Famlienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
12/2024: Steuerfortentwicklungsgesetz
Erhöhung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld und Sofortzuschlag
Inhalte:
- Erhöhung des Grundfreibetrags auf 12.069 Euro im Monat
- Erhöhung des Kinderfreibetrags auf insgesamt 9.600 Euro im Monat
- Erhöhung des Kindergelds um 5 Euro auf 255 Euro
- Erhöhung des Sofortzuschlags um 5 Euro auf 25 Euro. Dadurch steigt der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags pro Kind auf 297 Euro.
11/2024: Drittes KiTa-Qualitätsgesetz
Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
Inkrafttreten: 01.01.2025 (im Wesentlichen)
Inhalte:
- Mit dem Gesetz sollen bereits in den beiden Vorgänger-Gesetzen identifizierte Handlungsfelder weiter spezifiziert werden, um die Qualität der Kinderbetreuung zu verbessern.
- Folgende Handlungsfelder sind laut Evaluation besonders wichtig für die Qualität, und sollen perspektivisch als bundesweite Standards verankert werden: Ein bedarfsgerechtes Angebot, ein Fachkraft-Kind-Schlüssel, die Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte, die Stärkung der Leitung, die Förderung einer bedarfsgerechten, ausgewogenen und nachhaltigen Verpflegung und ausreichender Bewegung, die Förderung der sprachlichen Bildung, die Stärkung der Kindertagespflege.
- Einige Handlungsfelder sowie Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen werden nach einer Übergangsfrist nicht weiter verfolgt.
- Zur effektiven Steuerung des Systems der Kindertagesbetreuung wird die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik weiter entwickelt.
#/2024: Kinder- und Jugenhilfeinklusionsgesetz (IKJHG)
Zusammenführung der Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe
Inhalte:
- Bisher ist die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung zuständig. Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung sind dem Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX zugewiesen.
- Mit dem Gesetz sollen alle Leistungen unter einem Dach erbracht und damit Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsbestimmung für Leistungen der Eingliederungshilfe - etwa bei Mehrfachbehinderungen oder der Abgrenzung von seelischen und geistigen Behinderungen - überwunden werden.
- Die Inklusion soll gestärkt werden, indem erzieherische und teilhaberelevante Aspekte der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen gemeinsam in den Blick genommen werden.