung ist durch ein Budget begrenzt. Höchstens 5% der auf ein Jobcenter entfallenen Eingliederungsmittel können für die Förderung von Arbeitsverhältnissen eingesetzt werden. Die BA soll Zugewiesene umgehend abberufen, wenn sie diese in Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann; Zugewiesene können ihrerseits das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen.

  • Im Rahmen der „freien Förderung“ wird das Aufstockungs- und Umgehungsverbot („Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken“) für den Personenkreis der Langzeitarbeitslosen vollständig aufgehoben (bisher nur für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen des SGB II oder SGB III zurückgegriffen werden kann).

 

04/2011: Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Lohnuntergrenze bei der Leiharbeit, Verhinderung von Missbrauch

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/4804 vom 17.02.2012)

Gesetz vom 28.04.2011

Bundestagsanhörung am 21.03. 2011: Schriftliche Stellungnahme von Verbänden und Sachverständigen

darunter Stellungnahme von Prof. Dr. Gerhard Bosch/IAQ (Einzelsachverständiger) Missbrauch von Leiharbeit verhindern, in: IAQ-Standpunkte 02/2011

Inkrafttreten: 01.05.2011/01.12.2011

 

Wesentliche Inhalte:

  • Ausweitung der Erlaubnispflicht: Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG; für die Erlaubnispflicht ist nicht mehr die Gewerbsmäßigkeit, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgebend. Eine Erlaubnis ist danach notwendig, selbst wenn das Unternehmen keine Gewinnerzielungsabsicht hat; konzerninterne Verleihungen ohne gewerblichen Zweck unterliegen der Erlaubnispflicht.
  • Vorübergehende Überlassung: Ergänzung § 1 Abs. 2 AÜG "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend". Das Gesetz sieht allerdings keine Höchstüberlassungsfristen vor.
  • Lohnuntergrenze: Vom Grundsatz des Equal-Pay kann durch Tarifvertrag abgewichen werden, jedoch ist eine von den vorschlagsberechtigten Tarifvertragsparteien ausgehandelte Lohnuntergrenze zwingend einzuhalten. Diese Lohnuntergrenze wird mittels Rechtsverordnung über das BMAS erlassen. Wird diese Lohnuntergrenze durch einen Tarifvertrag unterschritten, sieht der neu gestaltete § 10 Abs. 4 AÜG als Rechtsfolge Equal-Pay vor.
  • Ausnahmen von Equal-Pay: Die bisher geltende Ausnahme vom Equal-Pay-Grundsatz für Arbeitslose, die für die Dauer von sechs Wochen als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden und ein Entgelt in Höhe ihres bisherigen Arbeitslosengeldes bekommen. Abweichungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung durch Tarifvertrag bleiben zugelassen. Allerdings ist eine abweichende tarifliche Regelung nur in den Grenzen der Lohnuntergrenze wirksam und gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die bei dem gleichen Arbeitgeber oder bei dem gleichen Konzern beschäftigt waren und in den letzten sechs Monaten vor der Entleihung aus diesem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind (Drehtürklausel). Durch diese Regelung soll eine missbräuchliche unternehmens- oder konzerninterne Verleihung unter schlechteren Arbeitsbedingungen für die Leiharbeitnehmer verhindert werden.