Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Rentenversicherung/Alterssicherung

Neuregelungen

Beschlussfassung


05/2026: Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)

Überarbeitung der bisherigen sog. Riester-Rente durch ausgeweitete Förderung der privaten Altersvorsorge und neue Bedingungen

Referentenentwurf vom 17.06.2025

Gesetzentwurf vom 11.02.2026 (Bundestagsdrucksache 21/4088)

Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Finanzausschuss am 16.03.2026

Gesetz vom ##.05.2026

 

Wesentliche Inhalte

Neue Ausrichtung

  • Aufbau von Altersvorsorgedepots ohne Garantien und ohne lebenslange Auszahlung: höhere Renditechancen, aber auch höhere Risiken im Vergleich zu den Bedingungen der Riester-Rente
  • Angebot eines Standardprodukts, bei dem die Effektivkosten auf 1,0 Prozent begrenzt sind.
  • Zeitlich befristete Auszahlpläne: ab einem bestimmten Lebensalter wird keine Rente mehr gezahlt, die bisherige lebenslange Rentenzahlung eines Riester-Vertrages entfällt, dies könnte zu höheren jährlichen Auszahlbeträgen führen.

Staatliche Förderung

  • Die Berechnung der Förderung erfolgt künftig beitragsproportional. Je mehr die Sparerin oder der Sparer einzahlen, desto höher fällt die Förderung aus. Die bisherigen steuerlichen Anreize werden beibehalten: Die Beiträge sind in der Ansparphase steuerfrei, in der Auszahlungsphase werden die Leistungen dann besteuert. Der Kreis der Förderberechtigten wird erweitert.
  • Die Grundzulage wird proportional zum geleisteten Eigenbeitrag gezahlt. Für jeden eingezahlten Euro gibt es 50 Cent Grundzulage, bis zu einem Maximalbetrag von 360 Euro. Für weitere bis zu 1.440 Euro Beitrag, beträgt die Förderung 25 Cent pro Euro. Die Grundzulage kann also künftig bis zu 540 Euro jährlich betragen.
  • Ein zulageberechtigter Elternteil erhält für jedes Kind für jeden gesparten Euro bis zu einem Eigenbeitrag von 300 Euro 1 Euro als Kinderzulage.
  • Im Rahmen des Sonderausgabenabzuges können maximal 1.800 Euro zuzüglich des Zulagenanspruchs geltend gemacht werden.
  • Auch Erwerbstätige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit und Pflichtmitglieder der berufsständigen Versorgungseinrichtungen können von der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge profitieren.
  • Bisher muss für die volle Riester-Zulage pro Jahr der Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden. Dieser beträgt vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr, begrenzt auf maximal 2.100 Euro. Die maximale Förderung liegt bei 175 Euro jährlich pro Person. Pro Kind, das bis Ende 2007 geboren wurde, zahlt der Staat 185 Euro Riester-Zulage. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, werden 300 Euro pro Jahr und Kind gezahlt.  

 


01/2026: Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Erweiterung des Sozialpartnermodells, Erweiterung der Förderung

Referentenentwurf vom 17.06.2025

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 21/1859 vom 29.09.2025)

Schriftliche Stellungnahmen zur Anhörung im Ausschuss Arbeit und Soziales am 10.11.2025

Gesetz vom 16.01.2026

Inkrafttreten (im Wesentlichen): 17. Januar 2026

 

Inhalte

  • Die betriebliche Altersversorgung wird quantitativ und qualitativ ausgebaut und gestärkt. Dies gilt vor allem für Bereiche mit großen Verbreitungslücken, also in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen.
  • Das Sozialpartnermodell, das bisher nur für tarifgebundene Unternehmen gültig war, um über diesen Weg die Tarifbindung zu erhöhen, wird für alle Betriebe geöffnet. Wenn die Tarifvertragsparteien zustimmen, können auch nicht tarifgebundene Unternehmen an bestehenden Sozialpartnermodellen teilnehmen.
  • Die Einkommensgrenze im Rahmen des Förderbetrags wird auf 2.989 Euro brutto im Monat angehoben.
  • Der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag stiegt von 960 Euro auf 1.200 Euro im Jahr. Dieser Maximalbetrag entspricht 3 % der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der GRV und wird dynamisch angepasst. Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss von 30 % auf diese Beiträge.
  • Einführung einer opting-out Regelung im Rahmen von Betriebsvereinbarungen: Arbeitnehmer:innen können automatisch mit dem Arbeitsverhältnis eine Entgeltumwandlungsvereinbarung erhalten. Dem können sie widerprechen. Die Arbeitgeber müssen mindestens 20 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten.
  • Die opting-out Regelung ist aber nur zulässig, wenn Entgeltansprüche nicht bereits in einem Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden.
  • Betriebsrenten können zukünftig auch dann vorzeitig bezogen werden, wenn die Beschäftigten eine GRV-Teilrente erhalten.
  • Deshalb werden Verbreitungshindernisse beseitigt . Auch nicht tarifgebundene Unternehmen können an der bAV teilnehmen .
  • Die Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene wid erleichtert.

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