Famlienleistungsausgleich, Elterngeld/-zeit, Kinderbetreuung
Neuregelungen
Zum Download und Ausdruck:
Beschlussfassung
06/2017: Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Änderungen des Unterhaltsvorschusses hinsichtlich Leistungsbedingungen, Leistungsdauer und Leistungshöhe
Gesetzentwurf vom 13.02.2017 (hier Artikel 23) Bundestagsdrucksache 18/11135)
Gesetz vom 02.06.2017 (Artikel 23)
Inkrafttreten: 01.07.2017
Inhalte:
- Ausweitung der Zahlung von Unterhaltsvorschuss auf alle minderjährigen Kinder (bisher: unter 12-Jährige) ausgeweitet (bislang Kinder unter 12 Jahren
- Verzicht auf Begrenzung der Leistungsdauer (bisblang 72 Monate)
- Durch den mit der Leistung verbundenen Anspruchsübergang und den damit einhergehenden Unterhaltsrückgriff beim anderen Elternteil werden die Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile durch die Unterhaltsvorschussstellen bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts bis zur Volljährigkeit der Kinder gezielt unterstützt.
- Höhe des Unterhaltsvorschusses für die neu hinzukommenden anspruchsberechtigten 12 bis 17jährigen Kinder in Höhe des Mindestunterhalts in der entsprechenden Altersgruppe abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind: ab 01.07.2017 € 268/Monat