Sozialpolitik aktuell in Deutschland

Famlienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung

Neuregelungen

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Beschlussfassung


12/2003: Viertes Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Artikel 46)

Artikel 46: Einführung eines Kinderzuschlags im Bundeskindergeldgesetz

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1516 vom 05.09.2003)

Bundestagsanhörung am 07.10.2003: Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und Einzelsachverständigen

Gesetz vom 24.12.2003

Inkrafttreten: 01.01.2005

 

Wesentliche Inhalte (Bundeskindergeldgesetz):

  • Zeitgleich mit der Einführung der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) wird eine neue Sozialleistung eingeführt, die kein Teil dieser neuen Grundsicherung ist, sondern eine eigenständige Sozialleistung, geregelt im Bundeskindergeldgesetz, die gerade die Notwendigkeit der Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld verhindern soll.
  • Eltern, die über eigenes Einkommen verfügen, gerade aber durch das Vorhandensein von Kindern auf den ergänzenden Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld angewiesen wären, durch die Gewährung des Kinderzuschlags die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld unnötig zu machen.
  • Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Eltern, die mit ihren unverheirateten Kindern (Altersgrenze 25 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt leben und die mit ihrem Einkommen und Vermögen zwar ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder. Ohne Kinderzuschlag wären diese Eltern zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen.

  • Für den Anspruch auf Kinderzuschlag werden die unter 25-jährigen Kinder berücksichtigt, für die die berechtigte Person auch Kindergeld erhält. Kinder des Berechtigten, die bei dem anderen Elternteil leben, sind nur bei diesem zu berücksichtigen.
  • Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich und deckt zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich 164 Euro den durchschnittlichen Bedarf von Kindern. Der Zuschlage wird kumulativ für jedes im Haushalt lebend Kind gezahlt, so dass sich bei mehreren Kindern mit Berechtigung ein Gesamtkinderzuschlag ergibt, der von der entsprechenden Stelle bei der Familienkasse berechnet wird. Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich je Kind

  • Der Kinderzuschlag setzt voraus, dass der Elternteil/die Eltern über ein bestimmtes Mindesteinkommen verfügen (Mindesteinkommensgrenze): 600 Euro für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare. Zugleich muss das Einkommen so hoch sein, dass es grundsätzlich ausreicht, den eigenen Bedarf ohne den Bedarf der Kinder zu decken (Bemessungsgrenze errechnet aus Alg II-Regelleistungen zuzüglich der anteiligen Miete). Denn es ist das Ziel, aufbauend auf diesem Einkommen den Bedarf der Kinder durch den Kinderzuschlag, das Kindergeld und das anteilige Wohngeld zu decken. Die Höchsteinkommensgrenze darf nicht überschritten werden (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag). Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt ebenfalls, wenn auch bei seiner Zahlung ein Anspruch auf ALG II nicht ausgeschlossen wäre, das heißt wenn der ALG II-Bedarf nicht in voller Höhe abgedeckt würde.

 


12/2003: Haushaltsbegleitgesetz 2004

Kürzungen beim Erziehungsgeld, Vorziehen der dritten Stufe der Steuerreform

Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1502 vom 08.09.2003

Gesetz vom 29.12.2003

Inkrafttreten: 01.01.2004

 

Wesentliche Inhalte (Artikel 20)

  • Der monatliche volle Auszahlungsbetrag beim Erziehungsgeld wird gekürzt

    • von 307 auf 300 Euro beim Regelbetrag (Erziehungsgeld für 24 Monate
    • von 460 auf 450 Euro beim Budget (Erziehungsgeld für 12 Monate)
  • Die Einkommensgrenzen der Eltern für den Bezug von Erziehungsgeld in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes werden gesenkt. Erziehungsgeld erhalten:

    • zusammenlebende oder in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften lebende Eltern mit einem pauschalierten Nettoeinkommen von bis zu 30.000 Euro (bisher 51.130 Euro) sowie
    • Alleinerziehende mit einem pauschalierten Nettoeinkommen von bis zu 23.000 Euro (bisher 38.350 Euro).
  • Beim Überschreiten der Einkommensgrenzen ab dem 7. Lebensmonat des Kindes (= 16.500 Euro für Paare bzw. 13.500 für Alleinerziehende) verringert sich

    • der Regelbetrag linear um 5,2% (bisher 4,2%,
    • beim Budget-Angebot beträgt die Minderung 7,2% (bisher 6,2%).
  • Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Krankengeld) werden für die Berechnung des Erziehungsgeldes als Einkommen angerechnet.

  • Erziehungsgeld kann nun auch bezogen werden, wenn die Bemessungsgrundlage der Entgeltersatzleistung 30 Stunden übersteigt.

  • Eine Übertragung des Anspruchs von bis zu 12 Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum 8. Lebensjahr des Kindes steht Eltern auch bei kurzer Geburtenfolge und bei Mehrlingsgeburten zu.